OGH 1Ob221/08v

OGH1Ob221/08v30.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Sol und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Manfred Walter und Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei V***** eG, *****, vertreten durch Müller Schubert & Partner, Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 170.331,68 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juli 2008, GZ 3 R 37/08v-79, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2007, GZ 7 Cg 138/04m-75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 170.331,68 EUR samt 4 % Zinsen aus 50.021,41 EUR seit 21. 6. 2001 und aus 120.310,27 EUR seit 2. 7. 2001 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit 35.063,30 EUR (darin enthalten 3.132,83 EUR Umsatzsteuer und 16.266,32 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Im Mai 2001 erkundigte sich die Klägerin bei einer Filiale der Beklagten, ob drei Schecks eingereicht werden könnten, und übermittelte diese vorab per e-mail. Die Beklagte erhob hinsichtlich eines Schecks, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Daraufhin (am 30. oder 31. 5. 2001) legte die Klägerin die beiden übrigen Schecks der Beklagten vor. Über Aufforderung des Filialleiters der Beklagten unterschrieb ein Geschäftsführer der Klägerin auf der Rückseite der beiden Schecks. Zwecks Einlösung der Schecks eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein Girokonto. Der von beiden Seiten unterfertigte Kontovertrag verwies auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) in der jeweils letzten Fassung. Deren Ziffer 41 hat unter der Überschrift „Gutschrift Eingang vorbehalten" folgenden Inhalt:

„(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.), dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.

(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden Betrag nicht erlangen wird.

(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.

(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt."

Die beiden von zwei verschiedenen französischen Banken stammenden und in französischer Sprache gehaltenen Schecks wiesen namentlich Begünstigte auf. Beide Schecks waren nicht indossierbar („non endossable") und enthielten den Hinweis, dass sie in Frankreich zahlbar seien. Die Beklagte stellte der Klägerin eine Bestätigung über den Erhalt der beiden Schecks aus, welche den Vermerk aufwies „Gutschrift nach Bezahltmeldung". Sie leitete die Schecks - ohne inhaltliche Prüfung - zu den bezogenen Banken in Frankreich weiter. Diese überwiesen jeweils den in den Schecks angeführten Betrag an die Beklagte, welche ihrerseits das Geld dem Girokonto der Klägerin - abzüglich der Gebühren - gutschrieb. Der Habensaldo auf dem Girokonto der Klägerin betrug nach der Gutschrift des zweiten Schecks zum 2. 7. 2001 162.150,70 EUR. Zwischen der Gutschrift des ersten Schecks und jener des zweiten behob die Klägerin einige Beträge von diesem Konto. Am 6. 7. 2001 belastete die Beklagte das Konto der Klägerin mit 50.021,41 EUR per Valuta 21. 6. 2001 und mit 120.310,27 EUR per Valuta 2. 7. 2001. Dieser Rückbelastung ging die Mitteilung der französischen Bank an die Beklagte voraus, dass es sich bei dem Scheck über 50.140,04 EUR um eine „falsche Zahlung" handle, verbunden mit dem Ersuchen, diese zu retournieren. Mit Swift-Nachricht vom 6. 7. 2001 ersuchte auch die zweite französische Bank die Beklagte, bezüglich des Schecks über 120.534,88 EUR zu bestätigen, dass der Betrag nicht an den Begünstigten ausbezahlt worden und dass die Zahlung gestoppt sei. Diese Informationen veranlassten die Beklagte sowohl zur Rückbelastung auf dem Konto der Klägerin per 6. 7. 2001 als auch zur Rückzahlung der beiden Beträge an die französischen Banken. Die französischen Banken kamen der Anforderung der Beklagten auf Rückstellung der Originalschecks nicht nach. Beide Schecks stellen Fälschungen dar. Das Beweisverfahren erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von diesen Fälschungen wusste oder auch nur wissen konnte.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten 170.331,68 EUR sA, weil die Beklagte die auf dem Konto der Klägerin zunächst gutgebuchten Erlöse aus den Schecks rückwirkend storniert und so das Konto rechtswidrig und schuldhaft mit dem eingeklagten Betrag belastet habe. Die Beklagte habe die Schecks überprüft und der Klägerin mehrfach bestätigt, dass sie in Ordnung und gedeckt seien. Dadurch habe sie auf eine Rückbuchung verzichtet. Eine Rückbuchung aufgrund der AGB für Bankgeschäfte wäre nur für den Fall möglich, wenn die Gutschrift unter „Eingang vorbehalten" erfolge. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Gutschrift (erst) nach „Bezahltmeldung" vereinbart worden und seien die Gutschriften auf dem Konto der Klägerin erst nach dem tatsächlichen Eingang der Scheckbeträge erfolgt. Sie hätten daher nicht mehr widerrufen werden dürfen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beträge an die französischen Banken rückzubuchen. Die Behauptung der französischen Banken, die Schecks seien gefälscht gewesen, sei nicht richtig. Diese Mitteilung hätte die Beklagte nicht zur Rückzahlung veranlassen dürfen, zumindest nicht bevor die Originalschecks retourniert worden wären. Hätten die bezogenen Banken tatsächlich irrtümlich bezahlt, hätten sie sich mit der Klägerin auseinandersetzen müssen. In diese Auseinandersetzung habe sich die Beklagte eingemengt, ohne hiezu befugt oder beauftragt gewesen zu sein. Die Beklagte habe gegen Auftragsrecht verstoßen, indem sie durch die Rückbuchung und Rücküberweisung die Herausgabe des Erlangten verweigert bzw unmöglich gemacht habe. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Wäre die Geschäftsverbindung noch aufrecht und das Konto nicht gelöscht, wäre die Beklagte zur Rücknahme der Stornierung und damit zur Gutbuchung des Klagsbetrags auf dem Konto verpflichtet. Da die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien beendet sei, sei die Beklagte zur Zahlung des stornierten Betrags verpflichtet.

