OGH 6Ob238/00v (RS0114306)

OGH6Ob238/00v23.10.2000

Rechtssatz

§ 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen.

Normen

EO §382b
EO idF EO-Nov 2003 §382b

6 Ob 238/00vOGH23.10.2000
5 Ob 170/02iOGH27.08.2002

Auch

7 Ob 226/05vOGH09.11.2005

Beisatz: Das gilt auch nach der EO-Nov 2003. (T1)

6 Ob 55/08vOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: § 382b EO ist lex specialis gegenüber § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO, weil er einerseits die engeren Tatbestandsvoraussetzungen (Gewalt gegenüber Unzumutbarkeit des Zusammenlebens [in diesem Sinn wohl auch 9 Ob 124/01b]) und andererseits die umfassenderen Rechtsfolgen (Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot) aufweist. (T2)

5 Ob 162/09yOGH01.09.2009

Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des § 382e EO idF des 2.GeSchG wurde von höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmung des § 382b EO als lex specialis angesehen, deren Schutz nicht jedermann zur Verfügung stand, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt suchte. (T3); Beisatz: Das Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löste aber schon bisher zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_0060OB00238_00V0000_001

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