European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00090.18Y.0612.000
Spruch:
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie lauten:
Aufgrund folgender Urkunden:
1 Europäisches Nachlasszeugnis vom 20. 6. 2017
2 Erbschein vom 15. 3. 2017
3 Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 12. 10. 2017
4 Einheitswertinformation vom 11. 5. 2017
wird nachstehende Eintragung bewilligt:
1 in EZ *****
auf Anteil B‑LNR 1
1 Anteil: ½
L*****, geboren *****,
zu ½ (hinsichtlich der Liegenschaft)
die Einverleibung des Eigentumsrechts
für R***** ,
die Zusammenziehung mit B‑LNR 2
2 Anteil: ½
R*****
Hievon werden verständigt:
1. Dr. Rainer Aichner, öffentlicher Notar, Reichenhallerstraße 5, 5020 Salzburg,
2. R*****,
Deutschland,
3. Marktgemeinde E*****,
4. Finanzamt S*****
Der Vollzug der bewilligten Eintragungen und die Verständigung der Beteiligten obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte am 13. 12. 2017 beim Erstgericht unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines von einem deutschen Amtsgericht am 20. 6. 2017 ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses und weiterer Urkunden die Einverleibung seines Eigentumsrechts an der im Spruch ausgewiesenen Liegenschaftshälfte. Laut diesem europäischen Nachlasszeugnis und einem ebenso vorgelegten Erbschein eines deutschen Amtsgerichts ist der Antragsteller Alleinerbe nach dem als Hälfteeigentümer im Grundbuch einverleibten deutschen Staatsangehörigen L*****. Diese Liegenschaft ist weder im Erbschein noch im europäischen Nachlasszeugnis erwähnt.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Die Voraussetzungen für die Eigentumseinverleibung seien gemäß Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO nach österreichischem Recht zu beurteilen. § 436 iVm § 433 ABGB verlange, dass die Urkunde die genaue Bezeichnung der Liegenschaft enthalten müsse, um Grundlage der Einverleibung des Eigentumsrechts für den Antragsteller sein zu können.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Grundbuchsgesuch dürfe nur bewilligt werden, wenn die im § 94 Abs 1 Z 1 bis 4 GBG genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Hier sei der Grundbuchsantrag nach der EuErbVO zu beurteilen, weil der grundbücherliche Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und nach Inkrafttreten der Verordnung am 17. 8. 2015 verstorben sei. Gemäß Art 23 Abs 1 EuErbVO sei materiell deutsches Erbrecht anzuwenden, das in § 1922 Abs 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge vorsehe. Allerdings nehme Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO vom Anwendungsbereich der Verordnung jede Eintragung von Rechten an beweglichen und/oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung sowie die Wirkung der Eintragung oder fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register aus, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art 69 EuErbVO stehe, wonach ein europäisches Nachlasszeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstelle. Auch der österreichische Gesetzgeber habe in § 33 Abs 1 GBG lit d ausdrücklich europäische Nachlasszeugnisse als öffentliche Urkunden aufgenommen, aufgrund derer Einverleibungen stattfinden können. Aufgrund der Bereichsausnahme nach Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO sei davon auszugehen, dass die nationalen Erfordernisse für die Registereintragung aufrecht blieben. Aus dem Einantwortungsbeschluss müsse hervorgehen, welche Liegenschaften im Erbweg übergegangen seien, dieses Erfordernis gelte auch beim europäischen Nachlasszeugnis. Art 68 lit l EuErbVO eröffne die Möglichkeit, im Verzeichnis auch jene Rechte und/oder Vermögenswerte anzuführen, die dem Erben unter Bedacht auf eine bestimmte Erbquote zukommen. Der vom Erstgericht genannte Abweisungsgrund liege daher vor.
