OGH 6Ob119/16t

OGH6Ob119/16t20.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreit‑ und Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts S***** zu FN ***** eingetragenen Privatstiftung S***** mit dem Sitz in der politischen Gemeinde K***** und der Geschäftsanschrift *****, über den Revisionsrekurs 1. des Ing. N***** V*****, 2. des W***** V*****, 3. des G***** O*****, 4. des Mag. B***** R*****, sowie 5. der Privatstiftung, alle vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. April 2016, GZ 6 R 59/16p‑10, womit infolge Rekurses der Prüfstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands, 1100 Wien, Am Belvedere 1, vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 15. April 2015, GZ 21 Fr 490/15a‑6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00119.16T.0720.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Privatstiftung S***** ist schuldig, der Prüfungsstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands binnen 14 Tagen die mit 2.289,24 EUR (darin 381,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Antragsteller als kollektivvertretungsbefugte Vorstandsmitglieder der Privatstiftung beantragten die Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde gemäß § 33 Abs 2 PSG und die Eintragung dieser Änderung der Stiftungsurkunde in §§ 14 Abs 3 und 24 Abs 1 im Firmenbuch. Die Erfüllung des im § 3 der Stiftungsurkunde genannten Stiftungszwecks erfordere eine komplexe und komplizierte Abwicklung. Durch den Verkauf sämtlicher Aktien an der S***** AG bestehe nunmehr die Möglichkeit und zur Wahrung des Stiftungszwecks auch die Notwendigkeit, die Privatstiftung in das einfachere Regime des PSG zu überführen. Dadurch könne eine flexiblere Gestaltung der Privatstiftung erreicht werden.

Es solle eine neu zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung, welche das zu übernehmende Vermögen für Zwecke der Allgemeinheit im Sinne der derzeitigen Stiftungsurkunde zu verwenden habe, als Letztbegünstigte eingesetzt werden. Darüber hinaus werde ein zusätzlicher Auflösungsgrund geschaffen, der die Überführung des Stiftungsvermögens in die neu zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung ermöglichen solle. Dadurch könne sichergestellt werden, dass das Stiftungsvermögen wieder für den Stiftungszweck verwendet werde.

Über Verbesserungsauftrag brachten sie ergänzend vor, aufgrund der bisherigen Regelungen, wonach das Vermögen auf Dauer gewidmet und zu erhalten sei sowie Begünstigungen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden dürften, sei die Erfüllung des Stiftungszwecks in Zukunft nicht weiter sinnvoll möglich. Bei der letzten Änderung der Stiftungsurkunde im Jahr 2013 aus Anlass des Verkaufs sämtlicher Anteile an der S***** AG habe aus wirtschaftlicher Sicht noch die positive Aussicht bestanden, den Stiftungszweck auch weiterhin allein mit den Erträgnissen aus der Veranlagung des Stiftungsvermögens erfüllen zu können. In der Zwischenzeit seien die Zinsen jedoch weiter gesenkt worden und hätte sich die Möglichkeit einer (sicheren) Veranlagung des Stiftungsvermögens massiv verschlechtert. Mit dem derzeitigen Zinsniveau am Markt sei die Erfüllung des Stiftungszwecks de facto nicht mehr möglich, weil die Erträgnisse der Privatstiftung derart gering seien, dass keine nennenswerten Ausschüttungen an Begünstigte gemacht werden könnten. Es könnten keine namhaften Projekte unterstützt werden, sondern allenfalls kleine Zuschüsse geleistet werden. Entgegen den damaligen Erwartungen zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Stiftungsurkunde 2013 hätte sich das Zinsniveau für Veranlagen derart nachteilig verändert und sei keine Besserung in Sicht.

Die Änderung der Stiftungsurkunde sei erforderlich, um mit dem Stiftungsvermögen auch weiterhin den Stiftungszweck, wenn auch in Form einer neuen Privatstiftung, weiter verfolgen zu können. Ansonsten könnten erst wieder in einigen Jahren, wenn eine Zinsbesserung eingetreten sei, ausreichend hohe Ausschüttungen vorgenommen und damit auch tatsächlich die Zwecke der Stiftung erfüllt werden. Bis dahin würden jedoch weitere Kosten für die Aufrechterhaltung der Privatstiftung anfallen, die die ausschüttbaren Erträgnisse reduzierten. Abzüglich der jährlich anfallenden Aufwendungen von durchschnittlich 7.000 EUR bis 10.000 EUR verbleibe derzeit ein ausschüttbarer Betrag von ca 47.000 EUR.

