OGH 5Ob692/80 (RS0020125)

OGH5Ob692/8013.1.1981

Rechtssatz

Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages (hier irrtümliche Überweisung von zweitausendneunhundertvierundvierzig Deutsche Mark statt auftragsgemäß zweitausendneunhundertvierundvierzig Schilling) liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern.

DM

 

Normen

ABGB §1041 A4
ABGB §1400 C
ABGB §1431 I

5 Ob 692/80OGH13.01.1981

Veröff: SZ 54/2 = EvBl 1981/123 S 386 = JBl 1981,324 = ZfRV 1981,224 (zustimmend Schwind)

4 Ob 570/80OGH15.12.1981

Beisatz: Hier: Irrtümliche Doppelüberweisung durch Bank. Die Frage, ob die "Durchgriffskondiktion" der (vermeintlich) angewiesenen Bank gegen den Leistungsempfänger ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB oder eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB ist, kann auf sich beruhen, weil beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis führen. Ob der Anweisungsempfänger gutgläubig ist, ist nur für den Umfang des vom Anweisungsempfänger zu leistenden Rückersatzes bedeutsam. (T1) Veröff: SZ 54/187 = EvBl 1982/44 S 156 = JBl 1982,372

3 Ob 557/86OGH03.09.1986

Auch; Veröff: RdW 1986,335

4 Ob 612/87OGH15.12.1987

Auch; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)

1 Ob 535/93OGH25.08.1993

Vgl auch

1 Ob 580/94OGH25.10.1994

Auch

2 Ob 196/03tOGH12.09.2003
6 Ob 204/02xOGH27.11.2003

Auch; Beisatz: Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor. (T2)

9 Ob 9/07zOGH02.03.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer mehrgliedrigen Überweisung steht der Überweisende nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat. Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken beziehungsweise der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen. (T3)

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrags. (T4); Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: „Phishing". (T5)

1 Ob 221/08vOGH30.06.2009

Vgl auch; nur: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern. (T6); Beisatz: Hier: Fehlen einer gültigen Zahlungsanweisung eines Scheckausstellers. (T7)

1 Ob 17/15dOGH03.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19810113_OGH0002_0050OB00692_8000000_001

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