OGH 1Ob131/14t

OGH1Ob131/14t24.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** W*****, vormals vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.750 EUR sA und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), über die im Namen der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision des Einschreiters Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Wien 1, Franz‑Josefs‑Kai 5 (mittlerweiliger Stellvertreter des emeritierten Rechtsanwalts Dr. Walter Riedl), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2014, GZ 14 R 24/14y‑11, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 2014, GZ 31 Cg 31/13a‑6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00131.14T.0724.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nachdem der ursprüngliche Prozessvertreter des Klägers Berufung gegen das Ersturteil erhoben hatte, verzichtete er mit Ablauf des 30. 4. 2014 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde seinem (nunmehr einschreitenden) mittlerweiligen Stellvertreter am 18. 6. 2014 zugestellt. Dieser erhob dagegen am 4. 7. 2014 außerordentliche Revision, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist in diesem Verfahrensstadium unzulässig.

Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt die Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen (vgl dazu nur Gitschthaler in Rechberger 4 § 160 ZPO Rz 3), sofern in diesem Verfahren ‑ wie hier ‑ die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Partei einen anderen Rechtsanwalt bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird. Derartiges ist in diesem Verfahren nicht geschehen. Der einschreitende Rechtsanwalt hat vielmehr über Aufforderung des Revisionsgerichts klargestellt, dass der Kläger ihm selbst keine Vollmacht erteilt hat und er lediglich in seiner Funktion als mittlerweiliger Stellvertreter des ursprünglichen Klagevertreters einschreitet.

Mit der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wird ein Anwaltsprozess aber auch dann unterbrochen, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wird (RIS‑Justiz RS0035720). Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit h RAO begründet kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwalts (RIS‑Justiz RS0035756). Der in § 34 Abs 4 letzter Satz RAO geregelte Ausnahmefall, in dem dem mittlerweiligen Stellvertreter auch die Stellung eines Substituten zukommt, liegt bei endgültiger Beendigung der Rechtsanwaltschaft des ursprünglichen Prozessvertreters nicht vor.

So lange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel nicht meritorisch entschieden werden; vielmehr ist mit Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen (RIS‑Justiz RS0037023). Das Erstgericht wird den Kläger aufzufordern haben, einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen. Nachdem dies erfolgt ist, ist unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens das Urteil des Berufungsgerichts dem neuen Prozessvertreter zuzustellen.

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