OGH 5Ob199/64 (RS0047213)

OGH5Ob199/6410.9.1964

Rechtssatz

Die Verletzung der Folgepflicht ist, wie jede andere Eheverfehlung, nur dann Scheidungsgrund, wenn sie schuldhaft ist. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn die Weigerung der Frau, ihrer Folgepflicht zu entsprechen, zwar objektiv gesehen unberechtigt ist, aber im guten Glauben an ihre Berechtigung erfolgt, dh wenn die Frau auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte das Recht zum Getrenntleben in Anspruch nimmt und der subjektiv begründete Verdacht bestimmend oder wenigstens mitbestimmend für ihre Entscheidung war.

Normen

ABGB §92 B
EheG §49 A1e

5 Ob 199/64OGH10.09.1964

Veröff: RZ 1965,8

1 Ob 27/70OGH26.02.1970
5 Ob 228/73OGH28.11.1973

nur: Die Verletzung der Folgepflicht ist, wie jede andere Eheverfehlung, nur dann Scheidungsgrund, wenn sie schuldhaft ist. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn die Weigerung der Frau, ihrer Folgepflicht zu entsprechen, zwar objektiv gesehen unberechtigt ist, aber im guten Glauben an ihre Berechtigung erfolgt. (T1)

4 Ob 660/75OGH03.02.1976

nur T1

7 Ob 586/76OGH03.06.1976

nur T1

1 Ob 597/86OGH14.07.1986

nur T1

4 Ob 533/88OGH14.06.1988

nur: Die Verletzung der Folgepflicht ist, wie jede andere Eheverfehlung, nur dann Scheidungsgrund, wenn sie schuldhaft ist. (T2) Beisatz: Verletzung der Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen. (T3)

5 Ob 580/89OGH27.06.1989

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 514/90OGH07.03.1990

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 555/90OGH13.06.1990

nur T2

6 Ob 186/09kOGH16.10.2009

Auch

4 Ob 50/19kOGH26.03.2019

Vgl; Beisatz: Bei einem begründeten Missbrauchsverdacht gegen den Ehegatten dürfen entsprechende Vorwürfe artikuliert und geeignete Abwehrmaßnahmen ergriffen werden dürfen, wozu etwa die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe oder auch das Verlassen der Ehewohnung gehören kann. (T4)<br/>Beisatz: Begründet ist ein Verdacht aber nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein Ehegatte aus seiner laienhaften Sicht den naheliegenden Schluss ziehen konnte, seine Vorwürfe seien berechtigt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19640910_OGH0002_0050OB00199_6400000_001

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