Das derzeitige Zinsniveau im Verhältnis zur Inflation führe zu einer Entwertung des vorhandenen Stiftungsvermögens. Eine Auflösung der Privatstiftung und die damit verbundene Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an die derzeit letztbegünstigten Gemeinden würde dazu führen, dass das Stiftungsvermögen binnen kürzester Zeit verbraucht wäre. Mit der beantragten Änderung der Stiftungsurkunde solle gerade weiterhin eine langfristige Verfolgung des Stiftungszwecks erreicht werden und das Stiftungsvermögen längerfristig für Begünstigungen zur Vergütung stehen. Es sei gerade der Vorschlag der Bürgermeister der begünstigten Gemeinden gewesen, die Stiftungsurkunde entsprechend dem Firmenbuchgesuch zu ändern, um hier den Stiftungszweck in Form einer Privatstiftung, die ausschließlich den Bestimmungen des PSG unterliege und bei der auch die Substanz der Stiftung für Begünstigungen herangezogen werden könne, weiterverfolgen zu können. Die Stellung der Gemeinden als Letztbegünstigte gehe nicht gänzlich verloren, sie blieben weiterhin letztbegünstigt für den Fall, dass im Zeitpunkt der Auskehr des Stiftungsvermögens eine neue von den Gemeinden zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung nicht errichtet und entstanden sei.

Das Erstgericht genehmigte die vom Stiftungsvorstand beschlossene Änderung der Stiftungsurkunde in den §§ 14 Abs 3 und 24 Abs 1 und bewilligte die Eintragung dieser Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Es begründete die Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde damit, die Privatstiftung habe konkret darlegen können, dass die geänderten Verhältnisse (Verkauf sämtlicher Aktien, gleichbleibend niedrigstes Zinsniveau) nicht nur von besonderer Bedeutung für die Privatstiftung seien, sondern auch eine Änderung der Stiftungsurkunde notwendig machten, um nachhaltig Ausschüttungen an Begünstigte zu tätigen. Es sei dargelegt worden, dass im Falle der Beibehaltung der bisherigen Regelungen de facto eine Entwertung des vorhandenen Stiftungsvermögens eintreten werde; ein Umstand, der im Jahr 2013 in der nunmehrigen Dimension noch nicht erkennbar gewesen sei. Die beschlossene Änderung wirke sich nicht zum Nachteil der begünstigten Gemeinden aus; sie blieben im Falle einer nicht errichteten Privatstiftung weiterhin Letztbegünstigte, auch müssten sie einem Auflösungsbeschluss der Privatstiftung in Form eines Gemeinderatsbeschlusses erst zustimmen.

Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an die Rechtsvertretung der Antragsteller, an die Wirtschaftskammer Oberösterreich und an die Finanzmarktaufsicht; an die Stiftungsprüferin erfolgte bislang keine Zustellung.

10 Monate nach Fassung dieses Beschlusses erhob die Stiftungsprüferin gegen diesen Beschluss Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge und wies den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde gemäß § 33 Abs 2 PSG ab.

Dabei erwog es in rechtlicher Sicht, die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richte sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. § 33 Abs 2 PSG solle sicherstellen, dass der in der Stiftungserklärung zum Ausdruck gebrachte Wille des Stifters nicht verändert oder verfälscht wird und bezwecke damit den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter festgelegten Prägung. Im Hinblick auf die Überwachungs‑ und Kontrollfunktion der Privatstiftungsorgane und zum Ausgleich eines Kontrolldefizits seien sämtliche Stiftungsorgane zur Erhebung eines Rekurses im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG berechtigt. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bei Sparkassen‑Privatstiftungen insofern eine Sonderregelung geschaffen, als die Prüfungsstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands ex lege als Stiftungsprüferin aller österreichischen Sparkassen‑Privatstiftungen vorgesehen wurde. Sowohl diese gesetzliche Sonderstellung als auch die Funktion eines Stiftungsprüfers, die Wahrung des Stiftungszwecks allenfalls gegen den Willen des Stiftungsvorstands durchsetzen zu können, begründe die Rechtsmittellegitimation der hier einschreitenden Stiftungsprüferin.

