Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Verluste eines unselbständig Erwerbstätigen aus einer zusätzlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bei Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig sind (Schwimann Unterhaltsrecht 52; ders ABGB2 Rz 58 zu § 140 mwN), in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der festgesetzte Unterhalt der dem Vergleich vom 5.3.1992 zugrundeliegenden Relation der Unterhaltsleistung zum Einkommen des Vaters entspricht, und überdies das selbständig geführte Architekturbüro nach eigenen Eingaben des Vaters im Herabsetzungsantrag schon damals (1992) Verluste abwarf.
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