Spruch:
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird in ihrem abändernden Teil dahin abgeändert, daß unter Einschluß ihres bestätigenden Teiles das Ersturteil wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit je 17.580,96 S (darin 2.930,16 S USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit je 15.310 S (darin 2.000 S USt und 3.310 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der am 28.Juni 1977 im seinerzeitigen Handelsregister eingetragenen, ursprünglich mitbeklagten Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GmbH & Co KG Serie VI (Serie 6) als atypische Kommanditgesellschaft und sogenannte Publikums- Kommanditgesellschaft in Salzburg (im folgenden Gemeinschuldnerin) wurde am 19.April 1990 der Konkurs eröffnet; Komplementärin der Gemeinschuldnerin war zunächst die Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteil GmbH, Komman- ditistin die Concentra Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (seit 2.März 1979 eine Aktiengesellschaft; im folgenden Treuhänderin). Als Komplementäre der Gemeinschuldnerin wurden am 4.Oktober 1977 der Erstbeklagte und am 12.Juli 1979 der am 16.April 1986 verstorbene Siegfried Günther Albert Rudolf S*****, dessen Alleinerbin die nunmehrige Zweitbeklagte ist, eingetragen. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde am 7.Jänner 1985 im seinerzeitgen Handelsregister eingetragen. Zuletzt war Komplementärin die Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GmbH & Co OHG.
Die wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft (im folgenden auch nur KG) durch die Gesellschafter Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteil GmbH und der Treuhänderin lauten:
" ...
§ 3. Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von Liegenschaften und Grundstücken sowie Anteilen hievon, die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften. ....
§ 6. Rechte des Kommanditisten. Alleinige Kommanditistin ist die .... (Treuhänderin). .... Der Komplementär ist daher nur berechtigt, Grundbesitz zu Gunsten der Gesellschaft (KG) zu erwerben, wenn die Bezahlung durch die Eigenmittel des Kommanditisten sichergestellt ist.
§ 7. Besondere Verpflichtungen des Kommanditisten: ...
4) Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten im Treuhandverhältnis gegenüber dem Zeichner von Hausanteilscheinen ergeben sich aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 6". Diese AGB werden von allen Gesellschaften in der geltenden Fassung anerkannt und als verbindlich erklärt.
Die AGB über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 6, sachwertgesicherter Vermögensaufbauplan durch die Treuhänderin ... mit Stand September 1977 statuieren ua: ...
"Die Gesellschaft besteht aus der Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter und der
... (Treuhänderin) als Kommanditistin, die Treuhandgesellschafter für
die Hausanteilscheineigentümer ist. Die ... (Treuhänderin) finanziert
als Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft die Beteiligung durch Ausgabe von Hausanteilscheinen der Serie 6 und verschafft dem Hausanteilscheinzeichner Miteigentum am Immobilieneigentum der ... (Gemeinschuldnerin). ...
§ 4. Pflichten der Treuhandgesellschaft: ...
3) Die Treuhandgesellschaft wird für die Gesamtheit aller Eigentümer der Hausanteilscheine tätig, das Treuhandverhältnis wird durch Annahme des Zeichnungsscheines durch den Treuhänder und Einlangen der Einzahlungen im Ausmaß der übernommenen Einzahlungsverpflichtung begründet.
4) Die Treuhandgesellschaft hat ihren Treuhandauftrag im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Die Treuhandgesellschaft ist verpflichtet, die Verwaltung des übernom- menen Vermögens unter Wahrung der Interessen des Treugebers vorzunehmen.
..."
Die Klägerin zeichnete am 27.Dezember 1978 bei der Treuhänderin einen sogenannten "Hausanteilschein der Serie 6, sachwertgesicherter Vermögensaufbauplan" um 36.000 S, zahlbar in Monatsraten von 300 S ab 1. März 1979 für eine Laufzeit von zehn Jahren, der eine von der Treuhänderin treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an der Gemeinschuldnerin verbriefte. Am 12.April 1989 kündigte die Klägerin mit einem ihr seinerzeit übergebenen Formular ihre Beteiligung zum 1. März 1989 auf und ersuchte um Auszahlung des garantierten Rückzahlungsbetrages von 57.600 S. Die Gemeinschuldnerin antwortete mit Schreiben vom 31.Mai 1989, die Kündigung sei vermerkt worden und werde nach Beendigung der monatlichen Einzahlungs- verpflichtung per 30. Juni 1989 (zum Ende des Quartals) Wirksamkeit erlangen, der Rückzahlungsbetrag werde jedoch erst am 31.Oktober 1990 ausbezahlt werden, weil 1989 die 20%-Grenze überschritten sei. Die Klägerin war damit nicht einverstanden.
Die Idee, auch in Österreich Hausanteilgesellschaften zu gründen und Hausanteilscheine an das breite Publikum herauszugeben, wurde von der Gemeinschuldnerin aus der Bundesrepublik Deutschland übernommen; dort waren bereits wesentlich früher Hausanteilschein-Gesellschaften gegründet und Hausanteilscheine ausgegeben worden. In der Bundesrepublik Deutschland war diese Maßnahme durch das ImmobilienfondsG abgesichert worden. Im Gutachten (im Strafverfahren) wurden der Erstbeklagte und der verstorbene Gatte der Zweitbeklagten als Initiatoren des Bautreuhandkonzernes bezeichnet. Entgegen den Verträgen wurden 18 % Provisionen aus dem angelegten Kapital bezahlt, obwohl das gesamte Zeichnungskapital in Immobilien anzulegen gewesen wäre. Das Hotel W***** in Salzburg als Hauptprojekt der Serie 6 wurde mit Fremdkapital angekauft; die Liegenschaft war auch nicht unbelastet. Der Oberste Gerichtshof stellte in mehreren Entscheidungen fest, daß die IMMAG Investitions GmbH & Co KG und deren Gesellschafter aufgrund Vermögensübernahme für sämtliche Verbindlichkeiten aus der Serie 6 haften. Zahlreiche Anleger verglichen sich nach Einleitung von gerichtlichen Verfahren auch mit dieser Gesellschaft.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Zahlung von 57.600 S sA, in eventu die Feststellung, daß die Beklagten der Klägerin 57.600 S aus dem Vertragsverhältnis, Reg.Nr. B96.02.807, zur Gemeinschuldnerin zur ungeteilten Hand haften, in eventu, daß die Beklagten für die Forderungen der Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin aus dem Vertragsverhältnis, Reg.Nr. B96.02.807, neben dieser zur ungeteilten Hand haften.
