OGH 5Ob321/59

OGH5Ob321/5916.9.1959

SZ 32/105

Normen

AO §27
KO §57
AO §27
KO §57

 

Spruch:

Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungs- oder Vorzugsrecht ist zulässig. Ein Absonderungsberechtigter darf sich aus dem Absonderungsgegenstand zunächst auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen Zinsen befriedigen und seinen Kapitalsausfall aus Konkursforderung geltend machen.

Entscheidung vom 16. September 1959, 5 Ob 321/59.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht erkannte, daß die im Konkurs des Peter N. angemeldete Forderung in voller Höhe als Konkursforderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß die Forderung mit dem Teilbetrag von 5472 S 17 g zu Recht und mit dem Teilbetrag von 3299 S 98 g nicht zu Recht bestehe, dies aus folgenden Erwägungen: der Zeuge Kurt B. habe vor dem Erstgericht angegeben, daß die Zinsenforderung vom Tag der Ausgleichseröffnung (29. Mai 1957) bis zum 31. August 1958 den Betrag von 3299 S 98 g erreicht habe. Das sei von den Parteien im Berufungsverfahren außer Streit gestellt worden. Die seit der Eröffnung des Ausgleichs laufenden Zinsen könnten gemäß § 27 AO. und § 57 Z. 1 KO. als Konkursforderung im Anschlußkonkurs nicht geltend gemacht werden. Das gelte auch dann, wenn ein Gläubiger auf Grund des ihm zustehenden Absonderungsrechtes aus der Sondermasse nicht seine volle Befriedigung erlangt habe und den offenen Restbetrag als Konkursforderung geltend mache.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin teilweise Folge und entschied, daß die angemeldete Forderung im Betrag von 8772 S 15 g als Konkursforderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger mit dem Betrag von 8605 S zu Recht und mit dem Betrag von 167 S 15 g nicht zu Recht bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien haben nur den Zinsenbetrag der Höhe nach außer Streit gestellt, der vom Tag der Ausgleichseröffnung bis zum 31. August 1958, an welchem Tag die Klägerin das Konto abschloß, den noch offenen Darlehensbeträgen zuwuchs. Die klagende Partei hat aber nicht zugegeben, daß dieser Zinsenbetrag in ihrer angemeldeten Restforderung enthalten ist. Sie hat im Gegenteil schon in der ersten Instanz vorgebracht, daß alle nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelaufenen Zinsen mit den Eingängen aus den ihr zur Sicherstellung zedierten Forderungen abgedeckt und diese Eingänge gemäß § 1416 ABGB. zuerst auf die Zinsenschuld verrechnet wurden. Damit behauptet die Klägerin, daß die angemeldete Forderung ihren Ausfall an Kapital darstelle. Sie macht mit Recht geltend, daß sie an dieser Verrechnungsweise durch die §§ 27 AO. und 57 Z. 1 KO. nicht gehindert war. Die in diesen Bestimmungen angeführten Ansprüche können nur nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungs- oder Vorzugsrecht ist zulässig (Bartsch - Pollak, KO., 3. Aufl. I S. 311). Jaeger (Konkursordnung, 8. Aufl. S. 875) führt aus, den Absonderungsberechtigten, mögen sie zugleich Konkursgläubiger sein oder nicht, bleibe es unverwehrt, auch Zinsen für die Zeit des Konkurses bei der abgesonderten Befriedigung, beispielsweise aus pfandbelasteten Grundstücken der Masse, zu beanspruchen. Für den Absonderungsberechtigten ist es von besonderem Vorteil, daß er sich aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen - auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen - befriedigen kann und seinen Kapitalsausfall auf die Masse abladen darf. Es dürfen nur im Ausfallsbetrag, für den er die konkursmäßige Befriedigung beansprucht, seit Konkursbeginn laufende Zinsen nicht enthalten sein.

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