Der Rekurs sei auch rechtzeitig, weil die Stiftungsprüferin eine aktenkundige Partei sei. Der von ihr verfasste Gründungsbericht sei in der Urkundensammlung aufzufinden; sie sei in § 18 Abs 1 der Stiftungsurkunde ausdrücklich als Stiftungsprüferin genannt. Im Übrigen stelle die im § 27a Abs 4 SpG normierte ex lege – Bestellung zum Stiftungsprüfer eine lex specialis zu § 46 AußStrG dar; allein schon deshalb wäre der angefochtene Beschluss an die Rekurswerberin zuzustellen gewesen. Allfällige Akteneinsichten ersetzten die Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung nicht. Mangels Zustellung hätte die Rekursfrist hinsichtlich der aktenkundigen Rekurswerberin noch nicht begonnen.

Inhaltlich lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde durch den Vorstand nicht vor. Der Stiftungsvorstand dürfe Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. An einer Änderung der Verhältnisse fehle es im vorliegenden Fall. Es könne keine Rede davon sein, dass infolge des niedrigen Zinsniveaus, das immerhin zu einer jährlichen Ausschüttung von 47.000 EUR führt, die Funktionsfähigkeit der Privatstiftung gefährdet wäre. Die Stiftungsvorstände betonten auch ausdrücklich, dass der 2013 durchgeführte Verkauf der Anteile der S***** AG kein Grund für die aktuelle Änderung der Stiftungsurkunde gewesen sei und darin nicht geänderte Verhältnisse lägen. Die nunmehr vorliegenden geänderten Verhältnisse seien vielmehr darin zu sehen, dass der Vorstand auch noch 2013 keine derartig lang andauernde Änderung der Finanz‑ und Wirtschaftslage verbunden mit einem derart lang andauernden Niedrigzinsniveau berücksichtigt hätte.

Diese Argumentation sei nicht stichhaltig. Auch im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung sei zwar die spätere Finanz‑ und Wirtschaftskrise nicht unmittelbar vorauszusehen gewesen; eine Änderung der Wirtschaftslage sei jedoch für niemanden auszuschließen gewesen. Niedrigere Veranlagungszinsen habe es auch bereits früher gegeben; dass höhere Zinsen nie wieder erzielbar sein würden, behaupte nicht einmal der Stiftungsvorstand. Vielmehr gehe auch dieser von einer „Zinsbesserung“ in einigen Jahren aus. Mangels geänderter Verhältnisse sei schon aus diesem Grund der vom Vorstand beschlossenen Änderung der Stiftungsurkunde die Genehmigung zu versagen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob durch die vorgenommene Änderung der (gesetzlich vorgegebene) Stiftungszweck gewahrt bliebe.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Ausschüttung von 47.000 EUR die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich machen solle. Aus § 27 Abs 4 Z 4 SpG könne gerade nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssten.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rekurslegitimation der Stiftungsprüferin nach dem SpG, deren Aktenkundigkeit nach § 46 AußStrG sowie zur Änderung einer Stiftungsurkunde einer Sparkassen‑Privatstiftung nach § 33 Abs 2 PSG vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1.  Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2.1.  Die Parteistellung im Genehmigungs-verfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens ( Arnold , PSG 3 § 33 Rz 31). Demgegenüber richtet sich die Parteistellung im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren über die Eintragung der Änderung der vom Vorstand beschlossenen und sodann vom Gericht genehmigten Änderung der Stiftungsurkunde nach den Grundsätzen des Firmenbuchverfahrens (vgl Arnold aaO § 33 Rz 72a ff; allgemein dazu Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 15 Rz 74 ff).

2.2.  Im Außerstreitverfahren haben gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, materielle Parteistellung. Demnach ist eine Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch den anzufechtenden Beschuss unmittelbar berührt wird, auch rechtsmittellegitimiert ( Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 45 Rz 24). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht ( Rechberger in Rechberger , AußStrG 2 § 2 Rz 10). Die Beurteilung der materiellen Parteistellung und damit auch der Rekurslegitimation hängt vom Zweck des konkreten Verfahrens ab (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 2 Rz 45 ff).

2.3.  Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand dürfen gemäß § 33 Abs 2 PSG nur unter Wahrung des Stiftungszwecks (und des darin festgelegten Stifterwillens) erfolgen. Das in § 33 Abs 2 Satz 2 PSG statuierte Genehmigungserfordernis soll sicherstellen, dass der in der Stiftungserklärung zum Ausdruck gebrachte Wille des Stifters nicht verändert oder verfälscht wird (RIS‑Justiz RS0129739). Damit bezweckt diese Bestimmung den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter vorgenommenen Prägung bzw Ausgestaltung (vgl Kodek/Zollner , PSR 2009, 4 [12]).

