Rechtssatz
Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußstrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird.
7 Ob 30/00p | OGH | 26.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Anders als im Streitverfahren nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO ist es nicht erforderlich, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen. (T2) |
6 Ob 314/05b | OGH | 16.02.2006 |
Vgl aber; Beisatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_0050OB00525_9100000_001
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