Rechtssatz
Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.
Bem: Vgl zur älteren gegenteiligen Rsp RS0054895.
6 Ob 276/06s | OGH | 21.12.2006 |
Beisatz: Hier: Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/192 |
7 Ob 104/07f | OGH | 20.06.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Wenn das Rekursgericht mit Beschluss dem Erstgericht - in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage - die Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, ist jedenfalls weiterhin eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO geboten und kann daher nicht mit einem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T2) |
8 ObA 33/08y | OGH | 10.07.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T3)<br/>Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T4) |
6 Ob 24/10p | OGH | 18.02.2010 |
Auch; Bem: Hier: Verhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T5) |
4 Ob 160/11z | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/151 |
4 Ob 150/12f | OGH | 18.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs. (T7) |
4 Ob 119/13y | OGH | 09.07.2013 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Internationale Unzuständigkeit. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20061221_OGH0002_0060OB00276_06S0000_001
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