OGH 5Ob28/94 (RS0020164)

OGH5Ob28/9417.5.1994

Rechtssatz

Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn er bloß einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen will. Hinsichtlich dieses Anteiles wird die Anbotspflicht ausgelöst; in Ansehung der restlichen Miteigentumsanteile bleibt das Vorkaufsrecht jedoch weiterhin bestehen. (hier: Vorkaufsfall dadurch eingetreten, daß Miteigentumsanteile zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum veräußert werden sollten; daran ändert auch nichts, daß jener Grundstücksteil, der nach dem Grundbuchsstand vom Vorkaufsrecht erfaßt ist, im Rahmen der Nutzwertfeststellung jenen Miteigentumsanteilen zugeordnet wird, die bei den Verkäufern (bisherigen Hälfteeigentümern) verbleiben sollten).

Normen

ABGB §1073

5 Ob 28/94OGH17.05.1994

28/94<br/>Veröff: SZ 67/89

8 Ob 62/19dOGH27.06.2019

Auch; Nur: Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. (T1)

8 Ob 57/21xOGH25.06.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0050OB00028_9400000_001

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