OGH 5Ob61/82 (RS0035355)

OGH5Ob61/8222.11.2021

Rechtssatz

Um eine materielle Streitgenossenschaft annehmen zu können, reicht eine Rechtsgemeinschaft bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruches oder Rechtsanspruches nicht aus.

Normen

ZPO §11 Z1 B
ZPO §14 Bc

5 Ob 61/82OGH11.01.1983
5 Ob 47/90OGH26.06.1990

Beisatz: Hier: Ist die Verpflichtung der Beklagten, die Differenzbeträge zwischen den nach Miteigentumsanteilen und den nach Nutzflächen errechneten Betriebskosten und Aufzugskosten zu zahlen, Streitgegenstand; die Miteigentumsgemeinschaft zwischen ihnen und der Wohnungseigentumsvertrag betreffen den Vorfragenbereich. (T1)

1 Ob 267/02zOGH28.01.2003

Beisatz: Hier bezieht sich die Rechtsgemeinschaft als Grundlage der geltend gemachten Leistungsbegehren nur auf den Vorfragenbereich. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/7

1 Ob 309/02aOGH28.01.2003

Beisatz: Eine Rechtsgemeinschaft als materielle Streitgenossenschaft muss sich auf den Streitgegenstand "im engeren Sinn" beziehen. (T3)

3 Ob 24/05hOGH16.02.2005

Auch

5 Ob 146/12zOGH05.09.2012

Auch

4 Ob 238/15aOGH15.12.2015

Vgl; Beisatz: Eine Rechtsgemeinschaft nur im Vorfragebereich reicht auch nicht aus, die Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zu bewirken. (T4)

1 Ob 101/16hOGH21.06.2016

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; die Einbeziehung der Eigentümer der beiden zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis ist nicht erforderlich. (T5)

18 OCg 6/18hOGH15.05.2019

Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T6)<br/>Veröff: SZ 2019/39

5 Ob 201/21aOGH22.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0050OB00061_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)