Zum beiderseitigen Vorbringen der Parteien im ersten Rechtsgang wird
auf die Vorentscheidung 6 Ob 585/91-26 (= RdW 1992, 12 = WBl 1992, 63
= ecolex 1991, 856 [krit Graf in ecolex 1992, 25 f]) verwiesen, womit
ein Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestätigt, jedoch ausgesprochen wurde, der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten hafteten der Klägerin nicht als vormalige Komplementäre der Gemeinschuldnerin.
Im zweiten Rechtsgang wendeten die Beklagten noch ein, sie könnten aus im einzelnen genannten Gründen nicht als Initiatoren, Gründer oder Einfluß übende Gestalter der KG angesehen werden, die irgendeinen Einfluß auf die Gesellschaft zum Nachteil der Anleger ausgeübt hätten. Der finanzielle Zusammenbruch der Serie 6 sei durch Vorgänge ausgelöst worden, auf die der Gatte der Zweitbeklagten nicht mehr Einfluß habe nehmen können. Erst 1986 sei der Liegenschaftsbesitz verkauft worden und erst durch die Zustimmung der Treuhänderin der finanzielle Zusammenbruch der Serie 6 überhaupt möglich gewesen.
Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten seien nicht als Initiatoren, Gründer der Gemeinschuldnerin und auch nicht als Prospektverantwortliche anzusehen; vielmehr hätten sie sich für die Konzeption der Hausanteilschein-Gesellschaft namhafter Juristen und Wirtschaftsfachleute versichert und daher mit Recht davon ausgehen können, daß diese die gesetzlichen Vorschriften beachten und auch die Sicherheit der Anleger entsprechend berücksichtigen werden. Die wesentliche Bestimmung, wonach das Anlagekapital in Haus- und Grundbesitz zu veranlagen sei, sei zunächst auch tatsächlich eingehalten worden. Mit zunehmender Entwicklung sei die Unternehmenskonzeption und Geschäftsführung mehr und mehr in die Kompetenz jüngerer Manager übergegangen. Dies habe sich bereits 1978 abgezeichnet. Prospekte mit der Unterschrift des Erstbeklagten in Faksimile seien erst nach dem 27.Dezember 1978 herausgekommen und könnten daher die Anlageentscheidung der Klägerin nicht beeinflußt haben. Der Verkauf der Liegenschaften der Serie 6 sei erst 1986, also nach dem Ausscheiden des Erstbeklagten und des Gatten des Zweitbeklagten aus der Gemeinschuldnerin, erfolgt. Dies habe zum Zusammenbruch der Serie 6 geführt. Dem habe die Treuhänderin entgegen ihrer vertraglich übernommenen Kontrollpflicht zugestimmt. Eine direkte Einflußnahme des Erstbeklagten oder des Gatten der Zweitbeklagten auf die Treuhänderin habe sich nicht erweisen lassen. Diese hätten auf die Konsolidierungsbilanz des Steuerberaters DDr.Dieter R***** zum 31.Dezember 1984 vertrauen können. Durch den Verkaufserlös von über 147 Mio S sei auch eine volle Deckung der Anleger der Serie 6 gegeben gewesen. Daß das Geld nicht widmungsgemäß verwendet worden sei, könne den Beklagten nicht angelastet werden.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil durch Zuspruch von 36.000 S sA teilweise ab und bestätigte es im übrigen unangefochten. Es stellte nach Beweiswiederholung fest:
Der 1919 geborene Erstbeklagte war durch Jahrzehnte politisch tätig, ua von 1962 bis 1982 als Stadtparteiobmann der ÖVP Salzburg. Von 1954 bis 1979 war er Landtagsabgeordneter, davon von 1965 bis 1979 zweiter und dritter Präsident des Landtages, außerdem jahrelang Aufsichtsratsvorsitzender der Salzburger Sparkasse und bis 1984 Mitglied des Sparkassenrates. 1953 wurde der "Salzburger Verein der Freunde des Wohnungseigentums" gegründet. Bald danach wurde der Erstbeklagte dessen Vorstandsmitglied und in der Folge auch Obmann. 1955 gründete er eine gemeinnützige Wohn- und Siedlungs- gesellschaft unter der Firma "Eigentum", deren Sitz in der Folge nach Wien verlegt wurde. An dieser Gesellschaft war der Erstbeklagte zunächst nicht beteiligt. 1963 wurde die "Wohnungseigentumsbau" gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH gegründet, deren Gesellschafter je zur Hälfte und Geschäftsführer der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten waren. 1973 wurde die Unternehmensgruppe Wohnungseigentums-Bau-Bautreuhand GmbH mit dem Sitz in Salzburg gegründet; Gesellschafter und Geschäftsführer waren der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten. Zum 31.Dezember 1978 bestanden zahlreiche weitere Unternehmen, auf die der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer wesentlichen Einfluß hatten. Sie waren ua Geschäftsführer und zu je 25 % Gesellschafter der Salzburger Bautreuhand Vereinigung für Wohnungseigentum GmbH und zu je 50 % an der Concentra Treuhand- und Verwaltungs GmbH beteiligt. Letztere Gesellschaft war auch Kommanditistin der "Bautreuhand Vermögensberatungs- und Verwaltungs GmbH & Co KG. Deren Geschäftsführer waren der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten. Komplementärin war die von ihnen geleitete Bautreuhand Vermögensberatungs- und Verwaltungs GmbH, deren Alleingesellschafterin die Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand GmbH war. Die beiden Partner waren von Anfang an bis 8.Oktober 1985 auch Geschäftsführer der 1973 unter einer anderen Firma gegründeten Wohnungseigentums-Hausanteilschein GmbH, später Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GmbH, somit der Komplementärin der Publikums KG, an der sich die Klägerin beteiligt hatte. Bereits seit 1959 war der Gatte der Zweitbeklagten ebenfalls Geschäftsführer der Eigentum GmbH. Aus einer bloßen Bekanntschaft entwickelte sich in der Folge seine freundschaftliche Beziehung zum Erstbeklagten.
