OGH 5Ob63/71 (RS0008383)

OGH5Ob63/717.4.1971

Rechtssatz

Die Einantwortung wird in der Frage des materiellen Eigentumsrechtes an den dem Nachlaßverfahren unterzogenen Gegenständen niemals rechtskräftig. Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht.

Normen

ABGB §819
AußStrG §174 C3
AußStrG §177

5 Ob 63/71OGH07.04.1971

Veröff: NZ 1973,15

5 Ob 213/73OGH14.11.1973

Beisatz: Hier: Bergwerkseigentum (T1)

7 Ob 242/73OGH24.01.1974

nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht. (T2)

1 Ob 613/94OGH23.11.1994

nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. (T3) Beisatz: Die Einantwortung verschafft dem Erben kein materielles Recht an Vermögensschaften, die in Wahrheit nicht zum Nachlaß gehören; sie kann auch nicht als Beweis seines Eigentums verwendet werden, sondern legitimiert ihn bloß, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Ansprüche auf von der Einantwortung betroffene Gegenstände im Rechtsweg geltend zu machen. (T4)

1 Ob 204/11yOGH13.10.2011

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19710407_OGH0002_0050OB00063_7100000_001

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