Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestellte der Betroffenen mit Beschluss vom 15. 11. 2007 den NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB zum Sachwalter für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, zur Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie zur Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Betroffenen nicht Folge.
Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt die Betroffene am 14. 2. 2008 zugestellt und überreichte beim Erstgericht innerhalb offener Rekursfrist am 26. 2. 2008 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zum Zweck der Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts. Das Erstgericht bewilligte der Betroffenen die Verfahrenshilfe. Den Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich samt einer Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts erhielt der Verfahrenshilfevertreter am 13. 3. 2008 zugestellt. Den für die Betroffene verfassten Revisionsrekurs überreichte der Verfahrenshilfevertreter am 9. 4. 2008 beim Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage und beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Der Verfahrenshilfevertreter hat den dann angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts am 13. 3. 2008 zugestellt erhalten. Der letzte Tag der 14-tägigen Rechtsmittelfrist war demnach der 27. 3. 2008. Der am 9. 4. 2008 überreichte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Nach § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren. Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist aber im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden (2 Ob 168/07f; 2 Ob 73/07k).
Der verspätete Revisionsrekurs ist gemäß § 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zurückzuweisen.
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