Grundverkehrsrechtlichen Überlegungen sprächen hingegen nicht gegen die beantragte Einverleibung. §§ 23, 30 Abs 2 lit b Sbg GVG 2001 seien nach Inkrafttreten der EuErbVO dahin zu ergänzen, dass neben einer Einantwortungsurkunde (nunmehr Einantwortungsbeschluss) und einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG (nunmehr § 182 AußStrG) auch ein europäisches Nachlasszeugnis dem Nachweis diene, festzulegen, ob Personen zum Kreis der in § 22 Abs 2 Sbg GVG 2001 genannten Personen gehörten. Dies sei hier geschehen, weil das Nachlasszeugnis das Eltern‑Sohn‑Verhältnis festgehalten habe.
Der ordentliche Revisionrekurs sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob in einem europäischen Nachlasszeugnis eine Bezeichnung der in Österreich gelegenen Liegenschaften enthalten sein müsse und wie §§ 23, 30 Abs 2 lit b Sbg GVG 2001 im Lichte des europäischen Nachlasszeugnisses nach der EuErbVO auszulegen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die rekursgerichtliche Beurteilung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspricht, er ist auch berechtigt.
1.1. Das europäische Nachlasszeugnis wurde mit Art 62 der VO (EU) Nr 650/2012 vom 4. 7. 2012 (in Kraft seit 17. 8. 2015) eingeführt. Die Urschrift eines solchen Zeugnisses verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Von ihr sind über Verlangen beglaubigte Abschriften herzustellen, die für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig sind, wobei das Ablaufdatum in der Abschrift anzugeben ist (Art 70 Abs 1 und 3 EuErbVO). Die vom Antragsteller vorgelegte Abschrift war bis 20. 12. 2017 gültig.
1.2. Nach § 93 GBG ist für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchsgericht maßgeblich. Dies gilt für alle Instanzen (RIS‑Justiz RS0061117; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 93 GBG Rz 3 mwN) und auch für die Beurteilung der Urkunden ( Kodek aaO Rz 9), sodass sich die Prüfung in dritter Instanz, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist, jedenfalls nach diesem Zeitpunkt richtet. Bei Einlangen seines Gesuchs war die vom Antragsteller vorgelegte Abschrift des Zeugnisses noch gültig und ist daher der Beurteilung seines Begehrens zugrundezulegen.
2. Zur Rechtsfrage, ob in einem europäischen Nachlasszeugnis eine Bezeichnung der in Österreich gelegenen Liegenschaft enthalten sein muss, hat der erkennende Senat erst jüngst in einem Fall, in dem ebenso materiell deutsches Erbrecht anzuwenden war (5 Ob 35/18k) Stellung genommen und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
2.1 Kommt kein anderer Zuständigkeitstatbestand der Verordnung zum Tragen, sind nach Art 4 EuErbVO die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass international zuständig. Den Gerichten dieses Mitgliedstaats obliegt, bestehen keine abweichenden innerstaatlichen Regelungen, dann auch die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Art 64 EuErbVO).
2.2 Das allgemeine Erbstatut (Art 23 Abs 1 EuErbVO) richtet sich primär ebenfalls nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art 21 Abs 1 EuErbVO). Ihm unterliegen gemäß Art 23 Abs 2 lit a EuErbVO etwa die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; darunter fällt auch die erbrechtliche Umschreibung des Nachlasses.
2.3 Das nach dem Erbstatut anzuwendende deutsche Recht kennt keine §§ 177 AußStrG ff vergleichbare Beschlussfassung über die Einantwortung. Nach § 2353 BGB ist dem Erben über Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein) auszustellen, in dem, wenn er nur zum Teil der Erbschaft berufen ist, die Größe des Erbteils auszuweisen ist. Bezeugt wird nur die Beerbung, also nur die unmittelbar vom Erblasser abgeleitete neue Rechtszuständigkeit.
2.4 In das europäische Nachlasszeugnis sind die in Art 68 EuErbVO angeführten Angaben aufzunehmen, sofern dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt ist, erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung. Nach Art 68 EuErbVO lit l gehört dazu der Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder der Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen (5 Ob 35/18k mwN).
2.5 Nach Art 69 Abs 1 der EuErbVO entfaltet das Zeugnis Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Abs 2 dieses Artikels wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe oder Vermächtnisnehmer genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte hat und dass diese Rechte keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen. Es ist gemäß Art 69 Abs 5 EuErbVO ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats, unbeschadet des Art 1 Abs 2 k und l.
