Rechtssatz
Mit der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (hier durch Emeritierung) wird der Gerichtshofprozess auch dann unterbrochen, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wird.
2 Ob 504/80 | OGH | 12.02.1980 |
Beisatz: Auch bei Bestellung eines Substituten, weil dieser nur berechtigt ist, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent selbst noch den Anwaltsberuf auszuüben fähig und berechtigt ist (hier: Unterbrechung des Revisionsverfahrens). (T1) |
Bkd 72/85 | OGH | 14.10.1985 |
Vgl |
3 Ob 308/97h | OGH | 25.08.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Wird über das Vermögen des Rechtsanwaltes rechtskräftig der Konkurs eröffnet, reicht die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer nicht aus; auch in einem solchen Fall wird der Prozess bei Anwaltspflicht unterbrochen. (T2) |
9 Ob 86/03t | OGH | 27.08.2003 |
Auch; Beisatz: Diese Bestellung kann weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen. (T3) |
1 Ob 211/03s | OGH | 18.11.2003 |
Auch; Beis wie T1 nur: Hier: Unterbrechung des Revisionsverfahrens. (T4); Beisatz: Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 34 Abs 1 lit d RAO. (T5) |
4 Ob 229/07s | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beis wie T2 nur: Wird über das Vermögen des Rechtsanwaltes rechtskräftig der Konkurs eröffnet, wird der Prozess bei Anwaltspflicht unterbrochen. (T6); Veröff: SZ 2008/65 |
Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0050OB00545_7600000_001
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