Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgeweisen, soweit er sich gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt richtet. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres Einschreitens im Revisionsrekursverfahren selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Landeshauptmann entschied mit dem Enteignungsbescheid vom 13. Juni 1980, daß aus den je zur Hälfte im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücken 76 und 144 in der EZ 9 KG Mauer Teilflächen von 680 m2 und 1850 m2 für den Ausbau der Wallerner Bundesstraße B 134 im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden und bestimmte die Höhe der Entschädigung mit S 127.680,-
(§ 17 und § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BStG). Im Bescheid war die Höhe der Entschädigung mit S 48,- je Quadratmeter der enteigneten Grundfläche, mit S 4,80 je Quadratmeter der verbliebenen Restfläche von 1.050 m2 und mit S 1.200,- für einen Mostapfelbaum bemessen worden.
Mit der rechtzeitig erfolgten Anrufung des Gerichtes durch die Enteigneten am 19. Juni 1981 trat die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach § 20 Abs. 3 BStG außer Kraft. Die Enteigneten wandten sich gegen Annahme eines Wertes von nur S 48,- je Quadratmeter und meinten, sie müßten wegen der zu erwartenden Baulandwidmung mit S 220,- je Quadratmeter entschädigt werden und 2 % vom Entschädigungsbetrag als Kosten der Wiederbeschaffung, 7 % davon wegen der zu entrichtenden Grunderwerbssteuer und 20 % Umsatzsteuer von den Nebenentschädigungen erhalten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Das Erstgericht setzte die Entschädigung mit S 202.687,30 fest und verpflichtete die Gegnerin, den Enteigneten die mit S 56.196,55 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Es bestimmte die Entschädigung für die 680 m2 Teilfläche des Grundstücks 76 mit S 102.000,- (S 150,- je Quadratmeter) und für die 1850 m2 Teilfläche des Grundstücks 144 mit S 77.700,- (S 42,- je Quadratmeter), erkannte als Nebenentschädigung durch die Betriebsverkleinerung für 1850 m2 S 12.025,- (S 6,50 je Quadratmeter), für die Wertminderung der Restfläche des Grundstücks 144 von 1.050 m2 S 4.410,- (S 4,20 je Quadratmeter), 18 % Umsatzsteuer aus dem Betrag von S 12.025,- und dem Betrag von S 4.410,- an Nebenentschädigungen mit S 2.958,30 und 2 % vom Entschädigungsbetrag für die Kosten der Ersatzbeschaffung mit S 3.594,- (S 179.700,- x 2 %) zu und gelangte so zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages mit S 202.687,30.
Dieser Entscheidung hatte das Erstgericht die folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt:
Die Liegenschaft der Enteigneten, auf der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Mutter des Mannes haftet, umfaßt unter anderem die Grundstücke 136/1, 76 und 144 in der KG Mauer. Für die Herstellung der Bundesstraße und der zugehörigen baulichen Anlagen wurden Flächen von zusammen 2.530 m2 aus dem Eigentum der Antragsteller in Anspruch genommen. Die Grundstücke 76 und 144 sind vom Hof der Enteigneten durch die alte Bundesstraße abgetrennt gewesen. Beide Grundstücke waren 1974 bis 1976 Gegenstand einer Entwässerungs-Melioration. Die Wasserversorgungsanlage von Bad Schallerbach führt über das Grundstück 76, überquert die alte Bundesstraße und führt am Haus der Enteigneten in 40 Meter Entfernung vorbei. Für sie und das Grundstück 76 besteht die Möglichkeit des Anschlusses. Als Kulturgattung der Grundstücke scheint "Acker" auf. Das Gelände der von der alten Bundesstraße nach Süden liegenden Grundstücke weist im Bereich des Grundstücks 144 nach einer steileren Böschung mit einem Niveauunterschied von etwa 1,2o Metern auf den ersten 10 