OGH 6Ob155/06x (RS0121199)

OGH6Ob155/06x6.4.2022

Rechtssatz

Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.)

Genehmigung von Rechtsgeschäften; Privatstiftung

 

Normen

ABGB §154 E
PSG §17 Abs5

6 Ob 155/06xOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/126

6 Ob 199/06tOGH14.09.2006

Auch; Beisatz: Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 154 ABGB vergleichbar. Dieses sieht eine Beteiligung des (potenziellen) Vertragspartners am Verfahren nicht vor. (T1)

6 Ob 145/09fOGH16.10.2009

Vgl auch

6 Ob 233/09xOGH17.12.2009

Auch; Beisatz: Eine angebliche Treuhänderstellung eines Vorstandsmitglieds stellt keinen Grund dar, auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG zu verzichten. (T2)

6 Ob 58/11iOGH24.11.2011

Vgl

6 Ob 135/12iOGH27.02.2013

Vgl auch; Beisatz: § 17 Abs 5 PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochter-GmbH der Privatstiftung und Angehörigen von Mitgliedern des Stiftungsvorstands anzuwenden und gebietet auch nicht die analoge Anwendung eines in der Stiftungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts. (T3); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T4); Veröff: SZ 2013/24

6 Ob 35/18tOGH28.02.2018

Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2018/19

6 Ob 109/18zOGH28.06.2018

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 151/20dOGH25.11.2020

Beisatz: Die Frage der Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T5); Beisatz: Hier: Zum Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit in einem Mandatsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei. (T6)

6 Ob 45/22vOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00155_06X0000_001

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