OGH 6Ob189/01i (RS0115635)

OGH6Ob189/01i30.10.2018

Rechtssatz

Die Zustiftung setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus. Diese ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe zu erteilen. Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf ebenfalls der Annahme durch die Stiftung.

Normen

PSG §3 Abs4

6 Ob 189/01iOGH13.09.2001
10 Ob 22/13bOGH04.11.2013

nur: Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf ebenfalls der Annahme durch die Stiftung. (T1)

4 Ob 18/16zOGH30.03.2016

Auch

2 Ob 13/18bOGH30.10.2018

nur T1; Veröff: SZ 2018/87

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00189_01I0000_002

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