Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich seines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teiles lautet:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 1,000.000,-- samt 4 % Zinsen seit 19.9.1995 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 56.839,20 (darin enthalten S 9.473,20 an Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 82.557,40 (darin enthalten S 6.027,90 Umsatzsteuer und S 46.390,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 2.11.1994 wurde über das Vermögen der D***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin meldete zuletzt im Konkurs ihre Forderung mit einem Betrag von S 9,044.383,07 an, wovon der Masseverwalter S 8,903.157,52 anerkannte. Ein von der Klägerin im Konkurs zugleich geltend gemachter, auf einen Generalzessionsvertrag vom 28.11.1986 gegründeter Absonderungsanspruch wurde vom Masseverwalter bestritten.
Am 25.11.1986 hatte eine Rechtsvorgängerin der klagenden Bank der Gemeinschuldnerin einen Haftungskredit in der Höhe von S 2,000.000,-- gewährt. Für den Fall der Inanspruchnahme der von der Klägerin im Rahmen dieser Kreditgewährung übernommenen Haftung erklärte sich die GmbH mit dem Ersatz und der Belastung ihres bestehenden Kontokorrentkreditkontos einverstanden. Zur Sicherstellung des Haftungskredites sowie aller weiteren Forderungen der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin, die ihr aus diesem Kredit sowie aus weiteren im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 beurkundeten Krediten und Darlehen gegenwärtig zustehen oder in Zukunft noch erwachsen werden, bot die Gemeinschuldnerin der Klägerin am 26.11.1986 den Abschluß eines Generalzessionsvertrages an. Diese nahm das Anbot am 28.11.1986 an. Der Sicherungszessionsvertrag enthielt im wesentlichen die Abtretung aller bestehenden und künftigen Forderungen der GmbH gegen ihre in- und ausländischen Schuldner. Die Bedingungen der Klägerin sahen unter anderem die ordnungsgemäße Ersichtlichmachung der Abtretungsvermerke in den Büchern der GmbH vor. Entsprechend dieser Vereinbarung brachte die GmbH auf den Kundenkonten folgende Vermerke an:
"Generalzession aller Forderungen, 28.11.1986, Bank A*****".
Auf den OP-Listen ("Offene-Posten-Listen") wurde in der EDV-mäßig geführten Buchhaltung kein Vermerk angebracht.
Am 3. bzw 7.7.1987 gewährte die Klägerin der GmbH zu Konto-Nr. 402536007 einen Kontokorrentkredit; der zunächst mit S 500.000,-- vereinbarte Kreditrahmen wurde am 10.6.1991 auf S 2,5 Mio erhöht. Nach dem Vertragsinahlt wurden die vereinbarten Sicherheiten, Bedingungen und Konditionen aufrecht erhalten. Das Barobligo auf diesem Kontokorrentkreditkont beträgt mindestens S 500.000,--.
Am 6.11.1990 beauftragte die Gemeinschuldnerin die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Bezugnahme auf das Haftungskonto Nr. 402536031 mit der Ausstellung einer Garantie über den Betrag von S 1,5 Mio zu Gunsten des Zollamtes Wien. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin nahm diesen Auftrag am 8.11.1990 an. Zur Sicherstellung sämtlicher aus der Garantie übernommenen Verpflichtungen dienten vereinbarungsgemäß sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestellten Sicherheiten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war berechtigt, die aus der Garantie von ihr geleisteten Beträge von Konten der Gemeinschuldnerin auch auf das bereits erwähnte Kontokorrentkreditkonto abzubuchen. Die Forderung der Klägerin aus dieser Garantie-Inanspruchnahme beträgt mindestens S 100.000,--. Aus einem zu Konto Nr. 414503201 gewährten Abstattungskredit steht ihr eine Forderung zumindest in der Höhe von S 260.000,-- zu.
