European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00228.14V.0129.000
Spruch:
1. Der „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
2. Der Antrag der beklagten Partei, der Oberste Gerichtshof möge die Rechtssache „einem anderen Oberlandesgerichtssprengel als Wien oder Graz“ zur Verhandlung und Entscheidung überweisen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Zu 1. Das Erstgericht unterbrach mit Beschluss vom 25. Juni 2014 das anhängige Verfahren gemäß „§ 6 Art ZPO“ (gemeint offenbar „§ 6a ZPO“) und übermittelte den Akt dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Prüfung, ob bei der Beklagten die Voraussetzungen des § 268 ABGB vorliegen.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem von der Beklagten dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss richtet sich der „Rekurs“ der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs (§ 528 ZPO). Die unrichtige Benennung eines
Rechtsmittels (hier „Rekurs“ statt „Revisionsrekurs“) hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS‑Justiz RS0036258). Das Rechtsmittel ist daher als Revisionsrekurs zu behandeln.
Hier wurde vom Rekursgericht der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ‑ wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ in diesem Fall der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies entspricht auch für den Fall eines Unterbrechungsbeschlusses gemäß § 6a ZPO der ständigen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0037059 [T2] = RS0112314 [T10]).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Zu 2. Für ihren Delegierungsantrag nach § 31 Abs 2 JN macht die Beklagte im Grunde nur Ablehnungsgründe gegen die Erstrichterin und die Richter, die beim Rekursgericht an dem nun angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, geltend. Zusammengefasst wird ihnen nämlich sinngemäß vorgeworfen, unsachlich entschieden zu haben.
Nach ständiger Rechtsprechung kann aber ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0073042). Der positiven Erledigung ihres Delegierungsantrags steht weiters entgegen, dass nach der Rechtsprechung in einem Delegierungsantrag das Gericht, an das delegiert werden soll, genau zu bezeichnen ist, widrigenfalls der Delegierungsantrag abzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0118473 [T1]). Der Antrag auf Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel entspricht diesem Erfordernis nicht.
3. Dem ausdrücklich als „Anregung“ bezeichneten Wunsch der Beklagten auf „Gesetzesüberprüfung gemäß Art 140 Abs 1 B‑VG“ beim Verfassungsgerichtshof wird nicht nähergetreten, da in keiner Weise erkennbar ist, welche konkrete Norm („all jener Normen des materiellen und formellen Rechts […], die ermächtigen das angeborene Recht sich selbstbestimmt zu berechtigen und zu verpflichten zu entziehen und auf Dritte zu übertragen“) die Beklagte für verfassungswidrig hält.
Einer beschlussmäßigen Zurückweisung der Anregung der Beklagten auf Gesetzesprüfung bedarf es nicht (RIS‑Justiz RS0058452 [T8]).
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