Als es Ende der 70er, anfangs der 80er Jahre zu einer Stagnation des Wohnungsverkaufes und einer finanziellen Notlage der gemeinnützigen Wohnungseigentumsbau GmbH kam, wurde die Idee realisiert, sogenannte Wohnsparverträge zu vertreiben. Zum Vertrieb der Hausanteilscheine wurde schließlich eine eigene Vertriebsorganisation in Gestalt der IMMO Bautreuhand GmbH aufgebaut, deren Eigentümer der Erstbeklagte, der Gatte der Zweitbeklagten und Albert H***** waren. Schon zu Beginn der 80er Jahre wanderte der Letztgenannte nach Brasilien aus und Dr.Bernd S***** übernahm dessen Geschäftsanteile. Dieser brachte den damaligen Staatsanwalt Dr.Norman G***** ins Unternehmen. Wenn auch die wesentlichen Entscheidungen von Dr.Bernd S***** und dem Gatten der Zweitbeklagten gemeinsam getroffen wurden, wurde dennoch der Erstbeklagte immer um Zustimmung gebeten. Dr.Bernd S***** konzipierte in der Folge einen "Holdingvertrag", mit dem die Kompetenzen der maßgeblichen Leute (Erstbeklagter, Gatte der Zweitbeklagten, Dr.Norman G***** und Dr.Bernd S*****) geregelt werden sollten. 1985 schlossen die Genannten vor einem Notar einen ab 1.Juli 1984 rückwirkend für unbestimmte Zeit in Kraft getretenen und von der zweiten Instanz auszugsweise wiedergegebenen "Zusammenarbeits- und Holdinggesellschaftsvertrag". Angeschlossen war dieser Vereinbarung ein "Kompetenzplan - Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhandgesellschaft mbH als Holdingbasis". Dieser ist in die Bereiche Baubereich, Anlagenbereich und Touristik gegliedert. In den zweitgenannten Bereich fallen die IMMO-Bautreuhand GmbH, die WE-BT-Hausanteilschein GmbH und die "Serien".
Die Entscheidung, Hausanteilscheine aufzulegen, trafen der Erstbeklagte, der Gatte der Zweitbeklagten und Albert H***** gemeinsam. Die Ausarbeitung erfolgte am Sitz der Gesellschaften (gemeinnützige) Wohnungseigentumsbau GmbH bzw "Bautreuhand". An der Ausarbeitung wirkten neben Albert H***** Rechtsanwalt Dr.G*****, Dr.Bernd S*****, DDr.Waldemar J***** und Dr.Werner S***** mit. Die endgültige Entscheidung über das Konzept, über die Vertragstexte, die Prospekte und die Werbung war jedenfalls dem Erstbeklagten und dem Gatten der Zweitbeklagten (möglicherweise unter Einschluß von Albert H*****) vorbehalten. Im Unternehmen bestand eine interne Anweisung, daß dem Erstbeklagten kein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt werden sollte, das nicht vorher der Gatte der Zweitbeklagten abgezeichnet hätte. Dies wurde in der Regel auch eingehalten. 1978 nahmen der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten wiederholt an Werbeveranstaltungen in ganz Österreich für die Hausanteilschein-Serien teil. Prospekte, in denen auch das Bild des Erstbeklagten abgebildet war, wurden ihm vorgelegt. Er unternahm nichts dagegen und stimmte dem auch zu. Im wesentlichen fungierte der Erstbeklagte als Repräsentationsfigur nach außen, gegen sein Veto - auch nicht ein solches des Gatten der Zweitbeklagten - hätte aber nichts Wesentliches geschehen können. Dem Erstbeklagten war auch bekannt, daß die Vertreter für die Hausanteilscheine mit seiner Funktion als Landtagspräsident warben; er unternahm nichts dagegen. Der Erstbeklagte war faktisch jeden Tag im Unternehmen und war über alles gut informiert. 1978 und 1979 hatten der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten die beherrschende Stellung in den Hausanteilscheingesellschaften. Auch der Gatte der Zweitbeklagten sah sich die Werbeprospekte durch und billigte sie.
Die Klägerin wurde im Dezember 1978 von einem Anlageberater angesprochen, der sie auf die Veranlagungsmöglichkeit in Hausanteilscheinen aufmerksam machte. Sie kannte diese "Konstruktion" bereits und wußte, daß es so etwas in Deutschland gab. Der Anlageberater erklärte der Klägerin auch die Anlageform anhand von handschriftlichen Notizen auf einem Formular der "Unternehmensgruppe Bautreuhand". Sie erhielt von ihm auch eine Mappe mit Unterlagen, darunter einen Pressespiegel, einen Prospekt mit einer großen Abbildung des Hotels W***** in Salzburg und eine Darstellung von möglichen und garantierten Gewinnen bei einer monatlichen Ansparsumme von 250 S oder 500 S. Weitere Prospekte, die die Klägerin erhielt, enthalten ua folgende Aussagen:
"Wie man mit 10.000 Schilling Haus- und Grundbesitzer werden kann.
... Sie erwerben mit einer Einlage von z.B. 10.000 Schilling einen
Eigentumsanteil an Häusern oder Grundstücken, die wir für Sie in
bevorzugten Lagen Österreichs bauen oder kaufen. ... Häuser und
Grundstücke steigen in ihrem Wert. Aus diesem Grund ist Ihr Geld in Häusern und Grundstücken inflationssicher angelegt."
