OGH 5Ob93/13g (RS0129010)

OGH5Ob93/13g20.9.2013

Rechtssatz

Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. Ein in analoger Anwendung des § 20 Z 2 JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre, liegt somit nicht vor.

Normen

JN §20 Z2

5 Ob 93/13gOGH20.09.2013
6 Ob 176/13wOGH24.10.2013

Vgl aber; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T1)

5 Ob 29/14xOGH21.02.2014
2 Nc 3/22xOGH03.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20130920_OGH0002_0050OB00093_13G0000_001

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