OGH 5Ob36/72 (RS0040835)

OGH5Ob36/7228.3.1972

Rechtssatz

Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen unvollständig oder erscheint das Klagebegehren durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen rechtlich nicht begründet, dann ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Klage muss daher, soll nicht bei Säumigkeit des Beklagten die Gefahr ihrer gänzlichen oder teilweisen Abweisung bestehen, neben jenen Angaben, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann, das Vorbringen sämtlicher wesentlicher Tatsachen enthalten, auf die sich der Anspruch in Hauptsachen und Nebensachen gründet. Diese Schlüssigkeit hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen.

Normen

ZPO §396 B

5 Ob 36/72OGH28.03.1972
1 Ob 136/74OGH11.09.1974

Veröff: SZ 47/93

3 Ob 238/74OGH21.01.1975

nur: Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. (T1)

3 Ob 6/77OGH01.02.1977
6 Ob 567/77OGH23.05.1977

Beisatz: Hier: Rechtsgrund des Überganges einer Schadenersatzforderung im Wege der Legalzession aus den Tatsachenbehauptungen nicht ableitbar. (T2)

1 Ob 564/78OGH17.03.1978

Auch; Veröff: EvBl 1978/181 S 577

6 Ob 653/78OGH01.09.1978

Auch

8 Ob 209/79OGH14.09.1979

Vgl

4 Ob 536/80OGH18.09.1980

nur T1

5 Ob 618/83OGH31.05.1983
7 Ob 683/88OGH15.12.1988

Auch; Veröff: MietSlg XL/32

4 Ob 98/89OGH12.09.1989

Auch

1 Ob 611/90OGH12.09.1990
1 Ob 516/93OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt. (T3)

1 Ob 16/93OGH25.08.1993

Auch

9 ObA 101/94OGH29.06.1994

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 302/98kOGH24.11.1998

Ähnlich

7 Ob 246/08iOGH10.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Eine über die Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung des - für wahr zu haltenden - Klagevorbringens hatte bei der Fällung des Versäumungsurteils nach § 396 ZPO zu unterbleiben, weil die Beklagte von der vorbereitenden Tagsatzung (nach Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl) ausgeblieben war, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hatte (§ 442 Abs 1 ZPO); demgemäß blieb das schriftliche Vorbringen der nicht erschienen Beklagten im Einspruch unbeachtlich. (T4)

2 Ob 138/10yOGH03.03.2011

Auch; Vgl Beis wie T4

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: in unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48

Dokumentnummer

JJR_19720328_OGH0002_0050OB00036_7200000_002

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