Rechtssatz
Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.
5 Ob 119/08y | OGH | 03.06.2008 |
Beisatz: Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. (T1) |
5 Ob 33/10d | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters ist zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte. (T2) |
5 Ob 78/21p | OGH | 12.07.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 13 IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden. (T3) |
5 Ob 76/21v | OGH | 05.07.2021 |
nur: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20061229_OGH0002_0050OB00259_06H0000_001
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