Die Abtretungsanzeige betreffend die zitierten Forderungen erfolgte erst nach Konkurseröffnung.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf die ihr aufgrund des Generalzessionsvertrages vom 28.11.1986 zustehenden Absonderungsrechtes vom Beklagten (unter anderem) die Zahlung von S 1,0 Mio samt 4 % Zinsen seit 19.9.1995. Darin sind unter anderem folgende noch streitverfangene Beträge enthalten:
Kontokorrentkredit zu Konto Nr. 402536007 S 500.000,--
Abstattungskredit zu Konto Nr. 414503201 S 260.000,--
Garantieinanspruchnahme Zollamt Wien S 100.000,--
Der Generalzessionsvertrag habe sich auf alle Kreditverträge, auch auf die Garantiekredite bezogen. Die Zession habe auch künftig entstehende Forderungen umfaßt. Das Publizitätserfordernis sei durch die Anbringung des Zessionsvermerkes auf den einzelnen Kundenkonten erfüllt. Die Abtretungen seien bereits vor der Konkurseröffnung wirksam erfolgt, der Klägerin stünden daher die geltend gemachten Absonderungsrechte zu.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, daß die erhöhten Publizitätsanforderungen für die Wirksamkeit von Sicherungszessionen allein durch das Anbringen von Zessionsvermerken auf den Kundenkonten nicht erfüllt seien. Der Einsatz von EDV-Anlagen erfordere auch das Anbringen von Zessionsvermerken auf den "Offenen-Posten-Listen". Der Generalzessionsvertrag habe überdies nicht der Sicherstellung von Forderungen der Klägerin aus Haftungs-, Garantie- und Bürgschaftsverträgen gedient. Durch das Anbringen von Buchvermerken könnten künftig entstehende Forderungen nicht wirksam zediert werden. Die Offenlegung der Zessionen sei erst nach der Konkurseröffnung erfolgt, der Klägerin stünden daher keine Absonderungsrecht zu.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 860.000,-- sA zu und wies das Mehrbegehren von S 140.000,-- ab.
Ausgehend von den eingangs in ihrem wesentlichen Teil wiedergegebenen Feststellungen erachtete es das Publizitätserfordernis durch die von der Gemeinschuldnerin gewählte Art der Anbringung der Buchvermerke als erfüllt an, weil durch die Erwähnung des Datums und des Zessionars eine eindeutige Identifizierbarkeit gegeben sei. Der Generalzessionsvertrag umfasse auch die Garantie-Inanspruchnahmen und auch die Sicherung des Haftungskredites sowie der bereits bestehenden Kredite, insbesondere des Kontokorrentkredites. Der Klägerin stünden daher Absonderungsrechte im Umfang von S 860.000,-- für den Kontokorrentkredit, den Abstattungskredit und die Inanspruchnahme der für das Zollamt Wien ausgestellten Garantie zu. Das Mehrbegehren sei aber abzuweisen, weil diesbezüglich keine Sicherung durch Zession erfolgt sei.
Der dagegen allein vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil teilweise dahin Folge, daß es einen weiteren Betrag von S 260.000,-- abwies, den stattgebenden Teil aber im Ausmaß von S 600.000,-- samt Anhang bestätigte.
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, sprach das Berufungsgericht aus, daß der Generalzessionsvertrag vom 28.11.1986 als Sicherungszession zu qualifizieren sei, die nicht bereits mit der Willenseinigung zwischen Zedenten und Zessionar wirksam werde, sondern erst mit der Einhaltung des für die Forderungsverpfändung vorgesehenen Modus (SZ 46/24; SZ 48/2; ÖBA 1992, 392; ÖBA 1996, 135). Mit diesem Zeitpunkt werde die Sicherungszession wirksam, die Forderung gehe in das Vermögen des Zessionars über. Für die Wirksamkeit der Sicherungszession sei die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung geltenden erhöhten Publizitätsanforderungen notwendig. Diese könnten durch die Verständigung des übernommenen Schuldners gewahrt werden; deren Erfüllung könne aber nach der seit dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes über den Eskompte offener Buchforderungen (SZ 11/15) ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (zB SZ 16/18; SZ 45/21; SZ 48/2) auch durch Anmerkung in den Büchern des Zedenten erfolgen. Die Gemeinschuldnerin habe einen entsprechenden Buchzessionsvermerk auf den Kundenkonten angebracht, welcher beim Einschalten des Bildschirms in der EDV-Buchhaltung auf jeder Bildschirmseite aufscheine. Damit könne jeder, insbesondere ein potentieller Kreditgeber bei der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen, daß die gegen den Kunden bestehenden Forderungen abgetreten seien. Der Vermerk sei ausreichend, den notwendigen Bezug zu den konkreten Forderungen, die zur Sicherung des Zessionars dienten, herzustellen. Die Ansicht vom König (RdW 1993, 34f), wonach auch die Anbringung eines Vermerkes in der Liste der offenen Posten erforderlich sein solle, beziehe sich vornehmlich auf die Verwendung eines in einem Schlüsselverzeichnis erklärten Abtretungssymbole. Ein solches Symbol sei aber im konkreten Fall nicht verwendet worden. Nach Ansicht des Berufungssenates sei die gewählte Form des Buchvermerkes ausreichend, ein zusätzliches Anbringen in der Liste der offenen Posten zwar zweckmäßig, aber für die Wirksamkeit der Zessionen von Forderungen nicht erforderlich. Da die Publizitätserfordernisse vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt worden seien, seien sie wirksam erfolgt. Daher stünden der Klägerin Absonderungsrechte für die aus dem Kontokorrentkredit und aus der Garantieinanspruchnahme offenen Forderungen zu, weil in den entsprechenden Urkunden ausdrücklich auf bestehende Sicherheiten hingewiesen worden sei. Dies gelte aber nicht für die übrigen Forderungen der Klägerin und insbesondere sei ihr der Beweis, daß auch der Abstattungskredit im Rahmen des Generalzessionsvertrages durch Zessionen gesichert worden wäre, nicht gelungen. Demnach sei ein weiterer Teilbetrag von S 260.000,-- abzuweisen.