Die Beklagte wendete ein, die Rückbelastung sei zu Recht erfolgt. Sie habe nach der Mitteilung der französischen Bank, dass ein Scheck gefälscht sei, festgestellt, dass die beiden (anderen) Schecks nicht hätten indossiert werden dürfen. Nachdem dies trotzdem geschehen sei, hätten die Schecks ihre Gültigkeit verloren. Daher hätte eine Auszahlung von vornherein nicht erfolgen dürfen und seien die ursprünglichen Gutbuchungen rückwirkend storniert worden. Überdies sei die Beklagte auch ausdrücklich aufgefordert worden, den „Scheckguthabensbetrag" wegen Ungereimtheiten nicht auszuzahlen. Die französischen Korrespondenzbanken hätten der Beklagten glaubhaft mitgeteilt, dass die beiden Schecks gefälscht gewesen seien und dass gegen das in Frankreich wirksame Indossierverbot verstoßen worden sei. Aus beiden Schecks gehe hervor, dass Zahlungen nur in Frankreich hätten geleistet werden dürfen. Demgemäß hätten die Gutbuchungen durch die Beklagte in Österreich von vornherein nicht erfolgen dürfen. Auch aus diesem Grund seien sie rückgängig gemacht worden. Weil die französischen Banken an die Beklagte ohne Rechtsgrund und jedenfalls nicht dauerhaft geleistet hätten, sei die Beklagte schon aus bereicherungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, das Erhaltene zurückzuzahlen. Die Handlungsweise der Beklagten sei auch durch die AGBKr gedeckt. Die von der Beklagten erteilte Gutschrift stelle lediglich eine Wissenserklärung darüber dar, dass der betreffende Betrag von der Beklagten eingezogen worden sei. Auch nach französischem Recht habe die Klägerin kein Recht gehabt, die ihr unrechtmäßig zugekommenen Zahlungen zu behalten. Die bezogenen Banken hätten ihr gegenüber einen Rückforderungsanspruch gehabt. Darüber hinaus habe sich die Beklagte bei Erteilung der Gutschrift in einem Irrtum befunden, der der Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung der Schecks bekannt gewesen sei oder ihr zumindest hätte auffallen müssen. Auch dieser Umstand habe die Beklagte zum Storno der Gutschrift berechtigt.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Beklagte habe den Auftrag der Klägerin, die zwei ausländischen Schecks bei den bezogenen Banken einzulösen, angenommen und die Schecks ohne inhaltliche Prüfung an die bezogenen Banken weitergeleitet. Die auftragsgemäße Rolle der Beklagten habe sich darauf beschränkt, die beiden Schecks von ihrem Kunden entgegenzunehmen, an die französischen Banken weiterzuleiten, und schließlich den Erlös entgegenzunehmen und dem Kunden gutzuschreiben. Dieser Auftrag sei mit der Gutbuchung auf dem Konto der Klägerin abgeschlossen gewesen. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, die Schecks auf ihre Gültigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Dazu sei sie gar nicht in der Lage gewesen. Die Aufgabe der Beklagten habe sich auf diese Vermittlungstätigkeit beschränkt. Schon begrifflich habe auf Seite der Beklagten kein Irrtum vorliegen können, da sie sich mit dem Inhalt der Schecks niemals auseinandergesetzt habe. Es sei den französischen Banken als Bezogenen oblegen gewesen, die entsprechende Prüfung durchzuführen. Diese Überprüfung sei offenbar unterlassen worden, weshalb es zur Überweisung der Scheckbeträge an die Beklagte gekommen sei. Deren Aufgabe habe sich nun darauf beschränkt, das Geld dem Konto des Kunden gutzubuchen. Diese Gutschrift sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beklagte bereits über die Beträge verfügt habe. Es sei keine Gutbuchung „unter Eingang vorbehalten", sondern erst nach tatsächlichem Eingang erfolgt. Auch wenn beide Schecks in Frankreich zahlbar, nicht indossierbar und gefälscht gewesen seien, liege keine scheckrechtliche Frage im engeren Sinn vor. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, die Schecks einzulösen, sondern nur, diese entgegenzunehmen und ohne nähere Prüfung an die zuständigen Banken weiterzuleiten. Mit der Gutbuchung auf dem Konto der Klägerin sei dieser Auftrag abgeschlossen und beendet gewesen. Die oben festgestellten späteren Informationen durch die französischen Banken hätten der Beklagten offenbar genügt, das Konto ihrer Kundin wieder zu belasten und die eingezogenen Beträge sogar an die französischen Banken zurückzuschicken. Dass die Schecks gefälscht seien, sei der Beklagten erst nach Zurückstellung des Geldes mitgeteilt worden. Die Beklagte habe die Rückstellung der Beträge auch nicht davon abhängig gemacht, dass ihr die Originalschecks ausgehändigt werden. Sie habe auch darauf verzichtet, die Beträge vorerst nur sicherzustellen und das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen den bezogenen Banken und der Klägerin abzuwarten. Der von den französischen Banken überwiesene Betrag sei bereits zur Gänze und uneingeschränkt in das Vermögen