Rechtssatz
Ansprüche aus Ausgedingsverträgen sind als Unterhaltsansprüche im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzusehen.
6 Ob 717/78 | OGH | 16.11.1978 |
Auch |
7 Ob 510/82 | OGH | 18.02.1982 |
Beisatz: Als " Alimente" werden alle für die täglichen Lebensbedürfnisse benötigten Leistungen verstanden. (T1) Veröff: SZ 55/23 |
7 Ob 601/88 | OGH | 16.06.1988 |
Beisatz: Zum Wesen des Unterhaltes gehört es, daß er die laufenden Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zu decken hat. Dieser Zweck kann durch die nachträgliche Erbringung von Naturalleistungen nicht erreicht werden. (T2) Veröff: NZ 1989,262 |
Dokumentnummer
JJR_19610412_OGH0002_0050OB00069_6100000_001
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