Dieses Urteil bekämpft in seinem stattgebenden Teil der Beklagte mit seiner (erkennbar ausschließlich) auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision, mit der er die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin begehrt, daß die Klage zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichtes ist die Revision zulässig, weil zur Frage, in welcher Form der nach dem Plenarbeschluß SZ 11/15 und der daran anknüpfenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Publizität der Sicherungszession ausreichende Buchvermerk bei Führung der Buchhaltung mittels elektronischer Datenverarbeitung gesetzt werden muß bzw ob ein derartiger Vermerk bei einer solchen Buchhaltung überhaupt genügt, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bisher nicht ergangen ist.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Während die Vollzession in der Regel keiner besonderen Form bedarf, gilt dies nicht für die sogenannte Sicherungsabtretung, bei der ein Schuldner seinen Gläubiger eine ihm gegen einen Dritten zustellende Forderung in der Weise zediert, daß der Gläubiger nach außenhin die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers erhält, im Innerverhältnis zu seinem Schuldner jedoch treuhändig gebunden ist. Diese Form der Zession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität rechtswirksam zustande. Bei offenen Buchforderungen ist die Verständigung des Drittschuldners unter Angabe, welche Forderung an wen abgetreten wurde, nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners (neben den schon vom Berufungsgericht zitierten E auch SZ 62/32 und JBl 1996, 251 [Apathy] = ÖBA 1996, 135 [Koziol] je mwN aus Rechtsprechung und Lehre; neuerdings auch Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB**2 § 392 Rz 22 und König, Buchvermerk und EDV-Buchhaltung RdW 1993, 34f). Fehlt es an einer derartigen Offenlegung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so steht dem Zessionar kein Absonderungsrecht an der Forderung zu (SZ 62/32 = ÖBA 1990, 55 = RdW 1989, 336 = WBl 1989, 227; zustimmend König aaO).
Daß es sich im folgenden Fall um "Buchforderungen" handelt, ist nicht strittig. Daran kann im übrigen schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil die Sicherungsgeberin und nunmehrige Gemeinschuldnerin Formkaufmann ist. Für die Brauchbarkeit des Buchvermerkes als Publizitätsmittel ist es nämlich erforderlich, daß ein mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt vorgehender Dritter damit rechnen muß, daß es sich bei dem betreffenden Sicherungsobjekt im konkreten Fall um eine Buchforderung handelt (Frotz, Kreditsicherungsrecht 238f, 252; derselbe, Gültigkeitsvoraussetzungen der Sicherungszession bei Führung der Debitorenbuchhaltung mit einer Datenverarbeitungsanlage, in: FS 100 Jahre Kreditschutzverband (1970) 67ff [69]; Ertl in Rummel ABGB**2 § 1392 Rz 3; iglS Petrasch in Rummel § 452 Rz 4 und Koziol/Welser I10 125; mit dieser notwendigen, in der Praxis wegen der vorwiegenden Verwendung des Einsatzes des Zessionskredits gegenüber Kaufleuten wenig relevanten Einschränkung hatte sich der OGH wegen seines eingeschränkten Themas im Plenarbeschluß SZ 11/15 nicht zu befassen). Berücksichtigt man nun den Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB, nämlich (potentiellen) Gläubigern des Sicherungsgebers das Ausscheiden der abgetretenen Forderung aus dem Haftungsvermögen desselben erkennen zu lassen, dann erscheint es bei derartigen Buchforderungen überaus fraglich, ob tatsächlich die eine bloß schriftliche Verständigung des Schuldners als ausreichend anerkennende Ansicht (so SZ 51/12; 1 Ob 516/80; RdW 1988, 288 = ÖBA 1989, 85; SZ 