6 Ob 228/01z | OGH | 08.11.2001 |
8 Ob 2/24p | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Zudem muss die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts durch das ausländische Gericht akzeptiert werden bzw bei spiegelbildlicher Anwendung des ausländischen Zuständigkeitsrecht das österreichische Gericht zuständig sein; zudem muss das ausländische Recht die fremde Entscheidung anerkennen. (T1)<br/>Beisatz: Die Gesamtverweisung gemäß § 5 Abs 1 IPRG ist auch im Anwendungsfall des § 26 Abs 1 IPRG zu beachten, weshalb Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mit detaillierter Darlegung von RSpr und Lehre. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Angenommene "versteckte Rückverweisung" des schweizerischen Rechts auf österreichisches Adoptionsrecht aufgrund im Schweizer Recht vorgesehener lex fori und (mit Ausnahme hier nicht vorliegender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) mangelnder Zuständigkeit bei im Ausland lebenden Schweizer Staatsbürgern (unter Ablehnung von 1 Ob 253/06x, sofern dem Ergebnis widersprechend). (T4)<br/>Anm: Vgl 4 Ob 133/00p; 10 Ob 7/04h |
1 Ob 58/24x | OGH | 24.10.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Zur Voraussetzung einer positiven Anerkennungsprognose zumindest für den Fall, dass auch im fremden Staat nach dessen Recht eine Zuständigkeit begründet wäre, also die aus Sicht dieses Staats bestehende Zuständigkeit eines anderen Staats bloß konkurrierend wäre. (T5)<br/>Beisatz: Das nach den eigenen (österreichischen) Kollisionsnormen berufene (fremde) Recht enthält dann eine versteckte Rückverweisung auf das eigene Recht, wenn einerseits das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft und andererseits nach den Verfahrensvorschriften jenes Staats, dessen Recht nach den eigenen Kollisionsnormen berufen wäre, die internationale Zuständigkeit der (aus Sicht dieses Staats) fremden (hier: österreichischen) Gerichte gegeben wäre. (T6)<br/>Beisatz: Dafür ist auch eine bloß konkurrierende Zuständigkeit österreichischer Gerichte mit den Gerichten des fremden Staats ausreichend. (T7)<br/>Beisatz: Weitere Voraussetzung ist, dass die österreichische Entscheidung nach fremdem Recht in der fremden Rechtsordnung anerkannt werden könnte, also die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit gegeben ist. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20011108_OGH0002_0060OB00228_01Z0000_003
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