"Sie kaufen einen Eigentumsanteil. Sie erwerben Miteigentum an
Häusern und Grundstücken. ... Sie erwerben nun durch ihre Einlage
Miteigentum, verbrieft durch den Hausanteilschein. ... Haus- und
Grundbesitz ist die sicherste Art und eine der ertragsreichsten
Möglichkeiten, Geld anzulegen. ... Wie Sie trotz Inflation als Haus-
und Grundeigentümer aus Ihrer Geldanlage ein Vermögen machen, können Sie selbst bestimmen. ..."
"Das Haus- und Grundbesitzerprogramm, das sich jeder leisten kann. Nur von der Unternehmensgruppe Bautreuhand Hausanteilscheine. ... Geldanlagen schon ab 10.000 Schilling oder 250 Schilling monatlich. Mit allen Vorteilen einer Sicherstellung in Immobilien ...
inflations- sichere Geldanlage, grundbücherliche Eigentumssicher-
stellung, garantierter Mindestgewinn von 12 % jährlich, daher kein
Risiko, Rückkaufgarantie, ständige Kontrolle durch
Wirtschaftstreuhänder ... Die meisten Geldanlage-Programme
versprechen zwar Erfolg, sind aber nicht immer durchschaubar. Beim
Haus- und Grundbesitz-Programm der Unternehmensgruppe Bautreuhand
weiß man, wo und wie man sein Geld anlegt: ... Haus- und Grundanteile
dieser Objekte werden an Geldanleger verkauft. Eigentümer der Hausanteilscheinobjekte sind die Hausanteilscheinkäufer. Grundbucheintragung und Sachwertsicherung garantieren eine inflationssichere Geldanlage mit hohem Gewinn. Es gibt keine Geldanlage, die so sicher ist und gleichzeitig so hohe Gewinne erwarten läßt. ... Der Hausanteilscheinzeichner wird: - Miteigentümer von Grund und Haus - durch Grundbucheintragung in seinem Eigentumsrecht abgesichert."
Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin schon damals einen Prospekt mit der Unterschrift und dem Bild des Erstbeklagten erhielt.
Der Anlageberater nannte der Klägerin auch die Namen der maßgeblichen Personen, ua den des Erstbeklagten, des Gatten der Zweitbeklagten und des Wirtschaftstreuhänders DDr.Dieter R*****. Während der Klägerin der Name des Gatten der Zweitbeklagten nichts sagte, waren ihr der Erstbeklagte als Landtagspräsident und DDr.Dieter R***** als Wirtschaftstreuhänder bekannt. Es war ihr klar, daß sie nicht persönlich im Grundbuch eingetragen werden würde, sondern nur eine bücherliche Sicherstellung über die Concentra GmbH erfolgen sollte. Der Anlageberater gab ihr auch Unterlagen über den Hausanteilschein Serie 7, beinhaltend deren AGB, und sagte ihr dazu, daß die Bedingungen der Serie 6 diesen entsprächen. Tatsächlich heißt es da wie dort im § 1 der Vorbemerkungen:
"Sie hat laut Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung, das gesamte Zeichnungskapital sowie den Betrag der erzielten Einnahmen in Haus- und Grundbesitz anzulegen und diesen zu vermieten bzw zu verpachten. Diese Anlage in Haus- und Grundbesitz hat ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital zu erfolgen."
Diesen AGB angeschlossen war ein mit "Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand" übertiteltes Schriftstück, in dem die Genannte auf eine nunmehr 25jährige Tätigkeit und die Errichtung von bisher mehr als 7.000 Wohnungen verweist. Darin heißt es ua:
"Die Geschäftsführung der zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen liegt in der Hand von Herrn ... (Erstbeklagter), Herrn ... (Gatte der Zweitbeklagten), Herrn stellv. Dir.Albert H*****."
Im ebenfalls angeschlossenen Gesellschaftsvertrag der "Hausanteilschein-Serie 7" lautet § 2:
"Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von Liegenschaften und Grundstücken sowie Anteilen hievon, die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle damit im Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte zu tätigen."
Sowohl die AGB der Serie 7 als auch der Gesellschaftsvertrag sind mit Mai 1978 datiert.
Entgegen der Zusicherung des Anlageberaters weichen die AGB der Serie 6 (Stand September 1978) von denen der Serie 7 (Stand Mai 1978) ab. Während nach § 6 Abs 4 der AGB der Serie 6 die KG (Gemeinschuldnerin) selbst die monatlichen Auszahlungen garantiert, garantiert dies bei der Serie 7 (§ 6 Abs 2) der persönlich haftende Gesellschafter, dies war bei der Serie 7 die Unternehmens- gruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand GmbH. Während bei der Serie 7 die Rücknahmegarantie vom persönlich haftenden Gesellschafter übernommen wurde, ist dies bei der Serie 6 nicht der Fall, allerdings statuiert § 9, daß Erfolgsbeteiligung, monatliche Auszahlung und Rücknahme durch Garantieverträge mit der Wohnungseigentum-GmbH abgesichert werde.
Zugleich mit dem Vertrag betreffend die Serie 6 zeichnete die Klägerin auch einen Hausanteilschein der Serie 8 mit einer Einmalzahlung von 60.000 S.
