Normen
5 Ob 568/85 | OGH | 09.09.1986 |
Veröff: SZ 59/147 = JBl 1986,793 = RdW 1986,367 |
3 Ob 526/87 | OGH | 01.07.1987 |
nur: Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/133 |
3 Ob 283/06y | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren iS einer Adäquität soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seines Gehilfen vermieden werden. (T2) |
1 Ob 127/07v | OGH | 29.11.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, kann keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden. (T3) |
9 Ob 53/12b | OGH | 21.02.2013 |
1 Ob 43/15b | OGH | 21.05.2015 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die abredewidrige Verwendung des vom Anleger dem Anlageberater überlassenen blanko unterfertigten Transaktionsformulars steht mit den der Bank als Geschäftsherrin zukommenden Pflichten bloß in einem äußeren Zusammenhang und stellt daher keine typisch nachteilige Folge dar, für die sie einzustehen hätte. (T4) |
8 Ob 63/17y | OGH | 28.09.2017 |
Auch; Beis wie T2 |
7 Ob 49/22i | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0050OB00568_8500000_001
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