Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Seit der Entscheidung SZ 50/140 = 4 Ob 524/79 entspricht es ständiger, gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Bestimmung des § 55 Abs 3 EheG in ihrer Auswirkung einer unwiderlegbaren Rechtsvermutung gleichkommt, wonach bei mehr als 6-jähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe ohne weitere Prüfung schon nach dem Gesetz anzunehmen ist. Die gegenteilige Ansicht, die von einem Teil der Lehre vertreten wurde und auf die sich die außerordentliche Revision beruft, wird vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (SZ 71/43 = 6 Ob 47/98z; RIS-Justiz RS0057039).
Im Weiteren hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes über die
Voraussetzungen der Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn
des § 55 EheG im Rahmen dazu ergangener höchstgerichtlicher
Rechtsprechung. Dass dazu nicht der Abbruch jeglichen persönlichen
Kontakts Voraussetzung ist, gelegentliche Besuche, Gespräche über
gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten, Unterstützung in abgegrenzten
Teilbereichen und wirtschaftliche Kontakte der Eheleute nicht gegen
die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG sprechen,
wurde bereits mehrfach judiziert (6 Ob 635/87 = EFSlg 54.430; 1 Ob
678/82 = EFSlg 41.225; 7 Ob 566/82 = EFSlg 41.229; RIS-Justiz
RS0056981; RS0057125; vgl 2 Ob 516/90 = EFSlg 63.405). Leben also die
Ehegatten weder in einer Geschlechtsgemeinschaft, noch einer Wohnungsgemeinschaft - der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, lebt in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, der auch ein im Jahr 1994 geborenes Kind entstammt - und ist auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr vorhanden, sind alle drei Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG weggefallen (RIS-Justiz RS0057116). Alle entscheidungswesentlichen Fragen sind also durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.
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