Metern eine Neigung von etwa 20o bis 30o von Ost-West verlaufend nach Süden auf, wobei sich die Neigung auf etwa 5o verflacht; das Grundstück 76 weist keine Böschung zur alten Bundesstraße auf und fällt leicht nach Süd-Ost ab. Neben den für den Bundesstraßenbau in Aspruch genommenen Teilflächen wurden zugleich Trennstücke zur Errichtung der Nebenwege für die Gemeinde Wallern enteignet. Die Mutter des Mannes wollte aus der damals noch in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft EZ 9 KG Mauer etwa 1972 das als Bauplatz geschaffene Grundstück 136/2 verkaufen. Damals bestand ein Flächenwidmungsplan, der die Grundstücke 135 und 136 als Bauland auswies. Südlich der alten Trasse der Bundesstraße war kein Bauland vorgesehen. In diesem auch zur Zeit der Enteignung gültigen Flächenwidmungsplan war dort auch kein Reservebauland ausgewiesen. Der 1972 in Auftrag gegebene neue Flächenwidmungsplan wurde erst mit dem Bescheid der Landesregierung vom 30. März 1981 genehmigt. Er übernahm die auf Antrag eines Bewohners vom Gemeinderat am 18. Dezember 1979 beschlossene Umwidmung der Grundstücke 16, 17, 91, 84, 87, 83/1, 83/2, 69, 67/3 und 64 in Bauland. Die Antragsteller hatten eine Umwidmung nicht beantragt. Die Baulandwidmung des Grundstücks 136 blieb. Die südlich der alten Bundesstraße gelegenen Grundstücke 61, 62, 64/1, 65, 67/1 und 71 wurden im Enteignungsbescheid mit S 220,- je Quadratmeter entschädigt. Die Bewertung war damit begründet worden, daß in diesem Bereich der im Entwurfsstadium vorhandene Flächenwidmungsplan bis unmittelbar an die künftige Bundesstraßentrasse Dorfgebiet ausweise und dieser Bereich daher der Baulandwidmung unterzogen werden müsse, weil die weitere Ausdehnung des Dorfgebietes nach Süden durch die künftige Bundesstraßenanlage unterbunden werde. Das Grundstück 71 schließt im Süden an das Grundstück 76 der Enteigneten an.
Diese unternahmen gegen die zugleich erfolgte Enteignung der Teilfläche von 1.230 m2 aus dem Grundstück 144 und die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung mit S 48,- je Quadratmeter nichts, weil sie fürchteten, es könne auch zu einer Neufestsetzung der Entschädigungsbeträge für die anderen Betroffenen kommen und dadurch zu Feindseligkeiten dieser Ortsbewohner gegen sie und ihre Familie.
Für voll aufgeschlossenes Bauland ergibt sich wegen der abgeschiedenen Lage der Ortschaft und der Trennung durch Straße und Eisenbahnlinie ein Wert von S 221,- je Quadratmeter und bei Fehlen des Anschlusses für Strom und Kanal sowie der Parzellierung ein Wert bei Baulandwidmung von S 150,- je Quadratmeter und für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von S 42,- je Quadratmeter. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die Flächen aus dem Grundstück 76 seien mit S 150,- je Quadratmeter zu entschädigen, weil eine Ausdehnung des Dorfgebietes bis zur neuen Bundesstraße anzunehmen sei. Das Grundstück 144 sei vom Ortskern weiter entfernt und schließe nicht an Flächen an, die schon als "Bauerwartungsland" bezeichnet worden seien. Die aus diesem Grundstück in Anspruch genommene Teilfläche sei nur mit S 42,- je Quadratmeter zu entschädigen, doch gebühre für diese 1850 m2 enteigneter Grundfläche eine Nebenentschädigung als Zuschlag für Betriebsverkleinerung von S 6,50 je Quadratmeter. Für die Restfläche von 1.050 m2 dieses Grundstücks sei eine Wertminderung von S 4,20 je Quadratmeter anzusetzen. Von den Nebenentschädigungen seien 18 % Umsatzsteuer abzuführen; die Ersatzbeschaffungskosten seien mit 2 % der Grundentschädigungssumme von S 179.700,- zuzuerkennen. Auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Enteigneten habe der Enteigner nach § 44 EisbEG zu bestreiten.
