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§ 1073 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1073

Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.

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