Der "Pressespiegel Mai 78" enthält ua ein mit einer vervielfältigten Unterschrift des Erstbeklagten und dessen Bild versehenes Schreiben, in welchem das "Haus- und Grunderwerbsprogramm" der "Unternehmensgruppe Bautreuhand" empfohlen wird. Wie sich aus dem Pressespiegel ergibt, warben sowohl der Erstbeklagte als auch der Gatte der Zweitbeklagten in Pressekonferenzen für die Hausanteilscheine. In diversen Artikeln wird auf die jeweilige 50%ige Beteiligung der beiden an den Unternehmen hingewiesen. In einem Artikel der Tageszeitung "Kurier" wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß als Eigentümer nicht die Einzelperson, sondern die aus allen Eigentümern eines bestimmten Objekts gebildete Personengesellschaft fungiere. Mit dem Erwerb eines Hausanteilscheins werde der Käufer Miteigentümer eines Realbesitzes, der geldlastfrei im Grundbuch aufscheine. Nach einem Artikel in der Tageszeitung "Die Presse" erklärte der Erstbeklagte auf einer Pressekonferenz in Wien, daß die Hausanteilscheine nicht mit Fremdkapitalkosten belastet seien, weil die Kredite jeweils beim Kauf eines Objektes mit dem Anlegergeld gedeckt würden. Auch in einem Artikel in der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten" wird darauf hingewiesen, daß "die Gesellschaft" im Grundbuch sei. In einem Artikel in der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" heißt es, daß die "separate Hausanteilschein-Gesellschaft" ins Grundbuch eingetragen werde.
18 % der Eingänge für die Hausanteilscheine wurden auch bei der Serie 6 für Provisionszahlungen verwendet. Der Name des Erstbeklagten war für die Klägerin ausschlaggebend dafür, daß sie der Sache vertraute. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie nicht abgeschlossen, wenn sie gewußt hätte, daß 18 % des Zeichnungskapitals für Provisionen etc verwendet und Immobilien unter Einsatz von Fremdkapital angeschafft werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Berufungsgericht, soweit hier relevant: Im zweiten Rechtsgang seien nur die von der Klägerin gestellten Schadenersatzansprüche zu prüfen, allerdings nicht nur unter dem Rechtsgrund der Prospekthaftung, habe doch die Klägerin schon im ersten Rechtsgang vorgetragen, daß die Beklagten zumindest in sittenwidriger Weise an der Verschleuderung des Vermögens der Serie 6 KG mitgewirkt hätten. Wie sich aus dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang ergebe, sei die Aufhebung gerade zum Zweck der Prüfung auch dieser Ansprüche erfolgt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem bestätigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 585/91. Es könne aber nicht kumulativ Schadenersatz aus Prospekthaftung, also für Verschulden bei Vertragsabschluß oder für die Verletzungen von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß und zugleich daraus geltend zu machen, daß dieses angeblich so herausgelockte Kapital dann noch zusätzlich verschleudert worden wäre und demnach nicht die versprochene Rendite erbracht hätte.
Zu Recht habe sich die deutsche Lehre dafür ausgesprochen, Verträge oder Vertragsauszüge, wenn sie zur Werbung verwendet würden, als Prospekte zu qualifizieren. Auch Brawenz (Die Prospekthaftung nach allgemeinem Zivilrecht) hebe hervor, daß der Inhalt des Gesellschaft- und Treuhandvertrages in der Regel zum Inhalt der Anlageprospekte gehöre; an Werbeprospekte des freien Kapitalmarktes solle die Prospekthaftung dann geknüpft werden, wenn sie den Anschein ausreichender, objektiver Anlageinformation erwecke. Hier seien die AGB und der Gesellschaftsvertrag betreffend die Serie 7 samt Begleitschreiben, welche die Klägerin vom Anlageberater erhalten habe, als Prospekt zu qualifizieren. Nach der Entscheidung BGHZ 79, 337 dürfe der Kapitalanleger erwarten, daß er durch die Prospekte ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhalte, somit der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung seien oder sein könnten, sachlich richtig und vollständig unterrichte, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Im besonderen seien Anleger uneingeschränkt über tatsächlich geflossene Provisionen, den Honorarfluß insgesamt und die richtige Kostenrelation aufzuklären. Die Beklagten hätten daher für die Vollständigkeit und Richtigkeit der der Klägerin zur Verfügung gestellten Prospekte zu haften. In diesem Zusammenhang komme den Vorbemerkungen der AGB über die Ausgabe von Hausanteilscheinen der Serie 7 wesentliche Bedeutung zu, weil dort die Behauptung aufgestellt worden sei, es würde nur in lastenfreie Immobilien investiert und das gesamte von den Anlegern gezeichnete Kapital angelegt. Daß dies nicht der Fall gewesen sei, ergebe sich aus den im Verfahren unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Feststellungen, wonach in Wahrheit 18 % des Anlagekapitales für Provisionen ausgegeben und überdies in die nicht unbelastete Liegenschaft Hotel W***** investiert worden sei. In den Prospekten werde nirgends auf die 18 % Provision hingewiesen, sodaß jedenfalls eine maßgebliche Unvollständigkeit der Prospekte vorliege.
Während in Deutschland zum Teil die Auffassung vertreten werde, es werde vermutet, daß der Anleger die Kapitalanlage bei richtiger Aufklärung nicht gezeichnet hätte, sei nach österr. Schadenersatzrecht die Kausalität grundsätzlich vom Geschädigten zu beweisen; auch Brawenz wolle allenfalls einen prima-facie-Beweis zulassen, die Beweislast aber auch bei Prospekthaftungsfällen dem Anleger belassen. Da typischerweise bei Immobiliengesellschaften wie der Gemeinschuldnerin die Frage der Mittelverwendung und die Art der Veranlagung (versprochener Immobilienerwerb ohne Fremdmittel) von ausschlaggebender Bedeutung für den Anleger sei, reiche für die Kausalität der falschen und unvollständigen Angaben ein prima-facie-Beweis aus, den die Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erbracht habe. Einen Gegenbeweis hätten die Beklagten gar nicht angetreten. Den Beklagten sei der Beweis ihrer Schuldlosigkeit mißlungen. Sie hafteten demnach der Klägerin zur ungeteilten Hand für deren Schaden. Dieser besteht allerdings nur im negativen Interesse (Vertrauens- schaden). Die Klägerin sei so zu stellen, als ob sie der Gemeinschuldnerin über die Treuhänderin nicht beigetreten wäre und müsse die verlorene Einlage ersetzt erhalten.