Beide Teile erhoben gegen die erstrichterliche Entscheidung Rekurs.
Während die Enteigneten die Zuerkennung einer Entschädigung von S 106,- je Quadratmeter für die 1.850 m2 große Teilfläche des Grundstücks 144 anstelle der vom Erstgericht festgesetzten Entschädigung von S 42,- je Quadratmeter anstrebten, bekämpfte ihre Gegnerin die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für das Trennstück aus der Parzelle 76 mit S 150,- je Quadratmeter, die Zuerkennung einer Entschädigung für Betriebsverkleinerung und der Umsatzsteuer von 18 % aus den Nebenentschädigungen und also die Festsetzung der Entschädigung mit mehr als S 112.795,20, sowie die Auferlegung der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Enteigneten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Enteigneten nicht Folge wohl aber dem ihrer Gegnerin. Es entschied, daß die Entschädigung für die Enteignung der Flächen von 680 m2 aus der Parzelle 76 und von 1.850 m2 aus der Parzelle 144 der EZ 9 KG Mauer mit S 112.795,20 festgesetzt, das Mehrbegehren der Enteigneten abgewiesen und die Gegnerin nur verhalten werde, den Enteigneten Verfahrenskosten von S 5.000,- (für Zeugen- und Sachverständigengebühren aufgebrauchter Kostenvorschuß) zu ersetzen.
Das Rekursgericht stellte ergänzend fest:
Die Gemeinde Wallern weist eine Fläche von 14 km2 auf. Der Ort liegt nördlich der Innviertler Bundesstraße und der Eisenbahnlinie Wels-Passau, die Ortschaft Holzhäuser südlich dieser Verkehrsverbindungen. In der Gemeinde gibt es nördlich dieser Trassen in Richtung Bad Schallerbach eine relativ große Baulandreserve. Mehrere Ansuchen um Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen in Bauland oder Wohngebiet liegen vor. Diese Grundstücke schließen an bestehende Wohngebiete an und liegen im östlichen und nördlichen Teil der Gemeinde. Für die im südlichen und westlichen Gemeindegebiet liegenden Flächen besonders in der Ortschaft Holzhäuser gibt es weder Umwidmungsansuchen noch Kaufinteressenten. In den Jahren 1979 und 1980 fand im Bereich der Ortschaft Holzhäuser kein Grundverkehr statt. Insgesamt umfaßt die Landwirtschaft der Enteigneten eine Fläche von 3,2835 ha. Die enteigneten Flächen machen 7,7 % der Gesamtfläche aus. Es handelt sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, die Frau führt den landwirtschaftlichen Betrieb, der Mann ist Postangestellter. Ersatzkäufe finden bei Enteignungen von Grundflächen solcher Nebenerwerbsbetriebe kaum statt, weil es ertragreicher ist, den Entschädigungsbetrag anzulegen. Die Enteigneten haben Ersatzgrundstücke nicht erwerben können. Die Wertminderung der Restfläche von 1050 m2 des Grundstücks 144 beträgt S 4.410,-. Das Rekursgericht kam bei seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, daß die Entschädigung für den Verlust der Substanz von
2.530 m2 Fläche aus den Grundstücken 76 und 144 mit S 42,-- je Quadratmeter also S 106.260,-, der Wertminderung der Restfläche mit S 4.410,- und an Ersatzbeschaffungskosten von 2 % mit S 2.125,20 und daher insgesamt nur mit S 112.795,20 festzusetzen sei. Nach Darlegung der in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundregeln für die Ausmittlung der dem Enteigneten als Unterschiedsbetrag zwischen seinem Vermögensstand im Zustande vor und nach der Enteignung zu gewährenden Entschädigung als Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (§ 18 Abs. 1 BStG und § 1323 ABGB) unter Rücksichtnahme auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Restgrundstückes und Billigung der Zugrundelegung des gegenüber dem Ertragswert höheren Verkehrswertes lehnte das Rekursgericht die Wertung der von der Enteignung betroffenen Grundflächen als "Bauerwartungsland" ab. Es sei nämlich davon auszugehen, wie sich die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke 76 und 144 ohne die Enteignung und die dieser vorangegangenen mit ihr verbundenen Maßnahmen gestaltet hätte. Es fehle an Hinweisen, daß die landwirtschaftlich genutzten Flächen in absehbarer Zeit als Bauland in Frage gekommen wären. Die