5 Ob 63/71 | OGH | 07.04.1971 |
Veröff: NZ 1973,15 |
5 Ob 213/73 | OGH | 14.11.1973 |
Beisatz: Hier: Bergwerkseigentum (T1) |
7 Ob 242/73 | OGH | 24.01.1974 |
nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht. (T2) |
1 Ob 613/94 | OGH | 23.11.1994 |
nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. (T3) Beisatz: Die Einantwortung verschafft dem Erben kein materielles Recht an Vermögensschaften, die in Wahrheit nicht zum Nachlaß gehören; sie kann auch nicht als Beweis seines Eigentums verwendet werden, sondern legitimiert ihn bloß, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Ansprüche auf von der Einantwortung betroffene Gegenstände im Rechtsweg geltend zu machen. (T4) |
1 Ob 204/11y | OGH | 13.10.2011 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00063_7100000_001
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