Die - von der zweiten Instanz zugelassenen - Revisionen beider Beklagten sind zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Der gerügte Verfahrensmangel zweiter Instanz liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolles hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen (§ 488 Abs 4 ZPO idF der WGN 1989). Ein Anwendungsfall des § 488 Abs 4 ZPO liegt hier aber nicht vor, weil das Berufungsgericht kein Protokoll über die Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises verlesen hat. Nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 22.November 1995 "galten als verlesen sämtliche Aussagen der Zeugen und Parteien in 1.Instanz." Die Beweisaufnahme des Erstgerichtes war nicht unmittelbar, weil der das Ersturteil schöpfende Erstrichter nach Richterwechsel (ON 64 AS 513) die Aussagen der vorher vernommenen Zeugen nur verlesen und diese Zeugen nicht selbst gehört hat, somit selbst keine Beweise unmittelbar aufgenommen hat (vgl RZ 1990/20 = MietSlg 40.782). Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf, wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor (2 Ob 24/95; 3 Ob 5/97z = immolex 1997, 139 [Pfiel]; RIS-Justiz RS0042533; Kodek in Rechberger, § 488 ZPO Rz 2).
Das Fehlen eines Beweisbeschlusses ist ein rügepflichtiger - hier jedoch nicht gerügter - Verfahrensmangel iSd § 196 ZPO (stRspr: ÖBl 1986, 66 uva; RIS-Justz RS0037194; Fucik in Rechberger, § 196 ZPO Rz 2). Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung eine unmittelbare Beweisaufnahme durch die zweite Instanz auch gar nicht beantragt, sodaß sich die Beklagten nun nicht durch eine fehlende Erörterung von Beweisergebnissen beschwert erachten können. Ob im Wege einer Beweisaufnahme durch bloße Verlesung eine verläßliche Überprüfung der Beweis- würdigung möglich ist, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (Kodek aaO § 488 ZPO Rz 3 mwN). Ein Eingehen auf die Bedenken der Beklagten gegen die zweitinstanzliche Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht entzogen. Die Ausführungen der Zweitbeklagten zu den steuerrechtlichen Verbindlichkeiten aus der Verlassenschaft verstoßen überdies gegen das Neuerungsverbot und sind demnach unbeachtlich.
b) Das KapitalmarktG (KMG; Art I des BGBl 1991/625 idgF) brachte eine umfassende Regelung öffentlich angebotener Emissionen. Es sieht ua vor, daß das erstmalige öffentliche Angebot nur erfolgen darf, wenn spätestens einen Werktag davor ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (§ 2 KMG) und enthält in seinem § 11 eine Schadenersatzregelung, die "eine Art der Haftung für culpa in contrahendo darstellt". Daneben ist für die Emission von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an der Börse zugelassen werden sollen, auch das BörseG 1989, BGBl 1989/555, maßgebend. Dieses sieht ebenfalls
Prospektpflichten und eine Prospekthaftung (§ 80 leg.cit.) vor, die
jedoch erheblich von jenen des KMG abweichen. Ob die
unterschiedlichen Regelungen nebeneinander bestehen (so 10 Ob 2299/96b = ecolex 1997, 155; RIS-Justiz RS0106374; Weilinger, Kapital- marktgesetz 35; vgl auch Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II Rz 6/51 f mwN aus der Lehre), muß hier nicht entschieden werden, weil im vorliegenden Fall eine Prospekthaftung der Beklagten nach § 80 BörseG oder § 11 KMG schon wegen des fehlenden zeitlichen Bezuges zwischen der Anlageentscheidung der Klägerin einerseits und dem Inkrafttreten von BörseG und KMG andererseits nicht in Frage kommt, sondern nur nach allgemein-bürgerlichrechtlichen Grundsätzen.
c) Zu beurteilen ist eine Prospekthaftung bei einem Anlageangebot am
sogenannten "grauen Kapitalmarkt". Bei
Publikums-Kommanditgesellschaften wie hier der Gemeinschuldnerin ist
im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der
Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht
allein und auch nicht in erster Linie der Kommanditgesellschaft
entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten, die im wesentlichen das
zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche Eigenkapital
aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die angesprochenen
Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt
Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben
und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als
Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die
genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen
Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie
für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor
Geschäftsabschluß (7 Ob 592/90 = SZ 63/136; 6 Ob 585/91; 8 Ob 12/93 =
EvBl 1994/69 = GesRZ 1994, 61 = WBl 1994, 93 = RdW 1994, 13; 1 Ob
586/94 = SZ 68/144; zuletzt 7 Ob 2091/96t = RdW 1997, 397; RIS-Justiz
RS0010424). Es geht somit um die Statuierung von Aufklärungspflichten beim Abschluß eines Vermögenanlagegeschäftes und die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muß aber auch ein Anleger wissen, daß er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und daß er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, daß er davon auszugehen hat, daß auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden (7 Ob 532/95 = SZ 68/242; RIS-Justiz RS0078931). Eine neuerliche Überprüfung der von Brawenz (in ecolex 1992, 310) kritisierten dogmatischen Begründung durch die Übernahme des Vertrauensgedankens des BGH (vgl dazu die Nachweise bei Brawenz, Die Prospekthaftung nach allgemeinem Zivilrecht 7 ff, 10 ff) kommt im vorliegenden Fall schon angesichts der Bindung des erkennenden Senats an seine rechtliche Beurteilung im ersten Rechtsgang (§ 511 Abs 1 ZPO) hier nicht in Frage.