2.4.  Der Schutz der Privatstiftung liegt in erster Linie in der Verantwortung der Stiftungsorgane ( Kodek/Zollner aaO). In der Literatur wurde im Hinblick auf die Überwachungs‑ und Kontrollfunktion der Stiftungsorgane schon vor mehreren Jahren die Auffassung vertreten, dass im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG sämtliche Stiftungsorgane zur Erhebung des Rekurses berechtigt sind. Daher sei auch der Stiftungsprüfer in diesem Verfahren rekurslegitimiert ( Kodek/Zollner , PSR 2009, 4 [23 FN 93]).

2.5.  Dieser Auffassung hat sich in der Folge Arnold (PSG 3 § 33 Rz 61b und 72d) angeschlossen. Weil der Stiftungsvorstand durch eine Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in die Stiftungsorganisation und darüber hinaus auch in die Begünstigten‑ und Letztbegünstigtenstruktur eingreifen könne, sei die Änderung der Stiftungserklärung durch ihn besonders risikobehaftet. Im Sinne der Judikatur zur Erweiterung der Rechtsmittelbefugnisse zum Ausgleich des bei der Privatstiftung bestehenden Kontrolldefizits (vgl Arnold aaO § 27 Rz 32a ff) werde man konsequenterweise sämtlichen (fakultativen und obligatorischen) Stiftungsorganen und jeden ihrer Mitglieder Rechtsmittelbefugnis zuerkennen müssen.

2.6.  Die Erwägungen zum Abberufungsverfahren nach § 27 PSG (vgl 6 Ob 46/15f) lassen sich jedoch nicht uneingeschränkt auf das Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG übertragen. Abgesehen davon, dass sich die Parteistellung einzelner Organmitglieder bei § 27 PSG ausdrücklich auf die Gesetzesmaterialien stützen kann, geht es bei § 27 PSG darum, sicherzustellen, dass überhaupt das Gericht angerufen werden kann und damit faktisch in die Lage versetzt wird, seine Aufsichtsbefugnisse wahrzunehmen. Bei der Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand sieht das Gesetz jedoch in § 33 Abs 2 PSG ohnedies zwingend die Befassung des Gerichts vor. Die Frage der Parteistellung weiterer Organe im Genehmigungsverfahren hätte daher – anders als im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG – nicht den Zweck, die Anrufung des Gerichts sicherzustellen, sondern im gerichtlichen Verfahren durch Erstattung entsprechenden Vorbringens, Stellung von Anträgen und gegebenenfalls Erhebung von Rechtsmitteln eine zusätzliche Richtigkeitsgewähr zu bieten.

2.7.  Allerdings braucht im vorliegenden Fall nicht zur Frage Stellung genommen werden, ob die Auffassung der Lehre für jeden Stiftungsprüfer generell zutrifft. Im hier vorliegenden Fall einer Sparkassen‑Privatstiftung ist nämlich zu bedenken, dass der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung geschaffen hat, indem er ausdrücklich die Prüfungsstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands ex lege als Stiftungsprüferin aller österreichischen Sparkassen‑Privatstiftungen vorsah (§ 27a Abs 4 Z 7 SpG).

2.8.  Nach dieser Bestimmung ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen‑Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden ( Arnold , PSG 3 § 27a SpG Rz 19). Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1392 BlgNR 20. GP ) begründen dies damit, dass für Sparkassen die Bankprüfung durch den Sparkassen‑Prüfungsverband gesetzlich normiert sei und sich an der Zugehörigkeit zum bisherigen Sektorverbund nichts ändere ( Arnold aaO § 27 SpG Rz 19). Im Hinblick auf diese gesetzliche Sonderstellung des Stiftungsprüfers bei Sparkassen‑Privatstiftungen ist die Parteistellung des Stiftungsprüfers jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um grundlegende Änderungen der Ausrichtung der Privatstiftung handelt. Dies kann im vorliegenden Fall, in dem der Vorstand die Sparkassen‑Privatstiftung in eine „normale“ Privatstiftung umwandeln wollte, keinem Zweifel unterliegen.

