OGH 5Ob545/76 (RS0035720)

OGH5Ob545/7611.5.1976

Rechtssatz

Mit der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (hier durch Emeritierung) wird der Gerichtshofprozess auch dann unterbrochen, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wird.

Normen

RAO §28 lith
ZPO §30
ZPO §160

5 Ob 545/76OGH11.05.1976
2 Ob 504/80OGH12.02.1980

Beisatz: Auch bei Bestellung eines Substituten, weil dieser nur berechtigt ist, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent selbst noch den Anwaltsberuf auszuüben fähig und berechtigt ist (hier: Unterbrechung des Revisionsverfahrens). (T1)

Bkd 72/85OGH14.10.1985

Vgl

2 Ob 12/97xOGH30.01.1997
3 Ob 321/97wOGH06.05.1998
3 Ob 308/97hOGH25.08.1999

Ähnlich; Beisatz: Wird über das Vermögen des Rechtsanwaltes rechtskräftig der Konkurs eröffnet, reicht die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer nicht aus; auch in einem solchen Fall wird der Prozess bei Anwaltspflicht unterbrochen. (T2)

9 Ob 86/03tOGH27.08.2003

Auch; Beisatz: Diese Bestellung kann weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen. (T3)

1 Ob 211/03sOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T1 nur: Hier: Unterbrechung des Revisionsverfahrens. (T4); Beisatz: Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 34 Abs 1 lit d RAO. (T5)

4 Ob 109/07vOGH10.07.2007
4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T2 nur: Wird über das Vermögen des Rechtsanwaltes rechtskräftig der Konkurs eröffnet, wird der Prozess bei Anwaltspflicht unterbrochen. (T6); Veröff: SZ 2008/65

10 ObS 126/12wOGH02.10.2012

Auch

1 Ob 131/14tOGH24.07.2014

Auch

6 Ob 139/21sOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0050OB00545_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)