OGH 6Ob15/89

OGH6Ob15/8912.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Registersache der Firma Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH & Co Kommanditgesellschaft, infolge Revisionsrekurses des Dipl.Ing.Wilhelm P***, Kaufmann, Bahnhofstraße 218, 4822 Bad Goisern, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11.August 1989, GZ 2 R 175/89-28, womit der Rekurs des Dipl.Ing.Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 17.August 1987, GZ HRA 1615-11, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller Dipl.Ing.Wilhelm P*** ist Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Antragsteller. Beide Gesellschaften und der Antragsteller befinden sich im Konkurs.

Der Antragsteller begehrte, das Gericht möge gemäß § 166 HGB anordnen, ihm als Kommanditisten die Bilanz der Kommanditgesellschaft mitzuteilen und die Bücher und Papiere vorzulegen. Beides sei ihm vom Masseverwalter verweigert worden. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und führte aus, für die Zeit vor der Konkurseröffnung stelle der Antragsteller, der Kommanditist und gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärin sei, den Antrag gegen sich selbst. Durch die Konkurseröffnung sei die Kommanditgesellschaft aufgelöst worden, sodaß die Kontrollmöglichkeit des § 166 HGB nicht mehr gegeben sei. Das Rekursgericht wies den vom Antragsteller gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs zurück. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes, nach Konkurseröffnung bestehe das Kontrollrecht nach § 166 HGB nicht mehr, nicht und führte aus, daß das Kontrollrecht bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft geltend gemacht werden könne, eine Kommanditgesellschaft aber erst nach Beendigung des Konkurses erlösche. Allerdings befinde sich der Antragsteller selbst im Konkurs, was insofern bedeutsam sei, als das vom § 166 HGB normierte Kontrollrecht des Kommanditisten kein höchstpersönliches Recht sei, sondern ein im Konkurs des Kommanditisten der Masse zuzuordnendes Vermögensrecht. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kommanditisten sei es Sache des Masseverwalters, Anträge nach § 166 HGB zu stellen. Zumindest werde der Masseverwalter einer diesbezüglichen Antragstellung des Kommanditisten zustimmen müssen, was hier nicht geschehen sei. Dasselbe gelte selbstredend auch für Rechtsmittel, die sich auf Entscheidungen über Anträge nach § 166 HGB bezögen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Rekurs ist nicht berechtigt.

Den Rekursausführungen, der angefochtene Beschluß sei nichtig, weil sich die Richter des Rekurssenates in zahlreichen anderen Verfahren gegen den Antragsteller rechtskräftig für befangen oder ausgeschlossen erklärt hätten, ist zu erwidern, daß eine in einer bestimmten Rechtssache angezeigte Befangenheit nicht automatisch über diese hinaus auf andere Verfahren wirkt (3 Ob 143/83), die Frage der Befangenheit ist in bezug auf die konkrete Rechtssache zu prüfen (8 Ob 18/88, 8 Ob 3/89). Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht ist der Antragsteller aber auch nicht legitimiert, einen Antrag nach § 166 HGB zu stellen. Der Anteil des Antragstellers an der Kommanditgesellschaft gehört zur Masse und ist gemäß § 1 KO der freien Verfügung des Antragstellers entzogen. Hinsichtlich des Anteiles an der Kommanditgesellschaft ist daher der Massseverwalter gesetzlicher Vertreter des Antragstellers (SZ 39/157, SZ 46/52; RZ 1988/53 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob der Gemeinschuldner legitimiert ist, persönlich einen Antrag nach § 166 HGB zu stellen, ist zu berücksichtigen, daß Ansprüche nach § 166 HGB dem Kommanditisten Wissen über konkrete, ihn interessierende Tatumstände der Verwaltung verschaffen sollen. Dieses Wissen soll den Gesellschaftern nicht als Selbstzweck, sondern zur Beurteilung gesellschaftsrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sei es im ausschließlichen Eigeninteresse des einzelnen Gesellschafters, sei es im Gesellschaftsinteresse, zustehen (SZ 57/146). Da es dem Gemeinschuldner verwehrt ist, Handlungen in bezug auf den Geschäftsanteil vorzunehmen, muß der Masseverwalter legitimiert sein, einen Antrag im Sinne des § 166 HGB zu stellen, da nur er ein gesellschaftsrechtlich relevantes Verhalten setzen kann. Dem Gemeinschuldner, der keinerlei Verfügungen betreffend seinen Geschäftsanteil treffen kann, steht hingegen ein Recht, einen Antrag nach § 166 HGB zu stellen, nicht zu. Er ist daher auch nicht berechtigt, gegen eine abweisende Entscheidung ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Aus diesem Grunde war dem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Rekurs des Antragstellers zurückgewiesen wurde, nicht Folge zu geben.

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