OGH 8Ob108/07a

OGH8Ob108/07a17.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Hofer & Hrastnik Rechtsanwaltspartnerschaft in Oberwart, wider die beklagte Partei Dr. Erwin F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH, *****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert 36.230,46 EUR) über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2007, GZ 2 R 108/07f-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig bleibt. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden (RIS-Justiz RS0003381; RS0003046; 8 Ob 270/00i; 8 Ob 215/00a = SZ 74/29; 8 Ob 45/07m).

2. Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung sind die Vorinstanzen ohnedies nicht davon ausgegangen, dass es keiner Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche auf den Erlös der außergerichtlich verwerteten Baurechtseinlage bedurfte. Die Vorinstanzen haben vielmehr übereinstimmend das Schreiben der absonderungsberechtigten Klägerin an das Konkursgericht vom 27. 3. 2006 - das die vom Erlös beanspruchten Zinsen ab Konkurseröffnung bis Zuteilung des Erlöses in Höhe von 36.230,46 EUR ausdrücklich beziffert - als ausreichende Forderungsanmeldung im Sinne der EO beurteilt. Auf die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 211 Abs 5 EO beruft sich der Beklagte - der im Übrigen den Verteilungsbeschluss des Konkursgerichtes unangefochten ließ - nicht.

3. Es handelt sich bei dieser Anmeldung auch nicht um eine „nachträgliche einseitige Zinsenverrechnung". Das Konkursgericht fasste seinen Verteilungsbeschluss am 19. 4. 2006, somit nach der Forderungsanmeldung durch die Klägerin.

4. Dass der rechtskräftige Verteilungsbeschluss des Konkursgerichtes so zu verstehen ist, dass - den Vorschriften der EO entsprechend - zuerst die rückständigen Zinsen berücksichtigt wurden (RIS-Justiz RS0003228; 3 Ob 113/02t = SZ 2003/10), ist zumindest vertretbar: Zwar hat das Konkursgericht bei Zuweisung des höchstbetraglich gesicherten Betrages von 145.345,67 EUR an die Klägerin eine ausdrückliche Anrechnung auf die zuvor von der Klägerin angemeldeten Zinsen nicht ausgesprochen, sich aber auf „§§ 216 ff KO" (richtig: EO) berufen und nicht zu erkennen gegeben, dass es entgegen dieser Forderungsanmeldung eine andere Zuweisung vornehmen wollte.

5. Schließlich entspricht auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass sich ein Absonderungsberechtigter auch im Konkurs aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen befriedigen und den Kapitalausfall auf die Masse „abladen" kann, der ständigen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:

Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht ist zulässig. Nur die Geltendmachung der Zinsen als Konkursforderung ist ausgeschlossen (3 Ob 515/95 = SZ 68/114; 3 Ob 40/01f; Schulyok in Konecny/Schubert, KO § 48 Rz 119; Zepke, Zur Haftung für Zinsen im Konkursverfahren, ZIK 1996/6, 191). Die gegenteiligen Ausführungen von Reckenzaun/Isola (Die Geltendmachung von Zinsen im Konkursverfahren, ZIK 1996/4, 111f; ebenso Reckenzaun in Petsch/Bertl/Reckenzaun/Isola, Praxishandbuch Konkursabwicklung² 453) überzeugen nicht: Aus § 58 KO ergibt sich lediglich, dass Zinsen seit Konkurseröffnung nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden können. Die Zinsenforderung besteht jedoch fort. Ihre Deckung ergibt sich hier aus § 48 KO, somit aus dem Absonderungsrecht.

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