2.6 Erwägungsgrund (ErwG) 69 der Verordnung stellt zur Wirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses klar, dass eine Behörde oder Person, der ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Zeugnis vorgelegt wird, nicht verlangen können soll, dass statt des Zeugnisses eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt wird. Dem Zeugnis kommt daher gegenüber der Registerbehörde Legitimationswirkung zu (5 Ob 35/18k mwN).
2.7 Die Registerbehörde hat das Europäische Nachlasszeugnis daher grundsätzlich als Grundlage seiner Eintragung zu akzeptieren, ohne weitere Nachweise der Rechtsposition des Eintragungswerbers verlangen zu können. Der Gesetzgeber hat mit dem Erbrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2015/87, das Europäische Nachlasszeugnis zur Klarstellung als Urkunde, aufgrund deren Einverleibungen erfolgen können, in den Katalog des § 33 Abs 1 lit d GBG aufgenommen (RV 688 BlgNR 25. GP 3, 46), sodass die Rechtslage auch nach nationalem Grundbuchsrecht insoweit eindeutig ist. Wurde daher ein Europäisches Nachlasszeugnis von der dazu zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaats (Art 4 iVm Art 67 EuErbVO) ausgestellt und eine Abschrift davon dem Grundbuchsgericht vorgelegt, kann aus nationaler Sicht nicht etwa auch ein Einantwortungsbeschluss verlangt werden (5 Ob 35/18k mwN).
2.8 An der Rechtsstellung der Antragsteller bestehen schon wegen der in Art 69 Abs 2 der EuErbVO normierten Vermutungswirkungen keine Bedenken. Dass der im Zeugnis genannte Verstorbene Eigentümer der vom Antrag erfassten Liegenschaft war, haben die Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen. Dafür besteht nach dem Grundbuchsstand und der Urkundenlage auch kein Anlass.
2.9 Zusammengefasst folgt, dass § 33 Abs 1 lit d GBG (mangels Verweises auf § 32 Abs 1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht fordert, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert. Der Inhalt des von den Antragstellern vorgelegten Zeugnisses ist damit in formaler Beziehung unbedenklich und lässt auch in materiell‑rechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen, weil damit die (widerlegliche) Vermutung verknüpft ist, dass ihre im Zeugnis ausgewiesene Rechtsstellung tatsächlich besteht (5 Ob 35/18k).
3. Daran ist auch im hier zu beurteilenden, gleichgelagerten Fall festzuhalten. Der Antragsteller hat nach dem Nachlasszeugnis Anspruch auf den gesamten Nachlass und es gibt keinen Anlass für Zweifel daran, dass der Verstorbene Eigentümer der hier gegenständlichen Liegenschaft gewesen war. Der Hinweis der Vorinstanzen auf § 436 ABGB vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diese – der III. TN zum ABGB entstammende – Bestimmung verlangt zwar nach ihrem Wortlaut im Fall, dass das Eigentum unbeweglicher Sachen zufolge Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ebenfalls die Einverleibung und verweist in diesem Zusammenhang auf §§ 431 bis 433. Abgesehen davon, dass der Erwerb von Liegenschaften im Erbweg durch Einantwortung echter außerbücherlicher Eigentumserwerb und die Grundbuchseintragung in diesem Fall – auch bei Anwendung österreichischem Sachrecht – ohnedies nur deklarativ wäre (RIS‑Justiz RS0011263; Eccher/Riss in KBB 5 § 436 Rz 3), nennt die verwiesene Bestimmung des § 433 ABGB, die sich an sich auf Verträge bezieht, zwar als notwendigen Urkundeninhalt (ua) auch die Liegenschaft, die übergeben werden soll. Selbst wenn man aufgrund dieses Verweises insoweit von einer Norm des Registerrechts ausgehen wollte, wäre ihr insoweit durch die späteren und spezielleren Normen des Grundbuchsgesetzes, das die Kodifikation des diesbezüglichen Registerrechts ist, materiell derogiert (vgl RIS‑Justiz RS0082334 [T1]). In Bezug auf das europäische Nachlasszeugnis musste dem österreichischen Gesetzgeber aber bekannt sein, dass eine – Nachlassbestandteil bildende Liegenschaft – nicht zum notwendigen Inhalt dieses Zeugnisses gehört. Dessen ungeachtet unterblieb aber in § 33 Abs 1 lit d GBG ein Hinweis auf die in § 32 für Privat-, in § 33 Abs 1 lit a auch für bestimmte öffentliche Urkunden vorgeschriebenen Erfordernisse wie die genaue Bezeichnung der Liegenschaft. Auch aus § 433 ABGB kann die Notwendigkeit der Aufnahme der Liegenschaft in ein europäisches Nachlasszeugnis somit nicht abgeleitet werden, als registerrechtliche Vorschrift ist ausschließlich die spezielle Norm des § 33 Abs 1 lit d GBG maßgeblich.
