Normen
ABGB §1151 VIII
5 Ob 578/81 | OGH | 19.05.1981 |
7 Ob 723/81 | OGH | 28.07.1982 |
Veröff: SZ 55/115 |
7 Ob 659/82 | OGH | 16.12.1982 |
nur: Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen. (T1)<br/>Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht trifft ihn aber selbst gegenüber dem Vertragspartner nur bei Verschulden. (T2) |
8 Ob 576/83 | OGH | 12.04.1984 |
Veröff: Arb 10351 |
5 Ob 531/85 | OGH | 14.05.1985 |
6 Ob 1569/91 | OGH | 16.05.1991 |
7 Ob 536/91 | OGH | 13.06.1991 |
Auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt. (T3)<br/>Beisatz: Allerdings steht er dem Werkvertrag nahe, weil durch ihn ein Werk, nämlich das Zurverfügungstellen von Personen für bestimmte Arbeiten, versprochen wir. Es sind die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes (Obligationenrechtes) anzuwenden. (T4) <br/>Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,798 |
6 Ob 46/99d | OGH | 22.04.1999 |
nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig. (T5) |
10 Ob 350/99i | OGH | 15.02.2000 |
nur T5 |
5 Ob 141/01y | OGH | 12.06.2001 |
Beisatz: Der primäre Unterschied zwischen dem Einsatz von Arbeitskräften aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages sowie im Rahmen werkvertraglicher Verpflichtungen liegt in der unterschiedlichen Leistungsverpflichtung zwischen Überlasser und Werkunternehmer. Der Überlasser schuldet dem Beschäftiger lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitserbringung in dessen Betrieb. (T6)<br/>Beisatz: Welches Ausmaß und Qualität einer Leistung und Leistungsbereitschaft einem "durchschnittlichen" Anspruch genügt, gehört dem Tatsachenbereich, nicht aber dem Rechtsbereich an. (T7)<br/>Beisatz: Der Beschäftiger ist für die Mangelhaftigkeit der Leistung beweispflichtig. Er hat die Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte unter Beweis zu stellen. (T8) |
7 Ob 256/03b | OGH | 03.12.2003 |
Vgl; nur T1 |
8 ObA 73/03y | OGH | 24.09.2004 |
Vgl auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/141 |
2 Ob 261/07g | OGH | 24.09.2008 |
Auch; Veröff: SZ 2008/137 |
8 ObA 54/11s | OGH | 30.08.2011 |
Veröff: SZ 2011/110 |
2 Ob 181/15d | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/66 |
5 Ob 94/17k | OGH | 27.06.2017 |
Auch |
3 Ob 67/20d | OGH | 02.09.2020 |
Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00578_8100000_001
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