OGH 5Ob520/93 (RS0070089)

OGH5Ob520/9322.9.1993

Rechtssatz

Die Frage, ob nur die Übernahme eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG auslösen kann, bedarf keiner Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. Schon der Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel daran offen, dass die in § 12 Abs 3 MRG normierte Vertragsübernahme nicht eintreten kann, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. Jedes andere Ergebnis widerspräche dem ständig judizierten Grundsatz, dass der Mietrechtsübergang die Veräußerung und Weiterführung eines lebenden Unternehmens voraussetzt, mag auch die Unternehmensidentität durch eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes nicht verloren gehen.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca

5 Ob 520/93OGH22.09.1993
2 Ob 573/95OGH03.10.1996

Vgl; nur: Die Frage, ob nur die Übernahme eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG auslösen kann, bedarf keiner Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. (T1); Beisatz: Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG (bzw. § 12a MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich ist. Mehrere gespaltene Schuldverhältnisse entstehen nicht. (T2) Veröff: SZ 69/222

5 Ob 200/00yOGH21.11.2000

Auch; nur: Die Unternehmensidentität geht durch eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes nicht verloren. (T3)

5 Ob 145/06vOGH11.07.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch der Verkauf eines nur in einem Teil des Bestandobjektes betriebenen Unternehmens bewirkt keinen Rechtsübergang. (T4)

5 Ob 101/11fOGH25.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 172/17pOGH21.11.2017

Auch; Beisatz: Zwar sind die Rechte des Mieters auf Verpachtung bzw Veräußerung des Unternehmens zwingend, allerdings erfasst § 12a MRG nur die Veräußerung und Weiterführung eines "lebenden Unternehmens"; hat der Mieter hingegen nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltet, dann ist § 12a MRG nicht anzuwenden. Es darf nicht um eine verdeckte Weitergabe von Mietrechten gehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0050OB00520_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)