5 Ob 60/97b | OGH | 11.03.1997 |
4 Ob 277/97g | OGH | 07.10.1997 |
Auch |
1 Ob 179/00f | OGH | 25.07.2000 |
Auch; nur: Auch wenn bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden (so schon 5 Ob 1582/93), so ist es doch ein Unterschied, ob ein unselbständig Erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfügt, das finanzielle Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, oder ein selbständig Erwerbstätiger, der stets um die Sicherung und Erhaltung seines Einkommens bemüht sein muss, was ihm oft nur durch die Erschließung neuer, zusätzlicher Erwerbsquellen gelingt. Das Maß ist auch hier am pflichtbewussten Familienvater zu nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Unternehmer dürfen trotz bestehender Unterhaltspflichten expansive Schritte nicht verwehrt bleiben. (T2) |
4 Ob 100/08x | OGH | 08.07.2008 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Beim selbständig Erwerbstätigen ist eine größere Risikobereitschaft zu verlangen und zu tolerieren sei als beim unselbständig Erwerbstätigen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T4) |
1 Ob 8/16g | OGH | 28.01.2016 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19970311_OGH0002_0050OB00060_97B0000_003
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