OGH 5Ob321/59 (RS0051754)

OGH5Ob321/5916.9.1959

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht ist zulässig, nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderungen ist ausgeschlossen. Ein Absonderungsberechtigter darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen, auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen, befriedigen und seinen Kapitalausfall auf die Masse abladen.

Normen

AO §27 Z1
KO aF §57 Z1

5 Ob 321/59OGH16.09.1959

Veröff: SZ 32/105 = EvBl 1959/364 S 604

1 Ob 245/72OGH20.12.1972
8 Ob 49/89OGH09.03.1990

nur: Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht ist zulässig. (T1) Veröff: ÖBA 1990,722

8 Ob 21/90OGH26.07.1990
8 Ob 505/90OGH12.02.1991

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Zinsen aus Hypothekarforderung (ohne Zusammenhang mit Konkurs). (T2) Veröff: NZ 1992,58 (Hofmeister)

8 Ob 15/91OGH12.11.1992

Veröff: SZ 65/150

3 Ob 515/95OGH14.06.1995

nur: Ein Absonderungsberechtigter darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen, auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen, befriedigen und seinen Kapitalausfall auf die Masse abladen. (T3) Veröff: SZ 68/114

8 Ob 2042/96vOGH24.07.1996

Vgl auch; nur T1

3 Ob 40/01fOGH19.09.2001

Vgl auch; nur T3

8 Ob 108/07aOGH17.12.2007

nur: Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht ist zulässig, nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderungen ist ausgeschlossen. (T4)

3 Ob 103/10hOGH04.08.2010

Vgl auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0050OB00321_5900000_001

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