der Klägerin übergegangen gewesen. Der einseitige Eingriff in das Vermögen der Klägerin sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Unabhängig davon, ob die französischen Banken gegen die Klägerin hätten vorgehen können, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, allein aufgrund des Ersuchens der französischen Banken in das Vermögen der Klägerin einzugreifen und einseitig den Betrag rückzuführen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin den zu Unrecht eingezogenen Betrag rückzuerstatten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Beklagte habe (als Bevollmächtigte) namens der Klägerin die Schecks bei den bezogenen Banken eingezogen. Sie sei daher in die aus dem Scheck resultierende (dreipersonale) Anweisungslage nicht im eigenen Namen einbezogen. Diese habe vielmehr zwischen den Scheckausstellern, den bezogenen Banken und der Klägerin als Scheckeinreicherin bestanden. Die Beklagte sei als Inkassobank von den Scheckausstellern (im Wege der bezogenen Banken) angewiesen worden, die eingelösten Scheckbeträge auf dem Konto der Klägerin gutzuschreiben. In diesem - ebenfalls - dreipersonalen Anweisungsverhältnis sei der Beklagten als Angewiesenen die Funktion zugekommen, die an sie überwiesenen Scheckbeträge dem Konto der Klägerin als Anweisungsempfängerin gutzubuchen. Sie sei dadurch „Partei" dieses Anweisungsverhältnisses geworden, das von jenem zu unterscheiden sei, das aus dem Scheck resultiere. Bezogen auf die Anweisung der Scheckaussteller an die Beklagte, die Scheckbeträge dem Konto der Klägerin gutzubuchen, habe die Beklagte die charakteristische Leistung zu erbringen gehabt. Gemäß Art 4 EVÜ sei die Anweisung daher nach österreichischem Recht zu beurteilen. Es sei herrschende Auffassung, dass die Bank mit der Gutschrift eines überwiesenen Betrags auf dem Empfängerkonto ein abstraktes Schuldversprechen abgebe. Die Gutschrift sei zugleich als Annahme einer Anweisung im Sinne des § 1402 ABGB anzusehen. Die Annahme der Anweisung wirke als selbstständiger Verpflichtungsgrund und erzeuge eine abstrakte Schuld. Erst dadurch entstehe ein unmittelbarer Anspruch des Begünstigten gegen den Angewiesenen. Die Annahme bewirke, dass der Angewiesene gegenüber dem Anweisungsempfänger grundsätzlich von Einwendungen aus dem Deckungs- oder Valutaverhältnis ausgeschlossen sei. Dem Empfänger könnten nur mehr solche Einwendungen entgegengesetzt werden, die die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder den persönlichen Beziehungen zwischen dem Annehmenden und dem Empfänger ergeben. Die Gutschrift sei ab jenem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem der Kunde den jeweiligen Kontostand in Erfahrung bringen und über den gutgeschriebenen Betrag verfügen könne. Mit der Gutschrift der Beklagten betreffend die von den bezogenen Banken (namens der Scheckaussteller) an sie überwiesenen Scheckbeträge auf dem Konto der Klägerin habe sie ein abstraktes Schuldversprechen gegenüber der Klägerin abgegeben und gleichzeitig die Anweisung angenommen. Dadurch sei ein selbstständiger Verpflichtungsgrund der Beklagten entstanden und eine abstrakte Schuld erzeugt worden. Die Klägerin habe so einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte erhalten. Einwendungen aus dem der Anweisung zugrundeliegenden Deckungs- und Valutaverhältnis stünden der Beklagten deshalb nicht mehr offen. Die Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin nur mehr auf nach § 1402 ABGB zulässige Einwendungen berufen, die ihr Verhältnis zur Klägerin betreffen. Solche berechtigte Einwendungen seien nicht vorgekommen. Auf die in erster Instanz behauptete Irreführung komme sie in der Berufung nicht mehr zurück. Anhaltspunkte dafür seien auch nicht hervorgekommen. Es sei daher von einer rechtswirksamen Gutschrift auf dem Konto der Klägerin auszugehen, die eine abstrakte Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin begründet habe. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Gutschrift ohne Rücksprache mit der Klägerin wiederum zu stornieren und die zunächst gutgeschriebenen Beträge an die französischen Banken zurückzuzahlen. Weil das Konto der Klägerin bei der Beklagten nicht mehr bestehe, sei die Beklagte somit verpflichtet, der Klägerin den seinerzeit gutgebuchten Betrag zu bezahlen. Auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sei die Beklagte nicht zur Rückbelastung des Kontos der Klägerin bzw zur Rückzahlung der Scheckbeträge an die Bezogenen berechtigt gewesen. Die Gutschrift der Scheckbeträge sei nämlich nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern aufgrund des der Beklagten erteilten Auftrags zum Einzug des Schecks in Verbindung mit dem späteren tatsächlichen Zahlungseingang. Wenn die Beklagten nach Erhalt der Zahlung