OGH 5Ob92/93 (RS0044520)

OGH5Ob92/937.12.1993

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches) als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).

Normen

MRG §37 Abs3 Z16
MRG §37 Abs3 Z17
MRG §37 Abs3 Z18
ZPO §528 Abs2 Z2 K
ZPO §538
ZPO §543

5 Ob 92/93OGH07.12.1993
5 Ob 104/02hOGH14.05.2002

Auch; nur: Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). (T1)

5 Ob 278/03yOGH09.12.2003

nur: Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§37 Abs3 Z16 MRG). (T2)

5 Ob 7/04xOGH10.02.2004

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00092_9300000_002

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