European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00126.16X.0419.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
J***** ist Alleingesellschafter der Klägerin. Er war im Firmenbuch bis 4. 10. 2014 als Alleingeschäftsführer der Klägerin eingetragen. Seit 29. 9. 2014 vertritt F***** die Klägerin als Alleingeschäftsführer.
Die Klägerin war Alleingesellschafterin der p***** GmbH (nunmehr V***** GmbH). Vom 16. 6. 2014 bis 30. 6. 2015 war Dr. W***** ihr Geschäftsführer. Seit 29. 4. 2015 vertritt Dkfm. M***** die Gesellschaft als Geschäftsführer. Die Gesellschaft bietet eine Plattform zwischen Versicherungen und selbständigen Vermittlern, Maklern und Agenten. Sie bietet ihren Vermittlern günstige Versicherungskonditionen an und übernimmt für diese die Vertragsverwaltung, Provisionskontrolle und Schadensabwicklung.
Geschäftsführer der Beklagten war vom 16. 6. 2014 bis 25. 6. 2015 Dr. W*****. Seit 18. 6. 2015 ist Dkfm. M***** Geschäftsführer der Beklagten.
Über Vermittlung eines ehemaligen Vorstandsdirektors der N***** Versicherung lernte J***** im März 2014 Dkfm. M***** kennen. Dieser schlug J***** vor, dass der p***** GmbH nach einem von ihm entwickelten Konzept weitere 150 Vermittler angeschlossen werden sollen. J***** überdachte dieses Unternehmenskonzept, trat diesem aber nicht näher, da er es als zu große Veränderung für die p***** GmbH ansah.
J***** schlug daher Dkfm. M***** beim nächsten Treffen vor, dass die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der p***** GmbH verkauft. Hintergrund war die Absicht J*****s, sich aus dem Versicherungsgeschäft zur Gänze zurückzuziehen. Dkfm. B***** fand Gefallen an der Idee und brachte die Beklagte als Käuferin der Gesellschaftsanteile ins Spiel. J***** teilte Dkfm. B***** einen Kaufpreis für die Anteile von 300.000 EUR mit. Weiters forderte er 20 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten.
Dkfm. B***** sagte J*****, er sei daran interessiert, dass die Beklagte von der Klägerin deren Gesellschaftsanteile an der p***** GmbH kaufe. Er akzeptiere aber einen Gesellschaftsanteil J*****s an der Beklagten nur mit 10 %. Daraufhin verfassten J***** als Geschäftsführer der Klägerin und ein von der Beklagten beauftragter Unternehmensberater eine Absichtserklärung. Darin hielten sie fest, Ziel der Beklagten sei der Aufbau eines Angestellten‑Finanzvertriebs mit Versicherungsinvestment und alternativen Produktsegmenten; J***** erhalte einen Anteil von 10 % an der Beklagten und diese übernehme die Geschäftsanteile an der p***** GmbH zu einem Kaufpreis von 300.000 EUR, der auf fünf Jahre aufgeteilt wird.
In der vom Unternehmensberater erstellten Projekt‑ und Ideensammlung schlug dieser nach Analyse des Unternehmens der p***** GmbH einen Kaufpreis von 50.000 EUR und eine (unbestimmte) Restzahlung über jährliche Bonifikationsregelung über Versicherungsmehrbestand der p***** GmbH vor. Daraufhin trat Dkfm. B***** an J***** mit dem Wunsch heran, den Kaufpreis von 300.000 EUR in eine Anzahlung von 50.000 EUR und in fünf Jahresraten á 50.000 EUR aufzuteilen. Damit war J***** einverstanden.
Am 16. 6. 2014 schloss die von ihrem Geschäftsführer J***** vertretene Klägerin mit der durch ihren Geschäftsführer vertretenen Beklagten einen Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform, in dem die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der p***** GmbH an die Beklagte zum Preis von 50.000 EUR abtritt. Dkfm. B***** und J***** vereinbarten mündlich, dass die Beklagte für die Geschäftsanteile an der p***** GmbH einen weiteren Kaufpreis von 250.000 EUR in fünf jährlichen Raten á 50.000 EUR an die Klägerin zahlt. Damit war der Geschäftsführer der Beklagten einverstanden.
