OGH 5Ob79/95 (RS0083164)

OGH5Ob79/9527.6.1995

Rechtssatz

Die Klage nach § 25 WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und dass der Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden ist (so schon 5 Ob 62/93).

Normen

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 1975 §23 Abs2 Z2
WEG 1975 §25

5 Ob 79/95OGH27.06.1995
5 Ob 2087/96iOGH08.07.1997

Vgl auch

5 Ob 26/04sOGH24.02.2004
5 Ob 37/13xOGH06.06.2013

Auch

5 Ob 92/17sOGH20.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00079_9500000_003

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