55/170; Ertl in Rummel aaO) aufrecht erhalten werden kann (dagegen Schwimann/Honsell/Heidinger ABGB**2 V § 1392 Rz 22;). Denn schon in seinem Gutachten SZ 11/15 hebt der Oberste Gerichtshof hervor, daß es der Buchvermerk Einzelpersonen oder Kreditinstituten ermöglicht, bevor sie Kredit gewähren, Einsicht in die Geschäftsbücher zur Bedingung zu stellen und sich so Gewißheit zu verschaffen, in welchem Umfange der Kreditsuchende seine ausstehenden Forderungen bereits weitergegeben hat. Eine gleichwertige Informationsmöglichkeit bietet die bloße (schriftliche) Verständigung des debitor cessus nicht, weil ja der potentielle Gläubiger des Zedenten in diesem Fall auf dessen freiwillige Mitteilung bzw auf eine lückenlose Durchsicht der Geschäftsbriefe desselben angewiesen ist (vgl die Stellungnahme von Iro, Sicherungsglobalzession und Drittschuldnerverständigung, RdW 1989, 357f, zur Vorausverständigung der potentiellen Drittschuldner). Dieser Frage braucht aber deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen die Verständigung der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte und damit gegenüber den Gläubigern (und damit auch den Masseverwalter) nicht wirksam wurde (SZ 62/32 = WBl 1989, 227 = ÖBA 1990, 55 = RdW 1989, 336 sowie Ertl in Rummel aaO mwN).
Beizupflichten ist nun zunächst den Vorinstanzen darin, daß der Umstand, daß bei der Gemeinschuldnerin die Buchhaltung - wie heute wohl generell üblich und durch § 198 Abs 3 HGB ausdrücklich legalisiert - mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt wird, sodaß Bücher im traditionellen Sinn nicht mehr vorhanden sind, der Möglichkeit, einen gültigen Modus der Sicherungsabtretung in Form eines "Buchvermerkes" zu setzen, grundsätzlich nicht entgegen steht. Dies ist in der Lehre auch unbestritten (Ertl aaO; Frotz, Gültigkeitsvoraussetzungen, in: 100 Jahre Kreditschutzverband, 69ff; Snizek in ÖSpZ 1969, 407ff; Haunschmid, Der Zessionskredit als Bankgeschäft, 37f; König, Buchvermerk und EDV-Buchhaltung, RdW 1993, 34f; ebenso wohl Schinnerer/Avancini Bankverträge II3 219). Schon in SZ 11/15 hat der OGH die Schaffung neuer Formen der Verpfändung oder der Übereignung unkörperlicher Sachen durch den Verkehr vorausgesehen und damit gar nicht abschließend dazu Stellung genommen, in welcher Form dem aus § 452 ABGB abzuleitenden Erfordernis leichter Feststellbarkeit des Übertragungsaktes im einzelnen zu entsprechen ist. Bei Einhaltung der gesetzlichen und verkehrsüblichen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Buchführung (§ 189 Abs 1 HGB) kann auch die Setzung eines Buchvermerkes im Rahmen einer EDV-Buchhaltung dem Erfordernis in SZ 11/15 entsprechen, ohne weiteres "leicht" erkennbar zu machen, wann und an wen die Übertragung geschah und auf welche Forderung sich der Vermerk bezieht. Auch für die Buchhaltung mittels Datenträgern (§ 189 Abs 3 HGB) gilt nach § 190 HGB das Verbot der Veränderung einer Eintragung oder Aufzeichnung in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Insbesondere dürfen auch keine Veränderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht wurden. Diese Bestimmung erfordert es, da gerade bei EDV-Einsatz unbemerkte Änderungen vorgenommen werden könnten, besondere Vorkehrungen bereits bei der Programmgestaltung zu treffen. Es sind eindeutige, nachprüfbare Sicherungsmaßnahmen einzubauen, die eine nicht mehr feststellbare Veränderung des ursprünglichen Inhalts verhindern. Ordnungsmäßige Änderungen werden in der Regel in Form von Umbuchungen oder Stornierungen durchgeführt, diese Änderungen sind durch Protokolle (zB Umbuchungslisten) zu dokumentieren (Rabel/Riegler in Bertl/Mandl HandB RLG II 34).