diese später freiwillig wieder an die Zahlenden herausgegeben habe, ohne das Einverständnis der Klägerin oder zumindest ihre Stellungnahme zur Empfangsberechtigung einzuholen, bringe sie damit den Rechtsgrund der Gutschrift nicht nachträglich wieder zum Fortfall. Schließlich würden auch allfällige Bereicherungsansprüche der bezogenen Banken gegen die Klägerin die Beklagte nicht zur eigenmächtigen Rücküberweisung der Scheckbeträge berechtigen. Solche aus der scheckrechtlichen Anweisung resultierende Rückforderungsansprüche seien getrennt von den Ansprüchen aus dem dreipersonalen Anweisungsverhältnis zu beurteilen, das durch die Anweisung der Scheckaussteller an die Beklagte, die überwiesenen Scheckbeträge dem Konto der Klägerin gutzubuchen, entstanden sei. Es falle nicht in die Befugnis der Beklagten, über die Berechtigung allfälliger scheckrechtlicher Rückforderungsansprüche zu befinden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob eine Inkassobank eine Gutschrift rückgängig machen könne, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der Scheck, der Grundlage für den der Gutschrift zugrundeliegenden Überweisungsauftrag an die Bank gewesen sei, verfälscht sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten dagegen erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Beklagte argumentiert, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass sie den bezogenen Banken gegenüber verpflichtet gewesen sei, die erhaltenen Beträge zurückzuerstatten. Die Rückgabepflicht finde ihren Grund darin, dass beide Schecks gefälscht gewesen seien. Die Bank habe durch die Einlösung eine Zahlung geleistet, für die kein Rechtsgrund gegeben sei. Bei gefälschten Schecks liege gar keine Anweisung des Scheckausstellers vor, sodass durch die Gutschrift keine abstrakte Verpflichtung begründet werde, die der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs entgegenstehen könnte. Die Klägerin habe die Schecks an die Beklagte indossiert, sodass diese im eigenen Namen tätig geworden sei. Die Ausführungen im Berufungsurteil, wonach die Einreichung durch die Beklagte im Namen der Klägerin erfolgt sei, entsprächen nicht den Tatsachen; sie seien von den erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt und daher als „überschießende Feststellungen" zu qualifizieren, was unter anderem eine Aktenwidrigkeit darstelle. Die Beklagte sei auch im Verhältnis zur Klägerin nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zur Rückerstattung der Scheckbeträge an die bezogenen Banken berechtigt gewesen. Die Herausgabepflicht nach § 1009 ABGB bestehe nämlich nur insoweit, als es um Vermögenswerte gehe, die dem Beauftragten endgültig verbleiben. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel von § 1009 und § 1014 ABGB. Der Auftraggeber, der einen gefälschten Scheck zum Inkasso einreiche, müsse den von der Inkassobank bereits erhaltenen Betrag wieder an sie zurückzahlen, wenn diese den Betrag ihrerseits an die bezogene Bank rückerstattet habe. Wollte man diesen aus § 1014 ABGB resultierenden Anspruch der Inkassobank verneinen, liefe dies auf eine durch nichts zu rechtfertigende Bereicherung des Einreichers hinaus, da er selbst keinem Anspruch der bezogenen Bank ausgesetzt sei. Schließlich wäre er, hätte er den Scheck bei der bezogenen Bank selbst vorgelegt, seinerseits einem Bereicherungsanspruch der bezogenen Bank ausgesetzt gewesen und hätte diesfalls den Betrag an sie zurückzahlen müssen. An dieser „auftragsrechtlichen Berechtigung" zur Nichtausfolgung der Beträge ändere sich auch dadurch nichts, dass von Seiten der Beklagten der Klägerin über diese Beträge eine Gutschrift erteilt wurde. Die Gutschrift auf dem Konto des einreichenden Kunden durch die Inkassobank sei nicht aufgrund einer Anweisung der bezogenen Bank, sondern allein aufgrund der zwischen der Inkassobank und ihrem Kunden bestehenden Beziehung erfolgt. Es handle sich daher um eine Gutschrift im zweipersonalen Verhältnis, weshalb die Schaffung eines abstrakten Schuldverhältnisses durch Annahme der Anweisung ausscheide. Im Übrigen habe die Fälschung der Schecks dazu geführt, dass überhaupt keine wirksame Anweisungslage gegeben gewesen sei und daher schon aus diesem Grund keinerlei abstrakten Verpflichtungen hätten entstehen können. Das Klagebegehren wäre selbst dann unberechtigt, wenn die Beklagte die Schecks nicht im eigenen Namen, sondern als direkte Stellvertreterin eingereicht hätte. Diesfalls stünde ihr nämlich ein Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu, mit welchem sie gegen den Anspruch der Klägerin nach § 1009 ABGB aufrechnen könne. Das Recht zur Rückbelastung folge schließlich auch aus Z 41 Abs 1 der AGBKr. Der Vermerk „Gutschrift nach Bezahltmeldung" stelle keine Garantie der Auszahlung dar.

Hiezu wird erwogen:

1. Gültigkeit der Anweisungen:

Gemäß Art 1 Z 2 SchG enthält der Scheck die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Allerdings entsteht durch eine gefälschte Unterschrift mit Wirkung für den Namensträger keine gültige wertpapierrechtliche Erklärung, mithin auch keine gültige Zahlungsanweisung an die Bank (Roth, Wertpapierrecht2, 88; Hauser, Wechsel- und Scheckrecht2 Rz 257). Wenn also die Bank einen gefälschten Scheck einlöst, handelt sie nicht aufgrund einer gültigen Anweisung des Kunden, geschweige denn, dass sie aus dem Vertrag mit ihm dazu verpflichtet wäre. Ein Anspruch des Scheckinhabers gegen die Bank auf Zahlung kann ohnehin nicht bestehen (Roth aaO, 89).

2. Gutschrift der Beklagten:

Mangelt es somit an gültigen Zahlungsanweisungen (der Scheckaussteller), so begründete die Gutschrift der Beklagten im zweipersonalen Verhältnis zur Klägerin keine abstrakte Verbindlichkeit. Es bestand keine wie immer geartete Anweisungslage, weshalb die Möglichkeit der - eine abstrakte Verbindlichkeit begründenden - Annahme einer Anweisung ausschied (vgl 4 Ob 129/06h mwN).

Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen bei Fehlen eines Überweisungsauftrags einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den unberechtigten Leistungsempfänger bejaht; dabei wurde dem gänzlichen Fehlen der Anweisung auch deren Fälschung und (sonstige) Ungültigkeit gleichgestellt. In diesen Fällen kann dem scheinbar Überweisenden die Leistung nicht zugerechnet werden. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet daher zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Überweisungsempfänger statt. Auch der gutgläubige Überweisungsempfänger, der auf die Gültigkeit der Überweisung berechtigt vertraute, wird vor der Kondiktion der vermeintlich angewiesenen Bank grundsätzlich nicht geschützt, weil dem die schutzwürdigen Interessen des scheinbar Überweisenden entgegenstehen (2 Ob 107/08m mwN).

3. „Stornierung" der Gutbuchungen:

Die Klägerin stützte ihren Anspruch unter anderem auf ein Anerkenntnis der Beklagten. Diese habe (konkludent) auf Rückbuchungen verzichtet.

Ein Anerkenntnis kann konstitutiv oder bloß deklarativ wirken. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner die aufgrund einer ernstlichen Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen. Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Es ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich und setzt daher voraus, dass der Anerkennende die anerkannte Forderung zuvor ernsthaft bestritten oder bezweifelt hat. Das konstitutive Anerkenntnis schafft einen neuen selbstständigen Verpflichtungsgrund, der nur bei Arglist des anderen Teils beseitigt werden kann; das deklarative Anerkenntnis ist hingegen eine bloße Wissenserklärung, die keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft (4 Ob 129/06h).

Im vorliegenden Fall sind die Gutschriften der Beklagten mangels Bereinigung eines strittigen Rechtsverhältnisses bloß als deklarative Anerkenntnisse zu qualifizieren. Die Beklagte hatte daher in Bezug auf die gutgebuchten Beträge einen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB, zumal ihre Leistungen nicht durch einen anderen Rechtsgrund gedeckt waren und sie die Beträge dem Konto der Klägerin irrtümlich gutgebucht hat.

Es kann vorkommen, dass der Scheck durch die Inkassobank ohne rechtlichen Grund eingelöst wurde, zum Beispiel aufgrund von Fälschung oder Verfälschung oder mangels ununterbrochener Indossamentenkette auf einem Orderscheck. In diesem Fall hat die Inkassobank gegen den Einreicher einen Erstattungsanspruch aus Leistungskondiktion, wenn sie den von der Bezogenen erhaltenen Scheckgegenwert an diese zurückgeben musste und zurückgegeben hat (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen4 Art 28 ScheckG Rz 26a mwN). Eine Inkassobank hat zwar grundsätzlich nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene die erlangte Deckung an den Einreicher herauszugeben. Dies gilt aber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Auftragsrechts, dass der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren soll - dann nicht, wenn die Inkassobank der Bezogenen zur Rückgabe der erlangten Deckung verpflichtet ist (BGH in WM 2000, 1539 [1540]).

Die Beklagte hat durch die Belastung des Kontos der Klägerin ihre Forderungen befriedigt. Auch wenn sie damit eine Art Selbsthilfe geübt hat, kann dies nicht dazu führen, sie zur Rückzahlung zu verpflichten, weil einem solchen Rückzahlungsanspruch jede Rechtsgrundlage fehlt (vgl 4 Ob 129/06h).

Die Berechtigung zur Rückbuchung der strittigen Beträge durch die Beklagte resultiert auch aus Z 41 Abs 3 der AGBKr, wonach der Vorbehalt dann ausgeübt werden kann, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte den Gegenwert der - gefälschten und überdies mit einer negativen Orderklausel („non endossable") versehenen - Schecks den bezogenen Banken zurückzuerstatten hatte. Die in Z 41 Abs 3 AGBKr geforderten Voraussetzungen sind daher erfüllt.

Auch wenn es erstaunlich sein mag, mit welcher Leichtfertigkeit sowohl die beklagte Inkassobank als auch die beiden bezogenen Banken die Honorierung der beiden Rektaschecks zugunsten der Klägerin vornahmen, so führt dies dennoch nicht dazu, dass sich diese - erfolgreich - auf den nunmehrigen Wegfall ihrer Bereicherung berufen kann.

Der Revision der Beklagten ist somit Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 41 ZPO. Urkundenvorlagen wurden nach TP 1 statt TP 3A honoriert und Fristverlängerungsanträge ebenfalls nach TP 1 (statt TP 2).

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