OGH 5Ob315/03i (RS0118846)

OGH5Ob315/03i21.12.2022

Rechtssatz

Auch wenn sich der gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das Recht zur Anfechtung des Beschlusses wegen anderer Mängel der Willensbildung, etwa der unzureichenden Verständigung und Anhörung sonstiger Miteigentümerund Wohnungseigentümer genommen.

Normen

WEG 1975 §13b Abs1a
WEG 1975 §13b Abs4
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §24 Abs3
WEG 2002 §24 Abs6

5 Ob 315/03iOGH10.02.2004
5 Ob 43/10zOGH30.08.2010

Vgl; Beisatz: Zur Beschlussanfechtung können nicht nur eigene Informationsdefizite, sondern auch solche anderer Wohnungseigentümer herangezogen werden. (T1)

5 Ob 75/10fOGH31.08.2010

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Selbst der vom Stimmrecht Ausgeschlossene muss Gelegenheit zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung haben (so schon 5 Ob 138/05p). (T2)<br/>Beisatz: Es besteht keine untrennbare Wechselbeziehung zwischen Stimm‑ und Anhörungsrecht. Wird dem vom Stimmrecht Ausgeschlossenen vor Bekanntmachung des Beschlusses keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, begründet dies einen Fehler in der Beschlussfassung. (T3)<br/>Bem: Ausdrückliche Ablehnung der in 5 Ob 146/01h und 5 Ob 315/03i vertretenen gegenteiligen Ansicht. (T4)

5 Ob 238/20sOGH14.06.2021

Vgl; nur Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 34/22vOGH21.12.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00315_03I0000_002

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