OGH 5Ob8/89 (RS0070135)

OGH5Ob8/897.2.1989

Rechtssatz

Handelt es sich um Mängel, die die Benützung zwar behindern, die aber doch jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen.

Normen

MRG §16

5 Ob 8/89OGH07.02.1989

Veröff: WoBl 1989/95

5 Ob 94/90OGH09.10.1990

Auch

5 Ob 1037/91OGH11.06.1991
5 Ob 100/95OGH30.08.1995
5 Ob 2261/96bOGH27.08.1996

Vgl aber; Beisatz: Wirklich brauchbar sind Installationen aber nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar. (T1)

5 Ob 2364/96zOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: War eine elektrische Anlage im Zeitpunkt der Anmietung funktionsfähig, fehlte aber eine Erdung, so ist davon auszugehen, dass das Fehlen einer Schutzleiterinstallation bloß in den Nassräumen als gefährlich zu betrachten ist; dieser Mangel hindert die Brauchbarkeit der Wohnung aber nur dann, wenn er nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann. (T2)

5 Ob 87/97yOGH10.06.1997

Vgl; Beisatz: Dass die Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. Die Gummiisolierung der Drähte und die damit verbundene Brandgefahr bei Überbelastung steht der Brauchbarkeit der Wohnung nur dann entgegen, wenn feststeht, dass ein solcher Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen auch das Stromversorgungsunternehmen veranlassen muss, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen. (T3)

5 Ob 401/97zOGH16.09.1997

Auch

5 Ob 279/98kOGH10.11.1998

Auch; Beisatz: Ein Aufwand von S 21.000 zur Brauchbarmachung der Wohnung stellt einen "größeren Aufwand" dar. (T4)<br/>Beisatz: Die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insbesondere als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation, hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung; es kommt darauf an, ob dieser Mangel mit relativ einfachen Maßnahmen beseitigt werden kann oder nicht. (T5)

5 Ob 71/99yOGH09.03.1999

Auch; nur: Handelt es sich um Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen. (T6)<br/>Beis wie T4; Beisatz: Kosten von S 20.000,- bei mangelhaften Elektroinstallationen (5 Ob 401/97z) sind "größerer Aufwand". (T7)<br/>Beisatz: Hier: Im für die Beurteilung der Brauchbarkeit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses waren in der Wohnung lediglich gewebeisolierte Leitungen, die nicht in Rohren verlegt waren, vorhanden; Schutzleiter und FI-Schalter fehlten. Ein restlicher Sanierungsaufwand von ca S 14.000,-- (auf Preisbasis 1989) ist "größerer Aufwand". (T8)<br/>Beisatz: Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann der Oberste Gerichtshof nicht vorgeben. (T9)

5 Ob 255/98fOGH15.06.1999

Auch; Beisatz: Im brauchbaren Zustand, den die Kategorien A bis C nicht ausgleichbar erfordern (§ 15a Abs 2 MRG) befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. (T10)<br/>Beisatz: Die Brauchbarkeit wird durch eine gefährliche elektrische Anlage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann (MietSlg 45.279; immolex 1997/53). (T11)

5 Ob 262/99mOGH23.11.1999

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 89/00iOGH11.05.2000
5 Ob 162/00kOGH27.06.2000

Vgl auch

5 Ob 189/00fOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Dass die Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. (T12)<br/>Beisatz: Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit entgegen. (T13)<br/>Beisatz: Was als "größerer Aufwand" oder "größere finanzielle Mittel" zur Herstellung des brauchbaren Zustandes, im Besonderen einer elektrischen Anlage zu werten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und daher dann nicht revisibel, wenn, keine krasse Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz vorliegt. (T14)

5 Ob 321/00tOGH16.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei der Brauchbarkeitsprüfung ist nur der Aufwand für die Schutzleiterinstallation in den Nassräumen (und nicht in weiteren Räumen) zu berücksichtigen. (T15)<br/>Beisatz: Ein Betrag von S 16.000 ist keine größere Aufwendung im Sinne dieser Rechtsprechung. (T16)

5 Ob 42/02sOGH26.02.2002

nur T6

5 Ob 304/01vOGH09.04.2002

nur T6; Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Im brauchbaren Zustand befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. (T17)

5 Ob 194/03wOGH21.10.2003

Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 247/05tOGH24.01.2006

Beisatz: Die Gesamtsanierung einer undichten Gasleitung mit einem Kostenaufwand von zumindest 20.700,72 S im Jahr 1993 stellt einen „größeren Aufwand" dar. (T18)

5 Ob 98/08kOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: In der vom Rekursgericht vorgenommenen Qualifikation des hier festgestellten notwendigen Aufwands (5.300 EUR für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der elektrischen Anlage) als größeren, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T19)

5 Ob 102/14gOGH04.09.2014

Auch; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T20)

5 Ob 198/14zOGH14.07.2015

Auch; Beisatz: Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von fünf Tagen erstreckten und Kosten von mehr als 1.800 EUR erfordern, sind immer noch als größerer Aufwand zu werten und nicht als so gering einzuschätzen, dass sie einer Kategorieherabstufung ausschließen könnten. (T21)

5 Ob 66/18vOGH18.07.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/58

5 Ob 91/19xOGH31.07.2019

Beis wie T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0050OB00008_8900000_003

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