Baulandreserve der Gemeinde liege anderswo. Im Zeitpunkt der Enteignung habe eine reale Möglichkeit der Verwertung der Grundstücke als Bauland oder Bauerwartungsland nicht bestanden. Die Hoffnung auf eine Änderung in ungewisser Zukunft rechtfertige eine höhere Bewertung nicht. Die Entschädigung sei unabhängig davon festzusetzen, ob im Enteignungsbescheid andere Grundstücke in ähnlicher Lage höher bewertet wurden. Die Entschädigung habe daher nur mit dem für landwirtschaftlichen Grund ermittelten Wert von S 42,- je Quadratmeter und zwar auch der Fläche aus dem Grundstück 76 und der unbekämpft gebliebenen Wertminderung von S 4.410,- zu erfolgen und es gebührten auch 2 % der Entschädigungssumme an Wiederbeschaffungskosten ohne Rücksicht darauf, ob, wann und unter welchen Bedingungen der Erwerb entsprechender Ersatzgrundstücke möglich und überhaupt beabsichtigt sei. Die Zuerkennung einer Entschädigung wegen der durch die Enteignung eingetretenen Betriebsverkleinerung komme jedoch nicht in Betracht, auch wenn die durch die Restbetriebsbelastung mit gleichbleibenden Betriebsausgaben verbundenen Erwerbsverluste vorlägen, weil unabhängig von den gegensätzlichen Ansichten, ob neben der Bemessung der Entschädigung nach dem Verkehrswert ein Ausgleich solcher Erwerbsverluste zustehe, selbst dann kein konkreter Nachteil für die Enteigneten nachgewiesen sei, wenn auch künftig keine Möglichkeit des Zukaufes von Ersatzflächen bestehe. Übersteige nämlich der Ertrag einer zinsbringenden Anlegung des Entschädigungskapitals für die enteigneten Teilflächen den Ausfall, der sich durch die Verschiebung des Fixkostenanteils zu Lasten des Reinertrages errechne, entstehe kein Nachteil. Für Nebenerwerbsbetriebe nach Art des Unternehmens der Enteigneten sei die Anlegung des Entschädigungskapitals gewinnbringender, weil der Ertrag aus der entsprechenden Fläche der Landwirtschaft die Höhe der Zinsen des Entschädigungskapitals nicht erreiche. Eine Abgeltung der Umsatzsteuerbelastung komme nicht in Betracht, weil die Entschädigungen, die im Falle der Enteignung eines dem Unternehmen dienenden Grundstücks neben der Ablöse für dieses Grundstück zur Abgeltung der wirtschaftlichen Nachteile gezahlt werden, die sich durch die Grundabtretung ergeben, von der Entrichtung der Umsatzsteuer nach § 6 Z 9 lit. a UStG befreit seien. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Enteigneten zählten nach der ständigen Rechtsprechung nicht zu den Kosten der Feststellung der Entschädigung, die nach § 44 EisbEG der Enteigner zu bestreiten habe. Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz wenden sich die Enteigneten mit ihrem Revisionsrekurs. Den bestätigenden Teil lassen sie unbekämpft. Sie wollen nur die Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung erreichen, daß die Enteignungsentschädigung mit insgesamt S 202.687,30 bemessen und ihnen auch der Ersatz der Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zuerkannt wird.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs, soweit er nicht als nach § 14 Abs. 2 AußStrG wegen Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt als unzulässig zurückzuweisen sein werde, nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist in der Hauptsache unberechtigt und, weil es deshalb nicht zu einer Abänderung und zu einer neuen Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens kommt, insoweit nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig, als die vom Rekursgericht getroffene Entscheidung im Kostenpunkt bekämpft wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es um die hier strittige Frage der Tragung der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung oder nur um die Bemessung der Höhe der Kosten geht, weil der Rechtsmittelausschluß nach § 14 Abs. 2 AußStrG wie die vergleichbare Vorschrift des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO jede Entscheidung betrifft, mit der in irgendeiner Form über Kosten des Verfahrens entschieden wird (EvBl 1969/358; EFSlg. 47.194; EFSlg. 44.625; EFSlg. 42.313 uva.).