2.9.  Zutreffend hat das Rekursgericht daher die Rekurslegitimation des Stiftungsprüfers bejaht.

3.1.  Der vom Stiftungsprüfer erhobene Rekurs war aber auch rechtzeitig: Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses zu laufen. Gemäß § 46 Abs 2 AußStrG kann eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann. Bezüglich aktenkundiger Parteien beginnt demgegenüber die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung. Mangels Zustellung wird der Fristenlauf daher bei der aktenkundigen Partei nicht im Gang gesetzt; diese kann jederzeit einen Antrag auf Zustellung stellen ( Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 46 Rz 13 mwN; Klicka in Rechberger AußStrG 2 § 46 Rz 3). Die übergangene aktenkundige Partei muss jedoch keinen derartigen Antrag stellen. Die Rekursfrist wird nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 46 Abs 1 AußStrG jedenfalls nur durch Zustellung, nicht auch durch sonstige Kenntnis der Entscheidung ausgelöst ( Kodek aaO).

3.2.  Die bloße Kenntnis des Empfängers vom Inhalt des Beschlusses vermag das tatsächliche Zukommen des Beschlusses durch Zustellung nicht zu ersetzen (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny 2 § 7 ZustG Rz 12 mwN). Den Empfänger, der Kenntnis von einer mangelhaften Zustellung hat, trifft auch keine Handlungspflicht, etwa dahin, sich nach dem Verbleib der Sendung zu erkundigen oder zu versuchen, sie zu erhalten, sei es bei der Post, der Zustellbehörde oder auf sonstige Weise ( Stumvoll aaO). Gleiches muss aber auch für den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen Zustellung gelten.

3.3.  Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt auch die Akteneinsicht die faktische Empfangnahme und damit die Zustellung nicht (SZ 23/264; SZ 23/70; 9 Ob 19/03i; RIS‑Justiz RS0006064; Stumvoll aaO Rz 13). Gleiches gilt für sonstige Kenntnisnahme vom Zustellinhalt ( Stumvoll aaO Rz 13 mwN).

3.4.  Zutreffend hat das Rekursgericht die Stiftungsprüferin im vorliegenden Fall als aktenkundige Partei qualifiziert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Stellung der Prüfungsstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands als Stiftungsprüferin unmittelbar aus dem Gesetz abzuleiten ist. Damit kommt es auf die Frage, ob es für die Annahme der Aktenkundigkeit schon ausreicht, dass sich die Stellung als Stiftungsprüferin auch aus der Urkundensammlung ergibt, nicht mehr an.

3.5.  Die Regelung des § 21 FBG bezieht sich nur auf Eintragungsbeschlüsse, nicht auf den Genehmigungsbeschluss nach § 33 Abs 2 PSG. Die Notwendigkeit, diesen Beschluss allen Rechtsmittelberechtigten zuzustellen, entfiel auch nicht schon dadurch, dass das Erstgericht diesen Beschluss gemeinsam mit dem Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung ausfertigte.

4.1.  Damit hat das Rekursgericht zutreffend über den von der Stiftungsprüferin erhobenen Rekurs meritorisch entschieden. Die vom Rekursgericht gefällte Entscheidung erweist sich auch inhaltlich als zutreffend:

4.2.  Die Privatstiftung ging im Jahr 2001 durch Umwandlung gemäß § 27a SpG aus der Anteilsverwaltungsparkasse K***** hervor.

4.3.  Sparkassen sind von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des Privatrechts (§ 1 Abs 1 SpG). Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen (sowie alle sonstigen Rechtsträger) sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen (§ 1 Abs 2 erster Satz SpG). Bereits für die Gründung von Sparkassen waren in gewisser Weise stiftungsähnliche Überlegungen des Gesetzgebers maßgebend (1392 BlgNR 20. GP ; Arnold , PSG 3 § 27a SpG Rz 1), handelte es sich doch dabei um auf Dauer errichtete Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz. Dem Gesetzgeber erschien es daher zweckmäßig, die Rechtsform der Privatstiftung auch für Sparkassen zugänglich zu machen ( Arnold aaO § 27a SpG Rz 1).

4.4.  Für Sparkassen‑Privatstiftungen bestehen umfangreiche gesetzliche Sonderregeln: weil die Sparkasse als Sparkassen‑Privatstiftung fortbesteht (§ 27b Abs 1 erster Halbsatz SpG) und die Sparkassen‑Privatstiftung nicht ihr eigener Stifter sein kann, verfügt eine Privatstiftung, die aus einer formwechselnden Umwandlung einer Gemeindesparkasse hervorgegangen ist, über keinen Stifter. Die Sparkasse kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten (§ 27a Abs 4 Z 1 SpG).

