OGH 5Ob299/05i

OGH5Ob299/05i10.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Kerstin S*****, vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer, Rechtsanwälte OEG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Edwin Payr, Rechtsanwalt in Graz, sowie der Nebenintervenientin auf der Seite der beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen EUR 16.000,-- sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8. September 2005, GZ 3 R 114/05t-74, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die damals 12-jährige Klägerin besuchte das Hallenbad der Beklagten. Sie benutzte dort die von der Nebenintervenientin errichtete und umgebaute Wasserrutsche in - vorschriftswidrig - aufrechter Sitzhaltung, griff über den Rand der Rutsche und riss sich in einer keilförmigen Fangstelle zwischen dem Rinnenrand und der Rinnenaußenwand ein Daumenglied ab.

Beide Vorinstanzen wiesen ihr Schadenersatzbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.

1.) Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt - auch im Zusammenhang mit Wasserrutschen - immer von den Umständen des Einzelfalles ab; nur grobe Beurteilungsfehler sind im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl 2 Ob 2106/96m, 7 Ob 2360/96a, 1 Ob 103/04k; RIS-Justiz RS0078150). Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. Die vorhandene Fangstelle, die weder im Benützungsbereich, noch im Gefahrenbereich noch im hindernisfreien Bereich im Sinne der einschlägigen Ö-Norm lag, war für die Beklagte als Betreiberin des Hallenbades nach den vorinstanzlichen Feststellungen gar nicht erkennbar. Die Bademeister der Beklagten pflegten Personen bei vorschriftswidriger Benützung der Rutsche zu ermahnen. Der am Unfallstag diensthabende Bademeister hielt sich im verglasten Bademeisterraum auf, von wo das gesamte Hallenbad überblickt werden konnte, und führte regelmäßige Kontrollgänge durch, nahm aber kein Fehlverhalten der Klägerin oder ihrer Mitschülerinnen wahr. Auch das Ausmaß der erforderlichen Überwachung von Wasserrutschen durch Bademeister sowie die Notwendigkeit einer Aufklärung und Einschulung vor Benützung eines Spiel- und Freizeitgerätes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Widerspruch zwischen 1 Ob 103/04k und 2 Ob 2106/96m sowie 7 Ob 2360/96a liegt nicht vor, weil letztere Entscheidungen hiezu keine eigene Aussage trafen, sondern bloß das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneinten (zu Wasserrutschen vgl auch 6 Ob 565/89, 5 Ob 29/97v).

2.) Was die Frage der Haftung der Beklagten für die Nebenintervenientin gemäß § 1313a ABGB anlangt, ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung ausgegangen, der zufolge der Produzent nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers und der Zulieferer nicht Erfüllungsgehilfe des Produzenten ist (RIS-Justiz RS0022662, RS0101969). Wenn das Berufungsgericht diese Grundsätze sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen hat und zum Ergebnis gelangt ist, die beklagte Schwimmbadbetreiberin habe sich nicht der Nebenintervenientin (Errichterin der Wasserrutsche) zur Erfüllung des mit der Klägerin geschlossenen Schwimmbad-Benützungsvertrages bedient, so hat es damit nicht gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen. Auch insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor. Allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die Nebenintervenientin sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

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