Die Frage, ob der Prospekt eine gewisse Form haben muß, um die Prospekthaftung auslösen zu können, ist in dieser Allgemeinheit zu verneinen. Der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist dafür, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarktes dem Vertrieb der Anlage dient und dabei als Schriftstück generell geeignet ist, den Anlageentschluß eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflußen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt. Wenngleich Kurzexposes, Handzettel und Zeitungsanzeigen gerade wegen ihrer nur kurzen und deshalb erkennbar unzureichenden Information dazu im allgemeinen nicht geeignet sind, können eine Beitrittserklärung oder ein Vertrag, ein Vertragsauszug oder auch AGB durchaus "Prospekt" sein (vgl Werner/Machunsky, Recht und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3 179 f mwN in FN 94;
Brawenz aaO 215 ff), wenn sie zur Werbung für die Anlage verwendet werden und für den Anleger die maßgeblichen Informationen enthalten;
gehört doch der Inhalt des Gesellschafts- und/oder Treuhandvertrages regelmäßig zum Inhalt der Information des potentiellen
Anlegers. Überdies können etwa Verträge gerade deshalb, weil sie keine typischen Werbeschriften sind, aufgrund ihres objektiven Inhaltes beim Anleger größeres Vertrauen in die Richtigkeit hervorrufen als typische Werbeschriften, die im allgemeinen wohl mit mehr Reserve gelesen werden. Es begegnet daher keinen Einwänden, wenn das Berufungs- gericht hier den Gesellschaftsvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt Begleitschreiben, welche die Klägerin vom Anlageberater erhielt, als zur Haftung geeignete "Prospekte" beurteilte.
Ein Prospekt über eine Kapitalanlage kann unrichtig, unvollständig oder irreführend sein. Letzteres bedeutet analog § 2 UWG, daß dem Prospekt von den angesprochenen potentiellen Anlegern etwas Unrichtiges entnommen werden kann. Inwieweit auch Bewertungen (Werturteile), fehlerhafte Zahlen und Prognosen - worauf die Rechtsmittel verweisen - von der Prospekthaftung erfaßt sind (vgl dazu Schumacher in ecolex 1991, 759 f; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II Rz 6/43), muß beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht untersucht werden. Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, daß sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflußen läßt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertrags- und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt. Dies ist eine Rechtsfrage. Angesichts dieses objektiven Maßstabes sind die akademisch-kaufmännische Vorbildung der Klägerin, ihr beruflicher Werdegang und ihre allfällige grundsätzliche Kenntnis von Anlagen bedeutungslos. Als wesentliche und vorwerfbare Prospektmängel können hier jedenfalls als nach den Feststellungen nicht aufgeklärte Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten in Frage kommen, daß 18 % des Zeichnungskapitals für Provisionen etc verwendet und Immobilien entgegen den Prospektangaben mit Fremdkapital angeschafft werden. Beide Umstände sind für eine Anlageentscheidung bei der Beurteilung der Vermögens-, Ertrags(Rendite)- und Liquiditätslage eines Anlageobjektes wesentlich, weil die Notwendigkeit, 18 % Provision zahlen zu müssen, die Gesamtanlagesumme um diesen Prozentsatz reduziert, der Einsatz von Fremdkapital gleichfalls eine nicht unbeträchtliche Kostenbelastung und nach der Lebenserfahrung vorrangige Pfandrechte Dritter bedeutet und somit die zu erwartende Rendite und das zu erwartende wirtschaftliche Risiko nicht unerheblich beeinflußt. Jedem durchschnittlichen Anleger mag bekannt ist, daß Anlagen durch Vertreter, somit denknotwendig mit Provisionsbelastung verkauft werden, mit einer Belastung von 18 % Provision muß aber der Durchschnittsanleger nicht rechnen. Auf weitere, von der Klägerin auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete Umstände muß nicht mehr eingegangen werden, dazu hat die Klägerin auch den Kausalitätsbeweis, auf den noch einzugehen sein wird, nicht angetreten. Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist freilich schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, daß der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen mußte.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber den beiden Beklagten ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wegen behaupteter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten zu beurteilen. Ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage besteht im Schadenersatzrecht ganz allgemein das Erfordernis der Verursachung oder Kausalität. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Steht die Kausalität eines positiven Tuns in Frage, so wird geprüft, ob der Schaden entfällt, wenn man sich eben dieses Tun wegdenkt. Kommt dagegen eine Schädigung durch Unterlassung in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (Koziol/Welser, Grundriß10 I 447 f). Dies gilt auch bei Prüfung der Verantwortlichkeit für mangelhafte Prospekte einer Kapitalanlage.
Dazu sind Feststellungen über die Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluß sowie - bei deren Feststellung - über den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem oft erst viel später eingetretenen Schaden erforderlich.
Hätte der geschädigte Anleger ohne die mangelhaften, weil vorwerfbar unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben im Prospekt genauso disponiert, sodaß derselbe Schaden eingetreten wäre, fehlt die erforderliche Kausalität. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospektes und dem Erwerb der Beteiligung bestehen (Brawenz aaO 226 mwN in FN 72); ist dieser Zusammenhang nicht gegeben, ist eine Haftung abzulehnen (Werner/Machunsky aaO 191). Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat (Brawenz aaO 225 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammen- hang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.
