Normen
5 Ob 41/01t | OGH | 15.05.2001 |
6 Ob 126/16x | OGH | 19.04.2017 |
Auch |
6 Ob 186/20a | OGH | 17.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Der Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags; nicht formbedürftig sind daher reine Nebenabreden, wobei darauf abzustellen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. Auch Vereinbarungen, die bloß im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010515_OGH0002_0050OB00041_01T0000_002
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