Auch Torggler (in Straube HGB II**2 Rz 24 zu § 189) betont, daß die sogenannte Speicherbuchführung, bei der der gespeicherte Datenbestand nicht jederzeit in Klarschrift ausgedruckt ist, als Voraussetzung ihrer Ordnungsmäßigkeit besonderer organisatorischer Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen bedarf und verweist dazu auf die "Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung", die vom dBMF 1978 bekanntgemacht wurden (BStBl 1978 I 250 = DB 1978, 1470. Diese sind auszugsweise abgedruckt bei Hüffer in Groß Komm HGB4 Rz 25 zu § 239g HGB). Wie sich aus § 189 Abs 3 HGB nun eindeutig ergibt, muß (abgesehen von den Handelsbriefen) auch für den sonstigen Inhalt der Buchhaltung die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (§ 212 HGB) jederzeit gewährleistet sein.
Frotz legte schon in seinem Gutachten "Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts" im Anschluß an die Ausführungen einer "Arbeitsgemeinschaft Kreditsicherung" dar, daß gerade bei der Kreditorenbuchhaltung mit Datenverarbeitungsmaschinen die Gefahr irrtümlicher Buchungen und franduloser Verfälschungen ungleich geringer ist als bei der konventionellen händischen Buchführung. Er hebt auch hervor, daß irrtümliche Divergenzen zwischen dem Abtretungsverzeichnis (oder Verpfändungsverzeichnis) als der in der Praxis vorherrschenden Urkunde des rechtsgeschäftlichen Übertragungs- oder Verpfändungsaktes und den im Verkehrsinteresse geforderten Auszeichnungen in den "Büchern" des Zedenten, nämlich der Offenen-Posten-Karte, dem Debitorenkontoblatt, der Außenstandsliste usf. durch Verwendung ein und derselben maschinellen Datenträgers zur Anfertigung aller Schriftstücke ausgeschlossen seien. Ein ordnungsgemäßer Aufbau der elektronischen Buchhaltungsorganisation und die korrekte Durchführung der Buchungen sei zu unterstellen. Die zur Ordnungsmäßigkeit einer Datenverarbeitungsorganisation gehörige lückenlose Dokumentation aller Vorgänge erschwere die Beseitigung ursprünglicher Buchungen (aaO 258). Auch im Fall der magnetischen Kontenspeicherung bestünden keine Schwierigkeiten, weil der Inhalt des Datenspeichers jederzeit in Klarschrift reproduzierbar sei.
In seiner ebenfalls 1970 erschienen Arbeit (in FS 100 Jahre Kreditschutzverband) behandelte Frotz auch bereits die Möglichkeit, die Debitorenbuchhaltung ohne eine (körperliche) Offene-Posten-Kartei zu organisieren, wobei der Kontenführer ausschließlich mit den von der Datenverarbeitungsanlage erstellten schriftlichen Ausdrucken arbeitet. Für den Fall der Speicherbuchhaltung stellt Frotz (aaO 72) klar, daß bei korrektem Vorgehen die Maschine die Abtretung [einer Buchforderung] dann zunächst auf dem ausgedruckten Debitorenkontoblatt des Drittschuldners bei der betreffenden Forderung ausweise und außerdem der Vermerk automatisch auf den anderen zur ordnungsgemäßen Buchhaltung gehörenden Ausdrucken des Magnetspeichers, zB zusammen mit der Forderung im Zessionsverzeichnis, erscheine. An der Wirksamkeit derart verbuchter Sicherungsabtretungen sei nach Ansicht des Autors unter dem Publizitätsaspekt kein Zweifel möglich.