Nach der stRspr des Obersten Gerichtshofes trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt, und es gehen daher in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten (stRspr, zuletzt 3 Ob 545/94). Dasselbe gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhanges (SZ 55/53, SZ 58/143 uva), der grundsätzlich vom Geschädigten zu beweisen ist (SZ 52/15, SZ 54/179 ua, zuletzt 7 Ob 629/95). Es oblag somit der Klägerin, die Schadenersatz gegenüber den Beklagten geltend macht, die anspruchsbegründenden Elemente einschließlich des rechtswidrigen Verhalten der Beklagten bzw ihrer Gesamtrechtsvorgänger und dessen Kausalität für ihren Schaden in entsprechend konkreter Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges gilt auch in Fällen des § 1298 ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (SZ 52/15 ua). Brawenz (aaO 227 mwN in FN 84) - und ihm folgend die zweite Instanz - vertritt nun die Auffassung, eine Erleichterung dieser Beweislast könne durch Zulassung eines prima-facie-Beweises erreicht werden. Auszugehen sei von der großen Bedeutung, die Prospekte für die allgemeine Einschätzung von Beteiligungs- angeboten haben. Sei ein Anleger unschlüssig, ob er in eine gewisse Anlage investieren solle, und würden ihm Prospekte als Entscheidungsgrundlagen vorgelegt, so solle die allgemeine Lebenserfahrung für die Annahme sprechen, daß die maßgeblichen Prospektangaben für die Entscheidung des Anlegers zumindest mitursächlich gewesen seien. Dem entspricht auch die nunmehrige Regelung des KMG (vgl dazu Nowak, Kapitalmarktgesetz, Praxiskommentar 117 f). Für die allgemein-zivilrechtliche Prospekthaftung kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden: Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheins- oder prima-facie-Beweises - also danach, ob ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 56/145 ua; Fasching III 326 und Lehrbuch2 Rz 897 mwN; Harrer in Schwimann2 § 1296 ABGB Rz 5 mwN). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen ist eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat, ermöglicht somit eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast;
der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß
er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des
Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (ZVR 1977/231; RZ
1982/49; EvBl 1983/120 ua). Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als
sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweisflichtigen
billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände
handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur
ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind. Von dem Grundsatz,
daß der Beweis der Kausalität dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste
Gerichtshof aus diesem Grund bei ärztlichen Behandlungsfehlern
abgegangen (SZ 63/90 ua), weil wegen der in diesen Fällen besonders
vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität
nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und
Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer
"prima-facie-Kausalität" auszugehen sei (6 Ob 2174/96s = JBl 1997,
522; RIS-Justiz RS0106890). Davon kann aber etwa bei Verletzung einer
Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht
gesprochen werden. In einem solchen Fall ist dem Geschädigten der
Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den
eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (6 Ob 2174/96s ua). Der
vorliegende Fall scheint dem zuletzt genannten durchaus vergleichbar.
Die Frage des Anlageentschlusses fällt in die ausschließliche
Ingerenz des Anlegers. Abgesehen davon wird der Anscheinsbeweis dann
als unzulässig angesehen, wenn gerade wie hier der Kausalablauf durch
einen individuellen, freien Willens- entschluß eines Menschen
bestimmt wird (SZ 57/20, SZ 65/132, SZ 66/29 ua, RIS-Justiz
RS0040288; Fasching, Lehrbuch2 Rz 894). Es ist daher auch in der
Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften
Prospektangaben und dem Anlageentschluß eines Anlegers ein
Anscheinsbeweis nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der zweiten
Instanz war somit die Klägerin mit dem Beweis des
Kausalitätszusammenhanges zwischen den mangelhaften Prospektangaben
und ihrem Anlageentschluß belastet, hat indes diesen Beweis nach den
den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der zweiten Instanz
nicht erbracht. Es steht fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
hätte die Klägerin nicht abgeschlossen, wenn sie gewußt hätte, daß 18
% des Zeichnungskapitals für Provisionen etc verwendet und Immobilien
unter Einsatz von Fremdkapital angeschafft werden. Nach der Rspr ist
ein Beweis dann erbracht, wenn ein so hoher, der Gewißheit
gleichkommender Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (EvBl 1957/24 ua; Fasching III 226 und Lehrbuch2 Rz 802; Rechberger in Rechberger, § 272 ZPO Rz 5; Fucik, Das Beweismaß im Zivilprozeß in RZ 1988, 122 ff, 123). Bei bloß überwiegender Wahrscheinlichkeit bleiben Zweifel übrig (vgl auch Rechberger, Maß für Maß im Zivilprozeß ? Ein Beitrag zur Beweismaßdiskussion in FS Baumgärtel [1990], 484 mit seinen eigenständigen Beweismaßabstufungen, der überwiegend wahrscheinlich nur bei Beweismaßreduzierung als ausreichend erachtet).
Es kann demnach auf sich beruhen, ob der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten als Initiatoren, Gründer der Gemeinschuldnerin oder Prospektverantwortliche - wovon die zweite Instanz ausging -, somit Prospektheraushaber oder Prospektgaranten (vgl dazu Wiedemann in Soergel, BGB12, vor § 275 BGB Rz 336 f, 340) anzusehen sind. Auch auf die Fragen des Verschuldens der Beklagten, des Rechtswidrigkeitszusammenhangs (vgl jüngst 3 Ob 507/96) zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem Schaden, der - von der ersten Instanz bejahten und von der zweiten Instanz verneinten - Verjährung und im besonderen der von den Beklagten angestrebten analogen Anwendung der erst mit 1.Jänner 1992 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen des § 11 Abs 7 KMG muß nicht mehr eingegangen werden. Gleiches gilt für die Argumentation der Beklagten, ein von der Rspr erst nachträglich entwickeltes Rechtsinstitut wie die Prospekt- haftung könne nicht auf die Vorgänge im Rahmen der Hausanteilscheinzeichnung durch die Klägerin angewendet werden, zu dem die zweite Instanz ebenso eingehend Stellung nahm wie zur Haftung der Zweitbeklagte, ungeachtet der von ihr bedingt abgegebenen Erbserklärung nach ihrem Gatten.
Der Revision ist demnach Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die Leistung der beiden Beklagtenvertreter in ihren Berufungsbeantwortungen und Revisionen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt, war - wie schon von der zweiten Instanz in Ansehung der Klägerin - die Entlohnung nach § 21 RATG vom Tarif unabhängig mit je 10.000 S (jeweils zuzüglich USt und in der Revisionen zuzüglich der Barauslagen) zu bestimmen, was auch dem Antrag der Zweitbeklagten entspricht. Für die Revisionen wurde gegenüber den Berufungsbeantwortungen kein höherer Pauschalbetrag zugesprochen, weil im wesentlichen die in zweiter Instanz vorgetragenen Argumente wiederholt werden. Ein Streitgenossenzuschlag, wie vom Erstbeklagten für die Berufungsverhandlung verzeichnet, steht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 RATG nicht zu.
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