Das Schwergewicht der Revisionsrekursausführungen liegt in der Bekämpfung der auf der Annahme landwirtschaftlicher Flächenwidmung gründenden Bemessung der Entschädigung für die 680 m2 enteigneter Fläche aus dem Grundstück Nr. 76 mit S 42,- für den Quadratmeter, weil dieses Grundstück nach Ansicht der Enteigneten jedenfalls als Baulandreserve angesehen und als Bauerwartungsland mit S 150,- je Quadratmeter bewertet werden müsse (Unterschiedsbetrag = S 73.440,-). Die Rechtsmittelwerber übersehen, daß der Oberste Gerichtshof auch hier nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher von den Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes auszugehen hat, ohne in deren Überprüfung eingehen zu können (SZ 51/175; EFSlg. 47.129 ua.). Durch die zu gewährende Entschädigung soll dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden (Kühne-Hofmann-Nugent-Roth, EisbEG, 82;
SZ 55/56; JBl 1983, 432 ua.), wobei es bei der Ermittlung der Entschädigung auf eine bereits bestehende Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen ankommt (SZ 50/158;
SZ 51/23; SZ 51/175 ua.). Wird die Entschädigung nach dem Verkehrswert der enteigneten Grundflächen bemessen, so sind zwar Umstände, die eine weitere Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Enteignung ohne die Maßnahmen, zu deren Vornahme die Enteignung erforderlich war, als wahrscheinlich voraussehen lassen, in die Bewertung einzubinden, nicht aber eine ungewisse und nicht in absehbarer Zeit zu erwartende Änderung der Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks. Das Rekursgericht hat auf Grund der Verfahrensergebnisse im Tatsachenbereich anders als das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß keine Umstände dafür sprachen, daß die Grundfläche, die der Enteignung unterworfen wurde, oder das Grundstück, aus dem die enteignete Fläche entnommen wird, in absehbarer Zeit als Bauland in Frage gekommen wäre. Damit scheitern aber alle Versuche der Enteigneten, wegen der Baulanderwartung eine höhere Verkehrswertbestimmung zu erreichen, weil sie nicht von den festgestellten Tatsachen ausgehen, wenn sie meinen, es handle sich um Bauerwartungsland mit einem höheren Wert als dem nach der landwirtschaftlichen Nutzung gerechtfertigten. Ob andere Grundstücke in ähnlicher Lage zutreffend mit höheren Quadratmeterbeträgen entschädigt wurden, ist ohne Belang, weil die Rechtsmittelwerber für sich nichts daraus ableiten könnten, daß andere Enteignete allenfalls zu hoch entschädigt wurden. Die Bewertung entspricht der Tatsachenfeststellung, daß eine reale Möglichkeit der Verwertung der Grundfläche als Bauland oder Bauerwartungsland nicht bestanden hat.
