OGH 5Ob1582/93

OGH5Ob1582/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Silvia J*****, und Markus J*****, beide *****, beide vertreten durch ihre Mutter Irmgard J*****, Hausfrau, ebendort, diese vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Dr.Peter Perner und Dr.Christian May, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses des unterhaltspflichtigen Vaters Wolfgang J*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 17.Juni 1993, GZ 22 a R 170/93-92, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Der Revisionsrekurswerber macht geltend:

1.) Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes, weil die Unterhaltsbemessung in Teilbereichen von anderen Grundsätzen ausgehe als frühere Unterhaltsbemessungen (Verletzung der Rechtskraft);

2.) Nichtanrechnung von je einem Drittel der vom Unterhaltspflichtigen für die von seiner geschiedenen Ehegattin und den beiden Kindern bewohnte Wohnung erbrachten Mietzinszahlungen;

3.) Nichtberücksichtigung der Diskrepanz zwischen dem geringen Einkommen der Mutter und dem Unterhalt der Kinder, wodurch eine Gefahr der versteckten Alimentierung der Mutter dieser Kinder bestehe;

4.) Die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei zu hoch angenommen worden, weil vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Geschäftsführer einer GesmbH nicht der sich aus dem Einkommensbereich Vermietung und Verpachtung ergebende Verlust abgezogen worden sei; auch sei die teilweise betriebliche Nutzung des PKWs unberücksichtigt geblieben;

5.) Richtigerweise hätte der Unterhalt jedes Kindes nicht mit 17 % der Bemessungsgrundlage, sondern nur mit 15 % der Bemessungsgrundlage ausgemittelt werden dürfen, weil er ja für die einkommenslose geschiedene Ehegattin (Unterhalt nach § 68 EheG) zu sorgen habe (daher Abzug weiterer 3 % und nicht bloß - wie vom Erstgericht vorgenommen - 1 %).

Dem ist folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.)

Im Falle der Neubemessung des Unterhaltes wegen geänderter Verhältnisse ist der gesamte maßgebende Tatsachenbereich auch rechtlich selbständig neu zu berurteilen, und zwar unabhängig davon, welche Rechtsmeinung das Gericht in rechtskräftig gewordenen früheren Unterhaltsbemessungsbeschlüssen vertrat. Die Vertretung einer von früheren Unterhaltsbemessungsbeschlüssen abweichenden Rechtsansicht anläßlich der Neubemessung des Unterhaltes hat mit der Verletzung der Rechtskraft überhaupt nichts zu tun.

Zu 2.)

Da der unterhaltspflichtige Vater die Mietzinszahlung für die von seiner geschiedenen Ehegattin und von den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern benützte Wohnung in Anrechnung auf den von ihm der Mutter auf Grund der Ergebnisse der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu zahlenden Betrag leistet (s. ON 2) , wird der Mietzins für diese Wohnung in Wahrheit aus Vermögensbestandteilen der Mutter, nicht aber vom unterhaltspflichtigen Vater geleistet. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den vom Revisionswerber zu leistenden Unterhalt nicht unter dem Gesichtspunkt dieser von ihm behaupteten Mietzinszahlungen gekürzt.

Zu 3.)

Wie hoch sich der Unterhalt im Einzelfall zu belaufen hat, um eine Überalimentierung zu verhindern, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (EFSlg 67.436 unter Hinweis auf EFSlg 64.660). Eine krasse Verkennung der Rechtslage, die trotz dieses Grundsatzes eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erforderte, kann in der Bemessung des Unterhaltes mit nicht einmal dem doppelten Regelbedarf nicht erblickt werden. Dem Unterhalt eines Kindes von S 6.500,- pro Monat darf auch nicht bloß - wie es der Revisionsrekurswerber macht - der von ihm gezahlte monatliche Unterhaltsbeitrag von S 3.600,- an die Mutter gegenübergestellt werden, sondern die dieser insgesamt pro Monat zur Verfügung stehenden Mittel, also noch die weiteren S 7.700,- an Mietzinszahlung, die sie aus dem ihr geleisteten bzw. noch zu leistenden Betrag aus dem Rechtstitel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse entnehmen kann.

Zu 4.)

Zutreffend legten die Vorinstanzen der Unterhaltsbemessung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (hier: Geschäftsführer einer GesmbH) zugrunde, ohne jedoch die in der Anfangsphase selbständiger Erwerbstätigkeit (Vermietung und Verpachtung) sich nach dem Inhalt des Steuerbescheides ergebenden Verluste von monatlich ca. S 7.000,- zu berücksichtigen. Selbst wenn nämlich der Unterhaltspflichtige diese nach seinem eigenen Vorbringen bloß vorübergehend auftretenden Verluste aus seinem Einkommen aus unselbständiger Arbeit abdeckte, handelte es sich dabei um einen Akt der Vermögensbildung, der nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder gehen darf. Auch diese Art der Vermögensbildung kann der Unterhaltspflichtige nur aus den ihm nach Erfüllung der Unterhaltspflichten bleibenden Beträgen vornehmen.

Nach dem Inhalt der Dienstgeberauskunft, deren Geschäftsführer der Revisionsrekurswerber ist, werden diesem vom monatlichen Gehalt für zur Verfügung gestellte Sachleistungen S 5.136,- abgezogen. Sollte es sich dabei - wie der Revisionsrekurswerber erst im Rechtsmittelverfahren geltend machte - um Abzüge für einen zur Verfügung gestellten PKW handeln, so kann es sich dabei bei korrekter Vorgangsweise nur um den Anteil der privaten - also gerade nicht betrieblichen - Nutzung des Fahrzeuges durch den Revisionsrekurswerber handeln. Für ein Ausscheiden dieses Sachbezuges aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht daher kein Anlaß.

Zu 5.)

Die vom Erstgericht der Unterhaltsbemessung zugrundegelegten Prozentsätze entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 512/92). Die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Vaters für die geschiedene Ehegattin - auch ein Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG ist ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch (EFSlg 48.877, XXIV/4), der diesen Charakter auch im Falle vergleichsweiser Regelung nicht verliert (vgl Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu 5 zu § 68 EheG) - durch eine Minderung des Prozentsatzes um bloß einen Prozentpunkt ist nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurswerber leistet bloß einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.600,-, also erheblich weniger als der Unterhaltsleistung entspricht, die bei voller Alimentierung einer einkommenslosen Ehegattin (nämlich in Höhe von 33 v.H. des Einkommens des Unterhaltspflichtigen) zu erbringen wäre. Nur bei Erbringung einer solchen vollen Unterhaltsleistung wäre auch ein Abzug von drei Prozentpunkten, wie es der Revisionsrekurswerber anstrebt, gerechtfertigt. Da jedoch in diesem Fall die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin ihren Unterhalt zum weitaus größten Teil nicht durch eine Unterhaltsleistung seitens des Revisionsrekurswerbers erhält, erscheint es auch angemessen, ihn bezüglich anderer Unterhaltspflichten nur mit der Verminderung der Prozentkomponente um einen Prozentpunkt zu entlasten.

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