Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 6.578,65 für zahnärztliche Behandlung. Mit Urteil vom 1. 10. 2004 gab das Erstgericht der Klage statt; das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab einer von der beklagten Partei erhobenen Berufung mit Urteil vom 26. 4. 2005 (ON 94) nicht Folge. Darin wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Daraufhin stellte die beklagte Partei den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision verbunden mit einer ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 3.11.2005 (ON 99) den Antrag auf Zulassung der Revision und die Revision zurück. Die Beklagte führe in ihrem Antrag gemäß § 508a Abs 1 ZPO in Wahrheit gar keine Gründe an, aus denen sich die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ergeben würde. Sie behaupte weder, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich wäre. Sie beschäftige sich vielmehr ausschließlich mit Sachverhaltsfragen.
Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 12. 12. 2005 Rekurs (ON 101). Mit Beschluss vom 9. 12. 2005 (ON 102) wies das Erstgericht diesen Rekurs gemäß § 508 Abs 4, § 523 ZPO als unzulässig zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 108).
Daraufhin beantragte die beklagte Partei die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 110).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen für Wien diesen Antrag zurück. Gegen konforme Beschlüsse sei nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; insoweit bestehe für einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches kein Raum.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs im vorliegenden Fall zulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (6 Ob 183/03k; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 Rz 13 und § 519 Rz 28).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§§ 500a, 510 Abs 3 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Konformatssperre des § 528 Abs
2 Z 2 ZPO auch bei Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels
durch das Erstgericht (EFSlg 64.179; EFSlg 91.067 = ÖJZ-LSK 1999/267;
EFSlg 88.203; OLG Wien 10 Rs 86/03 = SV-Slg 50.329; 2 Ob 209/97t; 8
Ob 229/98d; RIS-Justiz RS0044501 [T6]).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei in ihrem Antrag nach § 508 ZPO durch ihre im Wesentlichen die Sachverhaltsebene betreffenden, sich in rechtlicher Hinsicht auf die floskelhafte Behauptung, das Berufungsgericht habe gegen die von der „ständigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze" verstoßen, beschränkenden Ausführungen dem Erfordernis der konkreten Dartuung, worin die erhebliche Rechtsfrage liegen soll (vgl 7 Ob 251/02s), nicht entsprochen hat, jedenfalls zur ausschließlich dem Berufungsgericht vorbehaltenen Prüfung der Stichhältigkeit des Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruches zählt (vgl 7 Ob 56/03s; 7 Ob 215/02x; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 Rz 12).
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