Im September 2014 bestand J***** darauf, dass zum vereinbarten Restkaufpreis über 250.000 EUR zur Dokumentation eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Der Geschäftsführer der Beklagten war damit einverstanden. Daraufhin wurde ein Sideletter verfasst und mit 16. 6. 2014 datiert. In diesem wurde festgehalten, dass Klägerin und Beklagte vereinbaren, dass der Klägerin für die Vermittlung von Versicherungskunden und Versicherungsverträgen aus dem verkauften Kunden‑ und Provisionsbestand ein Anspruch an Folgeprovisionen in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 maximiert auf 50.000 EUR pro Jahr zusteht und die Überweisung jeweils am Beginn des zweiten Halbjahres, spätestens am 1. 9. erfolgt. J***** und der Geschäftsführer der Beklagten unterfertigten diese Vereinbarung im September 2014. Beide gingen bei der Unterfertigung davon aus, dass es sich bei den 250.000 EUR um den restlichen Kaufpreis für die Abtretung der Geschäftsanteile handelt. Sie knüpften an die Zahlung keine Bedingung.
Erst später fiel J***** auf, dass in dieser Vereinbarung vom Kunden‑ und Provisionsbestand der Klägerin gesprochen wird, tatsächlich der Kunden‑ und Provisionsbestand bei der p***** GmbH liegt. J***** suchte darauf erneut ein Gespräch mit dem Verfasser des Sideletters und Dkfm. M***** und ersuchte die mit 16. 6. 2014 datierte Vereinbarung abzuändern. Nach mehreren Entwürfen hielten die Parteien in Abänderung der Vereinbarung vom 16. 6. 2014 fest, dass die Klägerin und die Beklagte vereinbaren, dass aus dem Kundenbestand der p***** GmbH ein Anspruch an Bestands‑ und Folgeprovisionen in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 maximiert auf 50.000 EUR pro Jahr zusteht. Die Überweisungen erfolgen jeweils am Beginn des zweiten Halbjahres, spätestens am 1. 9.. Diese mit 16. 6. 2014 datierte Vereinbarung unterfertigten J***** und der Geschäftsführer der Beklagten Anfang 2015. Bei der Unterfertigung gingen beide wiederum davon aus, dass es sich bei den 250.000 EUR um den restlichen Kaufpreis für die abgetretenen Geschäftsanteile handelt.
Die mit 1. 9. 2015 fällig gewordene Kaufpreisrate von 50.000 EUR zahlte die Beklagte nicht.
Das Erstgericht gab der auf Zahlung der zweiten Kaufpreisrate gerichteten Klage statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, die Beklagte habe sich zur Zahlung eines Kaufpreises von 300.000 EUR in jährlichen Raten verpflichtet. Die zweite bereits fällige Rate habe sie nicht bezahlt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es erledigte die Tatsachenrüge nicht. Rechtlich führte es aus, die Prüfung des klägerischen Vorbringens mache im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Feststellungen bereits aus rechtlicher Sicht die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung notwendig. Die Klägerin habe sich im erstinstanzlichen Verfahren stets auf eine schriftliche Vereinbarung vom 16. 6. 2014 als Grundlage für die Klagsforderung berufen. Sie habe in ihrem Vorbringen zwar verschwiegen, dass diese Vereinbarung vom 16. 6. 2014 rückdatiert worden sei, habe jedoch zugestanden, dass sie in einer anderen Form noch einmal unterfertigt worden sei. Auf eine zwischen den Geschäftsführern der beteiligten Gesellschaften getroffene mündliche Vereinbarung habe sie sich nicht berufen. Soweit das Erstgericht Feststellungen zu einer bislang nicht behaupteten mündlichen Vereinbarung getroffen habe, seien diese überschießend und dürften der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die auf der Grundlage des Sideletters aus September 2014 getroffene Feststellung könne auf sich beruhen, habe doch die Klägerin behauptet, es sei später zu einer Vereinbarung in anderer Form gekommen. Das Vorbringen der Klägerin könne daher nur so verstanden werden, dass sie ihren Anspruch nicht aus dieser Vereinbarung ableite, sondern aus einer späteren. Dazu habe das Erstgericht die von der Klägerin unbekämpft gelassene Feststellung einer Anfang 2015 unterfertigten Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung könne aber keine Ansprüche der sich darauf berufenden Klägerin begründen, weil J***** zum Zeitpunkt der Unterfertigung nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Da die Klägerin niemals eine mündliche Vereinbarung behauptet habe und J***** zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Vereinbarung Anfang 2015 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin, die von der Beklagten nach Freistellung beantwortet wurde, ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist eine im Sinn der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung.
