OGH 5Ob189/00f

OGH5Ob189/00f13.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers DI Helmuth S*****, vertreten durch Heinz Keltner, Mietervereinigung Österreichs, Märzstraße 69, 1150 Wien, wider den Antragsgegner Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Langner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 2000, GZ 41 R 38/00t-48, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass eine Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit entgegen (5 Ob 87/97y; 5 Ob 2261/96b). Dass dies hinsichtlich der "in Verputz ohne Tragsystem" verlegten, gummiisolierten Leitungen (AS 177) zuträfe, ist dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Tatsächlich geht es bei der Kostendifferenz zur Beseitigung der Gefährlichkeit der Elektroanlage bloß darum, ob die Erdungsleitungen Ober- oder Unterputz angebracht werden, wobei dem Sachverständigengutachten deutlich zu entnehmen ist, dass eine Oberputzverlegung der Erdungsleitungen nicht nur ortsüblich, sondern auch gesetzlich zulässig ist (AS 7 in ON 40 Ergänzungsgutachten).

Die vom Revisionsrekurswerber aufgezeigten Umstände haben daher keine Tatsachengrundlagen für sich.

Was als "größerer Aufwand" oder "größere finanzielle Mittel" zur Herstellung des brauchbaren Zustandes, im Besonderen einer elektrischen Anlage zu werten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und daher dann nicht revisibel, wenn, wie hier, keine krasse Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz vorliegt (WoBl 1999/155; WoBl 1999/147).

Der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.

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