Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 5. 12. 2006 den Revisionsrekurswerber zum Sachwalter. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter am 16. 2. 2007 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 9. 3. 2007, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) überreicht und ist damit verspätet. Die Bestimmung des § 127 AußStrG letzter Satz schließt im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ausdrücklich aus, weshalb das Rechtsmittel ohne Überprüfung der Voraussetzungen der zuletzt zitierten Norm als verspätet zurückzuweisen war.
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