Entgegen dieser Annahme über die Organisation einer ordnungsgemäßen Speicherbuchhaltung gewährleistet nun offenbar die von der Gemeinschuldnerin verwendete EDV-Software nicht, daß der im übrigen unbedenkliche Buchvermerk auf den Debitorenkonten auf der in der Praxis für potentielle Kreditgeber wesentlichen Offenen-Posten-Liste (König, RdW 1993, 34f) aufscheint. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann nicht gesagt werden, daß sich König in dem zitierten Aufsatz praktisch nur mit Zessionsvermerken in Form von Symbolen beschäftigt, sodaß seine Ansicht, ein ordnungsgemäßer Buchvermerk müsse auch auf der OP-Liste aufscheinen, nicht entscheidungswesentlich sei. Richtig ist zwar, daß er sich in erster Linie mit Abtretungsvermerken in verschlüsselter Form und den sich daraus ergebenden Problemen befaßt. Er stellt aber auch eindeutig klar, daß seiner Ansicht nach ein Buchvermerk zumindest in der OP-Liste aufscheinen muß, wenn auch allenfalls nur in Form eines Symbols. In allgemeingültiger Weise legt er überzeugend dar, daß zwar die offenen (und möglicherweise verpfändeten oder sicherungsweise abgetretenen) Kundenforderungen auch in den jeweiligen Kundenkonten aufscheinen, der potentielle Kreditgeber, der Bucheinsicht nimmt, aber diese Namen gerade nicht kennt, sodaß für ihn nur die OP-Liste leicht zugreifbar und gleichzeitig aussagekräftig ist, weil sie klarstellt, mit welchen Eingängen aufgrund erbrachter Leistungen beim potentiellen Kreditnehmer zu rechnen ist. Gerade die durch die modernen technischen Anlagen gegebene Möglichkeit, jederzeit und daher auf Wunsch auch jederzeit für den Sicherungsnehmer Ausdrucke der OP-Liste oder anderer Verzeichnisse über die offenen bzw die abgetretenen Forderungen des Zedenten herzustellen, erlaubt die Anerkennung der bloßen Eingabe eines Abtretungsvermerkes in den Datenspeicher als eine der in SZ 11/15 bereits vorweg berücksichtigten neuen Übertragungsformen.
Es ist demnach den Ausführungen des Revisionswerbers dahin beizupflichten, daß Zessionsvermerke bei einer reinen Speicherbuchhaltung nur dann im Sinne des Gutachtens des Obersten Gerichtshofs SZ 11/15 als "ohne weiteres leicht erkennbar" qualifiziert werden kann, wenn sie auch jeweils in der OP-Liste (der Debitoren) aufscheinen, weil sich die Gläubiger des Zedenten im allgemeinen an diese Liste halten werden und erst aus ihr die Namen der Schuldner des Zedenten hervorgehen. (Auf die Möglichkeit der symbolischen Kennzeichnung braucht hier zufolge des bei der Gemeinschuldnerin in deutscher Sprache vorhandenen Vermerks auf den Kundenkonten nicht eingegangen zu werden.) Auch wenn durchaus einzuräumen ist, daß die von der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend anerkannte Drittschuldnerverständigung noch weniger geeignet ist, potentielle Gläubiger des Zedenten zu informieren, als der bei der Gemeinschuldnerin gesetzte Vermerk bei den Debitorenkonten, braucht hier angesichts des festgestellten Sachverhaltes auf diese Frage nicht weiter Bedacht genommen werden. Wenn es auch zutrifft, daß allfällige Kreditgeber oder sonstige Gläubiger der Gemeinschuldnerin bei einer Überprüfung von Kundenkonten an Hand der vorliegenden OP-Liste ohne Zessionsvermerk gerade bei einer Globalzession deren Vornahme unschwer hätten erkennen können, gilt dies keineswegs allgemein. Es ist durchaus zulässig und möglich, verschiedenen Gläubigern verschiedene Forderungen zu verschiedenen Zeiten zu zedieren, sodaß eine OP-Liste ohne Hinweis auf eine Abtretung sowohl sicherungsweise zedierte als auch noch dem potentiellen Schuldner zustehende Forderungen enthalten kann, sodaß auch Stichproben nicht unbedingt zum Erkennen der Abtretungen führen müssen. Es erfordert daher nach Ansicht des erkennenden Senates der in § 452 ABGB zum Ausdruck kommende Publizitätsgedanke, daß grundsätzlich bei EDV-Buchhaltungen Zessionsvermerke auch in der OP-Liste betreffend die offenen Kundenforderungen aufscheinen, sodaß eine Zession nicht wirksam wird, wenn die vorhandene Buchhaltungsorganisation nicht sicherstellt, daß in Kundenkonten jeweils einzeln gesetzte Zessionsvermerke nicht auch jeweils in dieser OP-Liste aufscheinen.
Damit zeigt sich aber, daß die vorliegende Globalzession zugunsten der Klägerin niemals wirksam wurde, sodaß die darauf gegründete Klagsforderung nicht zu Recht besteht. Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO. Ungeachtet der irrtümlich einer auf Basis S 400.000,-- verzeichneten Kosten der Revision, war dem Beklagten die richtigerweise S 26.510,-- ausmachende Pauschalgebühr zuzusprechen.
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