Die Klägerin brachte in erster Instanz vor:
Sie habe ihre Geschäftsanteile an der p***** GmbH um 300.000 EUR an die Beklagte verkauft. 50.000 EUR seien schon im Kaufvertrag, weitere 250.000 EUR in einer gesonderten Vereinbarung vom 16. 6. 2014 „festgeschrieben“ worden. Zwischen den Parteien sei von einem Kaufpreis von 300.000 EUR ausgegangen worden (ON 1).
Am 16. 6. 2014 sei zeitgleich mit dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen „eine Vereinbarung abgeschlossen“ worden, wonach die Klägerin weitere 250.000 EUR erhalten sollte. Der Kaufpreis von insgesamt 300.000 EUR sei während der gesamten Verhandlungsphase nie strittig gewesen. Die Zusatzvereinbarung vom 16. 6. 2014 habe der Beklagten nur dazu gedient, sich im Nachhinein ihrer Zahlungspflicht zu entziehen (ON 5).
„Bestands‑ und Folgeprovisionen“ seien nur deswegen vereinbart worden, weil die Beklagte die Zahlungsfrist nach hinten verschieben und aus den Sachversicherungen die entsprechenden Raten habe bezahlen wollen. Tatsächlich handle es sich aber um den vereinbarten Kaufpreis von 300.000 EUR (ON 7 S 4).
Ursprünglich sei ein Kaufpreis von 300.000 EUR festgelegt worden, jedoch auf Wunsch der Beklagten, um deren Liquidität zu erhöhen, sei die Zahlung auf mehrere Raten aufgeteilt worden (ON 13 S 6).
Nach der Abfolge der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen vereinbarten die Streitteile offenbar zeitgleich mit dem Notariatsakt vom 16. 6. 2014 einen weiteren Kaufpreis von 250.000 EUR zahlbar in jährlichen Raten von 50.000 EUR. Erst im September 2014 unterzeichneten die Parteien den Sideletter, der mit 16. 6. 2014 rückdatiert wurde. Dabei hatten sie beide aber die Absicht, dass es sich um bedingungslos zu zahlende Kaufpreisraten der Beklagten an die Klägerin handle. Anfang 2015 wurde diese Vereinbarung korrigiert, wobei es sich weiterhin um den zu bezahlenden Kaufpreis handeln sollte.
Zu Unrecht bewertete das Berufungsgericht diese Feststellungen als überschießend. Bei lebensnaher und verständiger Betrachtung des Vorbringens der Klägerin ist keinesfalls abzuleiten, dass die im Jahr 2015 geschlossene Vereinbarung der einzige Anspruchsgrund sein soll, sondern dass sie sich auf eine gemeinsame Parteienabsicht bei Abschluss des Notariatsakts stützt. Sie beruft sich auf eine „Vereinbarung vom 16. 6. 2014“, ohne diese als mündlich oder schriftlich zu qualifizieren. Sie bringt klar erkennbar vor, dass die Vertragsurkunden – soweit sie nicht ohnehin in ihrem Sinn auszulegen sind – jedenfalls auf dem gemeinsamen Willen der Parteien beruhen, einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis von 300.000 EUR zu vereinbaren. Sie nimmt auch ausdrücklich darauf Bezug, dass die „Zusatzvereinbarung“ der Beklagten dazu gedient haben soll, sich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen. Wenn die Klägerin vorbringt, die Parteien hätten einen Kaufpreis von 300.000 EUR vereinbart ohne dabei ausdrücklich auf eine mündliche Vereinbarung zu rekurrieren, ist der Schluss nicht zulässig, sie habe sich ausdrücklich und ausschließlich auf schriftliche Vereinbarungen gestützt, wonach 50.000 EUR an Kaufpreis und Provisionen in Höhe von maximal bzw maximiert 50.000 EUR im Jahr zu zahlen seien.
Anzumerken ist, dass die formfreie Vereinbarung eines weiteren Kaufpreises für Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mbH nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führt (RIS‑Justiz RS0115337).
Da das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten mit unzutreffender Begründung nicht behandelt hat, war mit Aufhebung vorzugehen. Das Berufungsgericht wird den nach Erledigung der Beweisrüge feststehenden Sachverhalt einer allseitigen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen haben (RIS‑Justiz RS0043352).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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