4.5.  Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen‑Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben ( Arnold aaO § 27a SpG Rz 13 mwN). Daher kommt bei der Sparkassen‑Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen‑Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist ( Arnold aaO § 27a SpG Rz 13).

4.6.  Die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf. Weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken entsprechen müssen (§ 27a Abs 4 Z 3 SpG).

4.7.  § 27a Abs 4 Z 4 SpG ordnet ausdrücklich an, dass das sich aus der Schlussbilanz ergebende Vermögen der Sparkasse der Sparkassen‑Privatstiftung auf Dauer gewidmet bleibt und zu erhalten ist. Zuwendungen an Begünstigte dürfen ausdrücklich nur aus Erträgen der Privatstiftung erfolgen. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen‑Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft (vgl Arnold , § 27a SpG Rz 3) erhält ( Arnold aaO § 27a Rz 17).

5.1.  Die Voraussetzungen für eine Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stiftungsvorstand liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Mit der Änderung soll die gesetzliche Regelung, wonach die Sparkassen‑Privatstiftung auf unbestimmte Zeit als Rechtsträger mit gesetzlich gebundener Vermögenssubstanz errichtet wird, unterlaufen werden. Schon aus diesem Grund erweist sich die vorgenommene Änderung als unzulässig.

5.2.  Die Erwägung, dass bei einer Aufgabe des Substanzerhaltungsgrundsatzes höhere Zuwendungen gemacht werden könnten, als dies in der jetzigen Konstruktion der Fall ist, mag zutreffen. Gerade diese Erwägung kommt aber im Hinblick auf die Substanzbindung bei einer aus einer formwechselnden Umwandlung hervorgehenden Sparkassen‑Privatstiftung nach § 27a SpG nicht in Betracht.

5.3.  Selbst wenn man die vom Vorstand hier vorgenommene Änderung der Stiftungsurkunde prinzipiell für zulässig hielte, kommt den behaupteten geänderten Verhältnissen nicht ausreichendes Gewicht zu, eine Änderung der Stiftungsurkunde durch den Vorstand zu rechtfertigen. Die Stiftungsvorstände betonen ausdrücklich, dass der im Jahr 2013 durchgeführte Verkauf der Anteile der S***** AG kein Grund für die aktuelle Änderung der Stiftungsurkunde gewesen sei. Der Verkauf der Anteile habe vielmehr schon im Jahr 2013 geänderte Verhältnisse dargestellt. Dies sei von der damals vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde berücksichtigt worden. Die nunmehr geänderten Verhältnisse lägen darin, dass der Vorstand auch im Jahr 2013 noch keine derart lang andauernde Änderung der Finanz‑ und Wirtschaftslage verbunden mit einem derart langandauernden Niedrigzinsniveau berücksichtigt hätte.

5.4.  Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Änderung der Wirtschaftslage niemals ausgeschlossen werden kann. Gerade bei einem auf Dauer errichteten Rechtsträger ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass es im Zuge der Existenz des Rechtsträgers einmal auch zu einer Verschlechterung der Wirtschaftslage kommt. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass nicht einmal der Fall, dass aufgrund der derzeitigen Ertragslage von Vermögensveranlagungen gar keine Ausschüttungen möglich wären, eine grundlegende und nachhaltige Änderung der Verhältnisse bedeutet (vgl 6 Ob 57/13w). Dass nie wieder höhere Zinsen erzielbar sein werden, behauptet nicht einmal die Revisionsrekurswerberin (vgl 6 Ob 57/13w). Diese geht vielmehr selbst von einer möglichen „Zinsbesserung“ in einigen Jahren aus.

5.5.  Im vorliegenden Fall sind demgegenüber Ausschüttungen nicht völlig unmöglich; dafür steht nach dem Vorbringen der Rekurswerberin immerhin ein Betrag von 47.000 EUR jährlich zur Verfügung. Dass die Höhe dieses Betrags die längerfristige oder dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich machen sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem kann aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen ( Arnold , PSG 3 § 27a SpG Rz 17).

6.  Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Beschluss als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

7.  Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG. Dabei war die Kostenersatzpflicht der Privatstiftung aufzuerlegen. Zwar kommt dem Vorstand im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG Antrags‑ und Rechtsmittellegitimation zu ( Arnold , PSG³ § 33 Rz 61b mwN); materiell schreitet dieser dabei jedoch für die Privatstiftung ein (6 Ob 95/15m).

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