OGH 6Ob57/13w

OGH6Ob57/13w8.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragenen R***** Privatstiftung mit dem Sitz in S***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands Dr. C***** H*****, und der Mitglieder des Stiftungsvorstands 1. Dr. S***** H*****, 2. Dr. G***** U*****, alle vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Februar 2013, GZ 6 R 20/13y‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Änderung der Stiftungserklärung unter Wahrung des Stiftungszwecks aufgrund des Stifterauftrags zu erfolgen hat, müssen grundlegend geänderte Verhältnisse im Sinne der Lehre von der Geschäftsgrundlage vorliegen; mit der Anpassung soll dem Stifterwillen entsprochen werden (6 Ob 7/04d; vgl auch 6 Ob 187/03v). Ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 33 Abs 2 PSG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Auch wenn im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung im Jahr 2003 die spätere Finanz‑ und Wirtschaftskrise nicht unmittelbar vorauszusehen war, ist doch auch damals eine Änderung der Wirtschaftslage für niemanden, also auch nicht für den Stifter, auszuschließen gewesen. Der Stifter hat dennoch zum einen die Veranlagung des Stiftungsvermögens in risikolosen und mündelsicheren Papieren, zum anderen aber eine Ausschüttung an die Begünstigten nur im Rahmen der Veranlagungsgewinne ‑ diese gekürzt um eine Wertanpassungstangente, um die Substanz des Stiftungsvermögens in Höhe der laufenden Geldentwertung stabil zu halten ‑ angeordnet. Dass damit aufgrund der derzeitigen Ertragslage von Vermögensveranlagungen ‑ wie vom Stiftungsvorstand behauptet ‑ Ausschüttungen nicht möglich sind, bedeutet keine grundlegende (und vor allem nachhaltige) Änderung der Verhältnisse: Niedrige Veranlagungszinsen gab es bereits früher; dass höhere Zinsen nie wieder erzielbar sein werden, behauptet aber nicht einmal der Stiftungsvorstand.

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