OGH 5Ob29/14x

OGH5Ob29/14x21.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. R***** H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des E***** L*****, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kinberger‑Schuberth‑Fischer Rechtsanwälte‑GmbH in Zell am See, wegen 93.052,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. März 2013, GZ 3 R 44/13f‑74, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Dezember 2012, GZ 7 Cg 96/08s‑69, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00029.14X.0221.000

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Begründung

Die Beklagte machte in ihrer außerordentlichen Revision (nur) Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO und hilfsweise Befangenheit des Erstrichters mit der Begründung geltend, dass dieser der Vater des seit 1. 8. 2012 und somit bereits vor der Entscheidung in erster Instanz bei der Klagevertreterin tätigen Rechtsanwalts Dr. Michael Dalus sei. Von diesem Umstand, welcher den genannten Nichtigkeitsgrund verwirkliche, jedenfalls aber Befangenheit des Erstrichters begründe, habe die Beklagte erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts Kenntnis erlangt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit bereits (als Vorfrage) zu 5 Ob 93/13g (ecolex 2014/23 = Zak 2013/774) geprüft und mit der wesentlichen Begründung verneint, dass das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters begründet. Ein in analoger Anwendung des § 20 Z 2 JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre (vgl zu solchen Fällen etwa 9 ObA 5/92; 9 ObA 9/92; 6 Ob 662/94; 10 ObS 148/97f; 1 Ob 356/97b) liegt somit nicht vor.

Die allein wegen (angeblicher) Nichtigkeit erhobene Revision war daher zu verwerfen.

Eine aus den Revisionsausführungen allenfalls ableitbare Befangenheit des Erstrichters hat das Erstgericht inzwischen rechtskräftig verneint.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte