Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts über ein von der Klägerin mit 2.500 EUR bewertetes Begehren im stattgebenden Sinn dahin ab, dass es den Beklagten zur Unterlassung verpflichtete, seine Wohnungen Top 1.2, B-LNR 3, Top 1.3, B-LNR 4, und Top 1.4, B-LNR 5, sämtliche in EZ 3836 GB *****, zum Zweck der Beherbergung von Gästen, insbesondere für Gäste des *****hotel in *****, als Ferienwohnungen zu verwenden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene „außerordentliche“ Revision des Beklagten, mit welcher er, insbesondere unter Hinweis auf den Kaufpreis der Wohnung der Klägerin und den Umsatzentgang durch die ihm auf Dauer untersagte Nutzung seiner Objekte als Ferienwohnungen, eine massive, den Obersten Gerichtshof nicht bindende Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Das Berufungsgericht hatte nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung der Klägerin nach § 56 Abs 2 JN gebunden zu sein. Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS‑Justiz RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (7 Ob 134/13a; 2 Ob 55/11v; 2 Ob 65/11i mwN; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 155). Selbst wenn ‑ wie hier ‑ keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen, ist das Berufungsgericht bei seiner Bewertung nicht völlig frei. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium. Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands ‑ bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache ‑ weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbeurteilung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (7 Ob 134/13a; 2 Ob 55/11v; 2 Ob 65/11i mwN; RIS‑Justiz RS0118748).
Der Beklagte vermag eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht aufzuzeigen. Der Beklagte unterstellt nämlich unzutreffend, es sei die Wohnung der durch das beanstandete Vorgehen des Beklagten beeinträchtigten Klägerin oder der mit seiner ‑ vom Berufungsgericht als rechtswidrig erkannten -Wohnungsnutzung verbundene Umsatz der Entscheidungsgegenstand. Tatsächlich kann aber für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands (nur) das objektive Interesse der Klägerin an der Unterlassung der von ihr beanstandeten Wohnungsnutzung durch den Beklagten maßgeblich sein. Insoweit ist eine ‑ zumal offenkundige - Unterbewertung durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen.
Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die „außerordentliche“ Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO) und daher zurückzuweisen.
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