4. Auch wenn der Revisionsrekurswerber die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, grundverkehrsrechtliche Überlegungen sprächen nicht gegen die beantragte Einverleibung, ausdrücklich als richtig bezeichnet, ist im Sinn des § 95 Abs 3 GBG hiezu Stellung zu nehmen:
4.1. Das Sbg GVG 2001, LGBl 9/2002 idgF enthält eigene Bestimmungen über den Rechtserwerb von Todes wegen. Einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf dieser nur in Bezug auf land‑ oder forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 22 Abs 1 Sbg GVG). Bei Baugrundstücken müssten Rechtserwerbe von Todes wegen dem Bürgermeister angezeigt werden (§ 22 Abs 1 Sbg GVG), der aufgrund der Anzeige eine Bescheinigung im Sinn des § 13b Abs 2 bzw § 13d Abs 4 Sbg GVG auszustellen hat, ohne die das Recht des Erwerbers nicht im Grundbuch eingetragen werden dürfte (§ 30 Abs 1 Sbg GVG). Sowohl die Genehmigungs‑ als auch die Anzeigepflicht entfallen bei Erwerben von Todes wegen durch die im Gesetz genannten nahen Angehörigen (§ 22 Abs 1a und 2 Sbg GVG). Gemäß § 30 Abs 2 lit b Sbg GVG dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch (ua) dann eingetragen werden, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der in § 22 Abs 2 Sbg GVG genannten Personen gehört.
4.2 Die Auffassung des Rekursgerichts, nach Inkrafttreten der EuErbVO sei diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass eine entsprechende Bestätigung in einem europäischen Nachlasszeugnis ausreichen müsse, ist zu teilen. Nach der bereits zitierten Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (C 218/16 R z 59) muss das Zeugnis jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder darin genannten Rechtsnachfolger ermöglichen, in einem anderen Mitgliedstaat sein Recht nachzuweisen. Es ersetzt somit den aus nationaler österreichischer Sicht erforderlichen Einantwortungsbeschluss (im Salzburger Landesrecht noch Einantwortungsurkunde genannt). Auch aus landesrechtlich – grundverkehrsbehördlicher Sicht kann somit nicht zusätzlich zu einem europäischen Nachlasszeugnis etwa ein Einantwortungsbeschluss verlangt werden, für dessen Erlassung hier gar keine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte besteht. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung (urkundlicher Nachweis des Verhältnisses des Erben zum Verstorbenen durch die zur Ausstellung befugte Behörde) kann § 30 Abs 1 a und Abs 2 Sbg GVG vielmehr nur dahin ausgelegt werden, dass der Hinweis auf das Verwandtschaftsverhältnis, den das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Art 68 lit e EuErbVO jedenfalls zu enthalten hat, ausreichen soll. Dies ist hier der Fall, wies doch das europäische Nachlasszeugnis den Antragsteller ausdrücklich als Sohn des Erblassers aus. Damit besteht weder eine Genehmigungs‑ noch eine Anzeigepflicht nach dem Sbg GVG.
5. Insgesamt liegt somit kein Grund vor, der der beantragten Einverleibung entgegenstünde, sodass das Gesuch antragsgemäß zu bewilligen war.
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