Zu der von der Antragsgegnerin breit erörterten Frage der Zuerkennung einer Nebenentschädigung für den durch die Betriebsverkleinerung entstandenen Nachteil hat der erkennende Senat schon am 8. März 1983 in 5 Ob 512/83 unter Hinweis auf die Entscheidung ZVR 1967/205 ausgeführt, daß der Erwerbsverlust in dem auf der Restfläche betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen neben der nach dem Vergleichswertverfahren ermittelten Entschädigung des Verkehrswertes der enteigneten Grundfläche nur unter besonderen Voraussetzungen zusätzlich zu entschädigen ist. Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme wegen der vorgenommenen Ausgleichung der durch die Enteignung eingetretenen Vermögensminderung nach dem Verkehrswert der Teilfläche eine solche Nebenentschädigung unter keinen Umständen in Betracht, kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Unter welchen Voraussetzungen eine zusätzliche Abgeltung des Erwerbsverlustes infolge der Verminderung der landwirtschaftlich zu nutzenden Betriebsflächen stattfinden kann, braucht hier aber deshalb nicht erörtert werden, weil im Tatsachenbereich schon feststeht, daß ein Vermögensnachteil der Enteigneten in diesem Bereich nicht vorliegt. Soweit nämlich mit dem Entschädigungsbetrag entsprechende Ersatzflächen beschafft werden könnten, wäre einem Anspruch auf eine auf die Betriebsverkleinerung gegründete zusätzliche Entschädigung von vorneherein der Boden entzogen. Selbst wenn aber eine Ersatzbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist, steht doch fest, daß ihr wirtschaftlicher Erfolg wegen der Unrentabilität des Nebenerwerbsbetriebes hinter dem durch reine zinstragende Anlegung des sonst dafür aufzuwendenden Kapitals zurückbleiben würde. Zu unwirtschaftlichen Maßnahmen kann der Enteignete nicht gezwungen werden. Er muß sich dann aber beim Ausgleich seines Vermögensnachteiles anrechnen lassen, daß ihm das sonst durch Ersatzbeschaffung gebundene Kapital zur beliebigen Verwendung zukommt und schon der Zinsertrag den weiteren Nachteil ausgleicht. Schon deshalb gebührt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, die verlangte Nebenentschädigung nicht, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin einzugehen wäre.
Bei der Ablehnung der Entschädigung an Umsatzsteuer hat sich das Rekursgericht im wesentlichen an die Ausführungen dieses Senates in seiner Entscheidung vom 8. März 1983, 5 Ob 512/83, gehalten, die von der Umsatzsteuerbefreiung nicht nur der reinen Grundflächenentschädigung sondern auch der Beträge ausgingen, die als Restgutentwertung - hier S 4.410,- - zuerkannt wurden, weil nach § 6 Z 9 lit.a UStG auch Entschädigungen umsatzsteuerfrei sind, die im Falle einer Enteignung eines einem Unternehmen dienenden Grundstückes neben der Ablöse für das Grundstück zur Abgeltung jener wirtschaftlichen Nachteile gezahlt werden, die sich aus der Grundabtretung ergeben. Daran wird festgehalten, so daß nicht darauf einzugehen ist, wie weit die Enteigneten überhaupt einer Umsatzsteuerpflicht unterlagen oder unterliegen.
Daß die Kostenentscheidung unanfechtbar ist, wurde bereits ausgeführt. Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Revisionsrekurses jedenfalls selbst zu tragen, ohne daß hier auf die gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß auch nach § 44 EisbEG die Parteien die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen haben (SZ 24/185; SZ 52/26 uva.), erhobenen Einwände (Kühne, Über Kostenvergütung im Enteignungsverfahren, ÖJZ 1981, 561; Pfersmann, Einige Gedanken zu Enteignungsfragen, ÖJZ 1984, 319; Dullinger, Kosten des Enteignungsverfahrens, JBl 1984, 641 ff.) einzugehen ist. Für ein unberechtigtes Rechtsmittel kann ein Kostenersatz jedenfalls nicht beansprucht werden.
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